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Strafrecht  ·  Urteil 6B_428/2026  ·  vom 10.08.2026

Fixation de la peine

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten für schwere Betäubungsmitteldelikte (Handel mit 457.95 g Heroin und 205.45 g Kokain als Bandenmitglied) und hält die Strafzumessung nach Art. 47 StGB für rechtskonform.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer hat den teilbedingten Strafvollzug (Art. 43 StGB) nicht beansprucht, da die Strafe die dreijährige Grenze übersteigt; die Rügen gegen die Strafzumessung werden als appellatorisch und damit unzulässig qualifiziert.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen, der Eigenschaft als Konsument und der hierarchisch untergeordneten Stellung innerhalb einer Bande bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel.

Sachverhalt

A.________ (albanischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1987) wurde am 4. Juni 2025 vom Tribunal régional Jura bernois-Seeland wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von 300 Franken verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von zehn Jahren angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern legte Berufung ein. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte A.________ am 5. Mai 2026 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 554 Tagen Untersuchungshaft. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils blieben unverändert.

A.________ hatte vom 29. November 2023 bis zum 8. Februar 2024 gemeinsam mit B.________ und C.________ in U.________, V.________ und den Regionen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ insgesamt 457.95 g reines Heroin und 205.45 g reines Kokain abgegeben bzw. zum Zweck der Abgabe besessen. Er war als ausländischer Kurier in die Schweiz gekommen, ausschliesslich um Betäubungsmittel zu verkaufen. Sein schweizerisches Strafregister war leer; das albanische wies zwei Verurteilungen aus, darunter eine 2007 für Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln (3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe).

A.________ beschwerte sich gegen das Berufungsurteil und beantragte eine Reduktion auf 36 Monate Freiheitsstrafe mit teilbedingtem Vollzug (18 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre).

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfmasstab

Das Bundesgericht ist an die Feststellungen des kantonalen Gerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden unter Verletzung des Bundesrechts oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV getroffen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz in dubio pro reo geht in diesem Kontext nicht weiter als der Willkürverbotsgrundsatz (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 149 IV 231 E. 2.4; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Rein appellatorische Kritik ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Art. 19 Abs. 2 und 3 BetmG (SR 812.121)

«2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.»

Art. 43 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.»

Anwendung auf den Einzelfall

Strafzumessungsgrundsätze (E. 1.2): Das Gericht wiederholt die gefestigte Rechtsprechung zur Strafzumessung nach Art. 47 StGB (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Im Betäubungsmittelbereich sind insbesondere die Art und Menge der Droge, die Art des Handels (autonom vs. innerhalb einer Organisation), die lokale oder internationale Ausdehnung, die Anzahl der Geschäfte und die Beweggründe (Konsument vs. Gewinnmotiv) massgeblich (BGer 6B_458/2025 E. 2.1.2; BGer 7B_1320/2024 E. 4.2; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur bei Rechtsfehlern, fehlender Berücksichtigung wesentlicher Elemente oder missbräuchlicher Überschreitung ein (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 135 IV 191 E. 3.1).

Konkrete Strafzumessung (E. 1.3): Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden als leicht im Rahmen des weiten Strafrahmens der schweren Betäubungsmittelwiderhandlung. Sie hielt fest: A.________ handelte als Kurier innerhalb einer Bande (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG), verkaufte über fast drei Monate hinweg täglich Heroin und Kokain, erzielte einen Mindestgewinn von 4'100 Franken und konsumierte selbst Heroin. Die mildernde Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG wurde zu Recht ausgeschlossen, da der Erstbeschuldigte nicht mehr heroinsüchtig war — er hatte den Konsum ohne Entzugserscheinungen eingestellt — und sein primäres Motiv wirtschaftlicher Natur war (Rückzahlung von drei Krediten und Verbesserung seiner finanziellen Lage in Albanien). Er hatte ausserdem zwischen 1'500 und 1'600 Franken nach Albanien überwiesen.

Die Ausgangsstrafe von 40 Monaten wurde um 3 Monate erhöht (Bande, hohe kriminelle Energie, interkantonaler Aktionsradius, grosse Drogenmenge) und um 2 Monate reduziert (untergeordnete Position, Anrechnung der Gesamtmenge der Bande), woraus sich nach einer weiteren Erhöhung von 1 Monat für die leicht negativen täterbezogenen Elemente (unter Berücksichtigung des Heroinkonsums als milderndem Faktor) eine Strafe von 42 Monaten ergab.

Vorstrafen und täterbezogene Elemente (E. 1.5): Die Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BGer 6B_78/2021 E. 7.2.4; BGer 6B_258/2015 E. 1.2.1). Die albanische Betäubungsmittelverurteilung von 2007 war angesichts der Dauer von über drei Jahren Freiheitsstrafe von gewissem Gewicht, wurde aber wegen ihrer Altjährigkeit nur mit vermindertem Gewicht berücksichtigt. Späte und eingeschränkte Geständnisse sowie minimierende Aussagen rechtfertigen keine Strafreduktion.

Appellatorische Rügen (E. 1.4 und 1.6): Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine eigene Sachverhalts- und Gewichtungswürdigung entgegensetzt, handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz hat die Hierarchieposition, den Heroinkonsum und die Geständnisse im Rahmen ihres Ermessens richtig gewichtet.

Vergleich mit Mitbeschuldigtem (E. 1.7): Die Strafe des Mitbeschuldigten B.________ (41 Monate) ist kein taugliches Vergleichsmass, da das Bundesgericht die Strafe des Mitbeschuldigten nicht überprüft (BGer 6B_554/2019 E. 2.1; BGer 6B_1263/2018 E. 4.5).

Teilbedingter Vollzug (E. 2): Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ist auf Freiheitsstrafen von höchstens drei Jahren beschränkt. Da die Strafe 42 Monate übersteigt, scheidet der teilbedingte Vollzug aus.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis zur Strafzumessung bei schweren Betäubungsmitteldelikten und steht in der Tradition von BGE 121 IV 202 und BGE 121 IV 193, welche die massgeblichen Kriterien für die Strafzumessung im Betäubungsmittelbereich prägen (Drogenmenge, Organisationsgrad, Beweggründe). Die Grundsätze zum weiten Ermessensspielraum des Tatrichters und zur Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung der Strafzumessung sind mit BGE 149 IV 217, BGE 144 IV 313 und BGE 135 IV 191 gefestigte Rechtsprechung.

Die Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung wurde bereits in BGer 6B_78/2021 und BGer 6B_258/2015 bestätigt. Die Einordnung des Heroinkonsums als milderndes, aber nicht dominant strafminderndes Element bei primär gewinnorientiertem Handel entspricht der ständigen Praxis, wonach die mildernde Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur bei aktueller Abhängigkeit und einem Finanzierungsmotiv Anwendung findet.

Die Ablehnung des Vergleichs mit der Strafe eines Mitbeschuldigten, dessen Urteil nicht Gegenstand des Verfahrens ist, bestätigt BGer 6B_554/2019 und BGer 6B_1263/2018.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe für den als Bandenmitglied handelnden Heroinkonsumenten, der primär aus Gewinnsucht handelte, hält der Überprüfung stand. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ist mangels Einhaltung der Dreijahresgrenze ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens (1'200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.