Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Covid-19-Kreditformular massiv überhöhte Umsatz- und Lohnsummen angab, kann sich nicht auf gute Schätzungen oder künftige Geschäfte berufen, wenn die Angaben objektiv falsch und ohne nachweisbare Grundlage waren.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit; die Rügen der Willkür und der Verletzung der Unschuldsvermutung bleiben erfolglos.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei Covid-19-Krediten selbst einfache falsche Angaben arglistig sein können und die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel nicht weiter reicht als das Willkürverbot; fiktive oder bedingte künftige Einnahmen können nicht als rechtmässige Bemessungsgrundlage deklariert werden.
Sachverhalt
A.________, Gesellschafter-Geschäftsführer der C.________ Sàrl (Tätigkeitsbereich Lasertechnologien), unterzeichnete am 1. April 2020 eine Covid-19-Kreditkonvention über CHF 50'000.-- zugunsten der Gesellschaft. Im Formular (Block 2) gab er eine «Lohnsumme für ein Geschäftsjahr» von CHF 660'000.-- und einen «geschätzten Umsatz» von CHF 500'000.-- an. In Wirklichkeit hatte die Gesellschaft im Jahr 2019 einen Umsatz von null erwirtschaftet, war von 2008 bis 2019 ohne Personal und wies im Jahr 2020 einzig ein Gehalt von CHF 16'010.-- (Brutto) für A.________ selbst auf. Das Tribunal de police de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois verurteilte A.________ am 12. Februar 2025 wegen Escroquerie und Faux dans les titres zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.-- bedingt. Die Cour d'appel pénale bestätigte das Urteil am 2. Dezember 2025. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Neue Tatsachen (E. 1)
Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht einen behaupteten Interessenkonflikt eines Anwalts geltend, der einem Verwaltungsrat der Geschädigten (D.________) angehört haben soll. Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen nur soweit vorgebracht werden können, als sie durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sind. Die behaupteten Tatsachen sind nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten und stehen nicht in Zusammenhang mit einer neuen Argumentation der Vorinstanz. Sie sind daher unzulässig. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie der Interessenkonflikt den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können, zumal D.________ nicht mehr Partei ist.
2. Willkür und Unschuldsvermutung (E. 2)
2.1 Massstab
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung: Der Tatbestand der Willkür (Art. 9 BV) setzt voraus, dass ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund ausser Acht gelassen wird, sein Sinn offensichtlich verkannt wird oder unhaltbare Feststellungen daraus gezogen werden (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) bedeutet als Beweiswürdigungsregel, dass der Richter einen belastenden Umstand nicht als erwiesen betrachten darf, wenn ernsthafte und unüberwindbare Zweifel bestehen. Als Beweiswürdigungsregel hat der Grundsatz in dubio pro reo jedoch keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (ATF 148 IV 409 E. 2.2).
2.2 Falsche Umsatz- und Lohnangaben
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der angegebene Umsatz nicht auf der tatsächlichen Geschäftstätigkeit beruhte, sondern auf einem einmaligen Grundstückverkauf, der erst 2023 realisiert wurde und zudem einer aufschiebenden Bedingung (Baubewilligung) unterlag. Die Gesellschaft hatte 2019 einen tatsächlichen Umsatz von null. Ebenso war die Lohnsumme von CHF 660'000.-- masslos überhöht: Die Gesellschaft war jahrelang ohne Personal, und einzig A.________ selbst bezog 2020 ein Bruttogehalt von CHF 16'010.--. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu angeblichen chinesischen Investoren und russischen Ingenieuren wurden als «fantaisistes et non étayées» qualifiziert, da er keine Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz, Zeugenaussagen) vorlegte.
2.3 Einzelne Rügen
a) Zum Umsatz (E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen «contrat de vente à terme conditionnelle-emption», wonach der Kaufpreis spätestens am 31. Juli 2020 hätte bezahlt werden sollen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Vertrag eine aufschiebende Bedingung (Erteilung des Baubewillnisses) enthielt und der Käufer allein darüber entscheiden konnte, ob er gegen einen Verweigerungsbeschluss rekurriert. Bei Nichterfüllung der Bedingung verblieb dem Verkäufer nur eine Anzahlung von CHF 50'000.--, und der Restkaufpreis von CHF 450'000.-- war erst nach Erhalt des Baubewillnisses zahlbar. Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft erwarten konnte, der Verkaufserlös werde 2020 der Gesellschaft zufliessen -- zumal der Verkauf schliesslich erst 2023 realisiert wurde.
b) Zur Lohnsumme (E. 2.3.2): Die Erklärung, die Lohnsumme von CHF 660'000.-- sei auf geplante Einstellungen im Rahmen eines chinesischen Investorenabkommens zurückzuführen, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel für die Existenz von Kontakten mit chinesischen Investoren oder russischen Ingenieuren vor. Bei dieser Beweislastverteilung liegt keine Umkehr der Beweislast vor: Die Vorinstanz hat nicht den Beschwerdeführer für beweisfällig geblieben erklärt, sondern die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise vorgenommen und die Erklärungen als sachlich unbegründet qualifiziert. Auch der in dubio pro reo-Grundsatz ist hier nicht weiterreichend als das Willkürverbot und greift daher nicht durch.
c) Zum Gesellschaftszweck (E. 2.3.3): Der Einwand, der Grundstücksverkauf falle in den Gesellschaftszweck, ist unerheblich, da er den Ausgang der Sache nicht zu beeinflussen vermag.
3. Subsumtion unter Art. 146 und Art. 251 StGB (E. 3)
3.1 Die Straftatbestände
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
3.2 Die Covid-19-Kreditkonvention als Tatmittel
Das Bundesgericht bezieht sich auf die gefestigte Rechtsprechung zu Covid-19-Krediten (BGE 150 IV 169; BGE 151 IV 201): Die Kreditgewährung beruhte auf einem vereinfachten, auf Selbstdeklaration gestützten Verfahren (Art. 11 Abs. 2 OCaS-COVID-19; RS 951.261). Die Bank prüfte keine inhaltliche Richtigkeit der Angaben, sondern nur formale Vollständigkeit. Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass falsche oder unvollständige Angaben Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung nach sich ziehen können. Der Kreditbetrag berechnete sich nach 10 % des Umsatzes von 2019 (Art. 7 Abs. 1 OCaS-COVID-19) bzw. bei fehlendem Umsatz nach dem dreifachen der Nettolohnsumme, mindestens CHF 100'000.-- und höchstens CHF 500'000.-- (Art. 7 Abs. 2 OCaS-COVID-19).
Die Covid-19-Kreditkonvention besitzt Urkundenqualität hinsichtlich der Umsatzangaben und kann bei falschen Angaben eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen (BGE 151 IV 201 E. 2.4; 7B_1346/2024 E. 4.3; 7B_290/2023 E. 5.2.4). In einer solchen Konstellation können auch die Tatbestandselemente des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Dieselben Grundsätze gelten analog für falsche Angaben zur Lohnsumme (7B_1346/2024 E. 4.3).
3.3-3.5 Subsumtion im konkreten Fall
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben zu Umsatz und Lohnsumme falsch waren, der Beschwerdeführer dadurch einen Kredit erhielt, auf den er keinen Anspruch hatte, und die Kreditkonvention als falsche Urkunde qualifiziert. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz und Bereicherungsabsicht). Da die Prämisse -- die Richtigkeit der Angaben -- widerlegt ist, sind auch die Einwendungen gegen die Subsumtion hinfällig.
4. Subsidiärer Straftatbestand (E. 4)
Nach Ablehnung der Hauptanträge ist auf die Eventualanträge bezüglich Art. 23 OCaS-COVID-19 nicht mehr einzutreten, da diese Bestimmung eine subsidiäre Übertretung gegenüber den schwereren Straftatbeständen des StGB darstellt (BGE 150 IV 169 E. 3.4; 6B_950/2025 E. 3.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer inzwischen gefestigten Linie zur strafrechtlichen Ahndung von Covid-19-Kreditbetrug. Der Leitentscheid BGE 150 IV 169 (6B_271/2022) hat erstmals grundsätzlich bejaht, dass das Erschleichen von Covid-19-Krediten durch falsche Selbstdeklaration den Tatbestand des Betrugs erfüllt, weil das vereinfachte Verfahren auf Selbstdeklaration die Bank an der Überprüfung hinderte und gerade dadurch die Arglist der Täuschung begründet wurde. BGE 151 IV 201 (6B_95/2024) hat sodann die Urkundenqualität der Kreditkonvention für Umsatzangaben, die auf der kaufmännischen Buchhaltung beruhen, bejaht (erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundungsrechtsprechung). Die analogen Grundsätze für Lohnsummenangaben wurden in 7B_1346/2024 bestätigt.
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Rechtsprechung in drei Punkten:
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Bedingte künftige Einnahmen rechtfertigen keine falschen Schätzungen: Ein Grundstückverkauf, der einer aufschiebenden Bedingung untersteht und erst drei Jahre später realisiert wird, kann nicht als legitime Bemessungsgrundlage für einen «geschätzten Umsatz» im Jahr 2020 dienen. Dies grenzt die Rechtsprechung gegenüber dem Einwand ab, künftige Erwartungen könnten die Richtigkeit von Angaben rechtfertigen.
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Unschuldsvermutung und Beweislast: Wenn der Beschuldigte Erklärungen abgibt, die objektiv jeglicher Grundlage entbehren («fantaisistes et non étayées»), liegt keine unzulässige Beweislastumkehr vor. Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Beweise und ist nicht gehalten, unbewiesene Behauptungen als vernünftige Zweifel zu qualifizieren. Der in dubio pro reo-Grundsatz als Beweiswürdigungsregel ist nicht weiterreichend als das Willkürverbot (Bestätigung von ATF 148 IV 409 E. 2.2).
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Neue Tatsachen im Bundesgerichtsverfahren: Der Versuch, nach dem angefochtenen Entscheid aufgetauchte Tatsachen (behaupteter Interessenkonflikt) ins Verfahren einzuführen, scheitert an Art. 99 Abs. 1 BGG, da diese weder durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden noch für die Zulässigkeit der Beschwerde relevant sind (Bestätigung von ATF 139 III 120 E. 3.1.2; ATF 136 III 123 E. 4.4.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kredit wird bestätigt. Die Kosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um suspensivische Wirkung wird gegenstandslos.