Executive Summary
- Kernpunkt: Ein algerischer Staatsangehöriger wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Notwehrexzess), versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eines Betäubungsmitteldelikts zu 31 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die obligatorische Landesverweisung wurde bestätigt.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer ist mit sämtlichen Rügen abgewiesen worden. Das Bundesgericht bestätigt den Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) für den Kopfstoss und den ersten Bierkrugwurf; die übrigen drei Würfe scheiden als Notwehr aus. Der entschuldbare Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) wird verneint. Die Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird unter Hinweis auf die Zweijahresregel bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Notwehr bei Messerkonfrontationen und clarifiziert die eingeschränkte Notwehr des Provokateurs; es bestätigt die restriktive Härtefallklausel bei Art. 66a Abs. 2 StGB, insbesondere wenn die Strafe zwei Jahre erreicht und der Täter im Betäubungsmittelumfeld verwickelt ist.
Sachverhalt
A.________ (algerischer Staatsangehöriger, geb. 1979) traf sich am 26. Februar 2022 in einem Restaurant in U.________ mit B.________ zum Verkauf von Haschisch. Nach einem Geld- bzw. Betäubungsmittelstreit kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung: Beide Männer hielten Messer. A.________ schlug B.________ mit dem Messer in der Hand ins Gesicht (E. 3.2). Anschliessend warf A.________ vier Bierkrüge in Richtung von B.________, von denen keiner traf (E. 3.3). A.________ wurde vom Tribunal régional Jura bernois-Seeland am 20. November 2024 zu 34 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon die Cour suprême des Kantons Bern die Strafe auf 31 Monate reduzierte. Ausserdem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren sowie die SIS-Eintragung angeordnet.
Erwägungen
1. Sachverhaltsrügen (E. 1–2)
Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Praxis fest, dass es keine Appellationsinstanz ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hatte die Feststellung des Betäubungsmittelhandels gerügt. Das Gericht wies die Rüge als appellatorisch ab: Die kantonale Instanz stützte sich auf konvergierende Indizien — Aussagen des Geschädigten, ausgetauschte Nachrichten mit Foto des Betäubungsmittels und Videoaufnahmen —, die in ihrer Gesamtheit eine überzeugende Beweiswürdigung bilden. Ein einzelnes Indiz mag für sich allein schwach sein; die Würdigung des Gesamtzusammenhangs genügt jedoch (E. 1.2–1.3).
Bezüglich Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich der Besitzwiderhandlung (lit. d) sowie der Vorbereitungshandlung (lit. g) schuldig gemacht hat, da der Verkauf nicht bis zum Abschluss geführt werden konnte (E. 2.2).
2. Notwehr und Notwehrexzess (E. 3)
Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»
Art. 16 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»
2.1 Kopfstoss mit dem Messer (E. 3.2)
Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines drohenden Angriffs: B.________ verfolgte den Beschwerdeführer mit einem im «reverse grip» gehaltenen Messer. Der Messereinsatz als Verteidigungswaffe erschien jedoch nur als ultima ratio zulässig. Das Gericht qualifizierte die Verteidigungshandlung als offensichtlich unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer schlug ohne Vorwarnung mit dem Messer in der Hand direkt ins Gesicht — eine äusserst gefährliche und gewaltsame Reaktion. Dass er den Geschädigten nicht direkt mit der Klinge traf, war irrelevant, da bei einem schnellen, unkontrollierten Schlag mit einem in der Nähe des Gesichts gehaltenen Messer eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, ein Auge auszustechen oder die Karotis zu treffen (E. 3.2.2).
Massgeblich war auch die eingeschränkte Notwehr des Provokateurs: Der Beschwerdeführer, der sich in den Kontext einer illegalen Betäubungsmitteltransaktion begeben hatte, musste ein höheres Risiko von Eskalationen in Kauf nehmen und wurde nur zu defensiven Gegenmassnahmen berechtigt, nicht zu offensiven Angriffshandlungen (E. 3.1, Verweis auf STRÄULI, Festschrift Donatsch, 2017, S. 244).
2.2 Bierkrugwürfe (E. 3.3)
Für den ersten Bierkrugwurf bejahte das Bundesgericht eine Notwehrlage, verneinte jedoch die Verhältnismässigkeit. Da der Beschwerdeführer die aggressive Annäherung von B.________ selbst durch den Kopfstoss provoziert hatte, war sein Notwehrrecht eingeschränkt: Er hätte flüchten müssen, da ihm der Weg zur Hintertür offenstand, und stattdessen einen gefährlichen Gegenstand auf kurze Distanz in Richtung des Oberkörpers geworfen (E. 3.3.2).
Für die drei weiteren Bierkrugwürfe verneinte das Bundesgericht jede Notwehrlage: B.________ hatte aufgehört, sich zu nähern, und stellte keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Der Beschwerdeführer handelte offensiv und provokateurhaft, «um Öl ins Feuer zu giessen» und seinen Gegnern zu zeigen, dass er das letzte Wort hatte (E. 3.3.3).
3. Entschuldbarer Notwehrexzess (E. 4)
Art. 16 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Überschreitung der Notwehrgrenzen auf einem entschuldbaren Zustand der Aufregung oder Bestürzung beruht, welcher durch den Angriff verursacht wurde. Das Bundesgericht verneinte dies: Der Beschwerdeführer, ein erfahrener Betäubungsmittelhändler (Vorstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe 2017), musste mit einer Eskalation rechnen. Die von ihm behauptete «Panik» wurde durch die Videoaufnahmen widerlegt, die einen ostentativ gewalttätigen, selbstbewussten Akteur zeigten — nicht einen in Panik geratenen Verteidiger (E. 4.2–4.3). Die Rüge war zudem appellatorisch und damit unzulässig.
4. Strafzumessung (E. 5)
Das Bundesgericht bestätigte die Strafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe. Die kantonale Instanz befolgte das Konkurrenzschema nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt: Ausgangspunkt war die versuchte schwere Körperverletzung (38 Monate Grundstrafe, reduziert auf 28 wegen Versuch und Eventualdolus, weiter reduziert auf 24 wegen Notwehrexzess). Hinzukamen 135 Tagessätze für die versuchten einfachen Körperverletzungshandlungen (reduziert auf 90 im Rahmen der Asperationsmethode) und 30 Tagessätze für das Betäubungsmitteldelikt (reduziert auf 20). Die Gesamtstrafe wurde wegen der schlechten persönlichen Verhältnisse — schwere Vorstrafen, mangelnde berufliche Integration, hohe Sozialhilfeforderungen von über 272'000 Franken, traumatisierte Kinder — deutlich erhöht (E. 5.2.3). Eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots führte zur Reduktion um einen Monat auf 31 Monate.
5. Landesverweisung (E. 6)
Art. 66a StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122) [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.»
5.1 Obligatorische Landesverweisung (E. 6.1)
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (versuchte schwere Körperverletzung). Die Möglichkeit eines Absehens nach Art. 66a Abs. 3 StGB wurde geprüft, jedoch verneint, da die Tat nur im entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) begangen wurde, was hier nicht vorlag — es war lediglich ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB (strafgemildert, nicht schuldlos).
5.2 Härtefallklausel (E. 6.2–6.5)
Das Bundesgericht verneinte einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Obwohl das Privatleben des Beschwerdeführers (Ehe mit einer französischen C-Bewilligungsinhaberin, zwei minderjährige Kinder mit C-Bewilligungen) unter Art. 8 EMRK fiel, überwogen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung bei Weitem:
- Mangelnde Integration: Trotz über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz war der Beschwerdeführer seit 2013 dauerhaft in der Kriminalität verankert, beruflich kaum integriert und von Sozialhilfe abhängig (über 272'000 Franken Schulden bei der Gemeinde).
- Hohe Rückfallgefahr: Trotz einer Vorstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe im Jahr 2017 war er 2022 erneut im Betäubungsmittelmilieu aktiv.
- Gute Reintegrationsperspektiven in Algerien: Der Beschwerdeführer lebte bis 2001 in Algerien, spricht arabisch und französisch (die dortigen Landessprachen) und hat dort noch Geschwister.
- Zweijahresregel (6B_1248/2023; 6B_694/2023): Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr sind «aussergewöhnliche Umstände» erforderlich, damit das Privatinteresse überwiegt — selbst bei Ehe mit einer Schweizer Bürgerin und gemeinsamen Kindern.
5.3 Dauer der Landesverweisung (E. 6.6)
Der Beschwerdeführer rügte die Dauer von 7 Jahren als unverhältnismässig. Das Bundesgericht hielt eine 7-jährige Landesverweisung unter Berücksichtigung der schweren Vorstrafen, des hohen Rückfallrisikos und der schlechten persönlichen Verhältnisse für angemessen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehreren Punkten:
-
Notwehr bei Messerkonfrontationen: Das Bundesgericht bekräftigt seine restriktive Linie zum Messereinsatz in Notwehrsituationen (BGE 136 IV 49; 6B_926/2009). Der Einsatz eines Messers ist nur als ultima ratio zulässig und verlangt besondere Zurückhaltung — insbesondere muss eine Warnung vorangehen, und der Schlag darf nicht gegen besonders vulnerable Körperteile (wie das Gesicht) gerichtet sein.
-
Eingeschränkte Notwehr des Provokateurs: Das Urteil wendet die vom Bundesgericht entwickelte Stufenleiter des eingeschränkten Notwehrrechts des Provokateurs an (vgl. 6B_663/2016; 6B_910/2016; STRÄULI, Festschrift Donatsch, 2017, S. 244): Flucht vor Gegenangriff, defensive Schutzmassnahmen, und erst als letztes Mittel Gegenoffensive.
-
Notwehrbeendigung bei fehlender unmittelbarer Bedrohung: Die Verneinung der Notwehrlage für die drei letzten Bierkrugwürfe bestätigt BGE 102 IV 1: Eine Notwehrlage endet, wenn keine unmittelbare Bedrohung mehr besteht, und Vergeltungshandlungen sind nicht von Art. 15 StGB gedeckt.
-
Entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB): Die Verneinung eines entschuldbaren Notwehrexzesses bestätigt die strenge Anforderung, dass der Angriff die einzige oder überwiegende Ursache des Affekts sein muss (BGE 109 IV 5; 6B_889/2013). Ein durch den Kontext einer illegalen Transaktion vorbelasteter Täter kann sich nicht auf entschuldbare Bestürzung berufen.
-
Landesverweisung und Zweijahresregel: Die Bestätigung der Landesverweisung trotz Familienleben in der Schweiz illustriert die strikte Anwendung der «Zweijahresregel» (6B_1248/2023; 6B_2/2019; BGE 146 IV 105; BGE 149 IV 231). Bei einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten sind aussergewöhnliche Umstände erforderlich, damit das Privatinteresse überwiegt — Umstände, die hier angesichts der kriminellen Verwurzelung und fehlenden sozialen Integration nicht vorlagen.
-
EMRK Art. 8 und Landesverweisung: Das Urteil folgt der konstanten Praxis, dass das Privatleben unter Art. 8 EMRK das Rückkehrinteresse der Familie im Herkunftsland des Ausländers prüft, und bestätigt, dass bei guter Reintegrationsfähigkeit im Heimatland (hier: Algerien) eine Verletzung von Art. 8 EMRK fernliegt (BGE 144 II 1; BGE 144 I 91).
Fazit
Das Urteil 6B_276/2026 vom 29. Juli 2026 bestätigt die kantonale Verurteilung in vollem Umfang. Es illustriert drei zentrale dogmatische Linien der Bundesgerichtspraxis: Erstens die strenge Verhältnismässigkeitsprüfung bei Messereinsatz in Notwehrsituationen unter Berücksichtigung der Provokateurlage; zweitens die enge Schwelle des entschuldbaren Notwehrexzesses, der bei vorbelasteten Tätern im Betäubungsmittelumfeld kaum durchsetzbar ist; und drittens die rigide Anwendung der Härtefallklausel bei der obligatorischen Landesverweisung, bei der eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren und kriminelle Verwurzelung selbst enge familiäre Bindungen in der Schweiz nicht zu überwinden vermögen. Der Beschwerdeführer wurde mit sämtlichen Rügen abgewiesen.