Executive Summary
- Kernpunkt: Die Urteilsfähigkeit der Betroffenen (Jahrgang 1930) im Zeitpunkt der Errichtung des dritten Vorsorgeauftrags am 1. Juni 2022 wurde verneint; der zweite Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 wurde validiert.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Tochter, die im dritten Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragte eingesetzt war, wird abgewiesen. Die Vorinstanzen durften auf eine schleichende geistige Abnahme schliessen und die öffentliche Beurkundung entfaltet keine erhöhte Beweiskraft für die Urteilsfähigkeit.
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Urteilsfähigkeit bei Vorsorgeaufträgen, insbesondere zur tatsächlichen Vermutung der Urteilsunfähigkeit bei dauerndem Schwächezustand (BGE 144 III 264) und zur beschränkten Beweiskraft öffentlicher Urkunden bei der Urteilsfähigkeit.
Sachverhalt
Die Betroffene (Jahrgang 1930) errichtete drei Vorsorgeaufträge: Im ersten vom 8. Juni 2017 setzte sie ihre beiden Töchter A.________ (Beschwerdeführerin, Jahrgang 1958) und B.________ (Beschwerdegegnerin 1, Jahrgang 1953) gemeinsam als Vorsorgebeauftragte ein. Im zweiten Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 beauftragte sie B.________ mit der Personensorge und die Rechtsanwälte C.________ und D.________ (Beschwerdegegner 2 und 3) mit der Vermögenssorge. Im dritten Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 setzte sie A.________ als Vorsorgebeauftragte für Personen- und Vermögenssorge ein; als Ersatzvorsorgebeauftragter fungierte der Ehemann von A.________, F.________.
Im Juli 2022 erstatteten C.________ und D.________ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 erklärte die KESB den Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 für wirksam, wies den Antrag auf Gültigerklärung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 ab und setzte B.________ sowie C.________/D.________ als Vorsorgebeauftragte ein. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 31. März 2026.
A.________ gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Gültigerklärung und Validierung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (E. 1). Es legte die massgeblichen Verfahrensgrundsätze dar: Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur Behandlung formell ausreichend begründeter Einwände (Art. 42 Abs. 2 BGG); strenge Rügepflicht bei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG); Bindung an vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür; Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) (E. 2).
Urteilsfähigkeit als zentrale Frage
Streitig war, ob die Betroffene am 1. Juni 2022 urteilsfähig war. Das Bundesgericht stellte die rechtlichen Grundlagen dar (E. 3.1):
Art. 360 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.»
Art. 16 ZGB (SR 210) «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»
Art. 18 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.»
Das Gericht bestätigte die gefestigte Rechtsprechung zur Urteilsfähigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1-6.1.3): Urteilsfähigkeit enthält ein intellektuelles Element (Erkennen von Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen) und ein Willenselement (Fähigkeit, gemäss vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln); sie ist relativ, bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, wird vermutet. Wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, trägt die Beweislast. Befindet sich eine Person jedoch in einem dauernden Schwächezustand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung vernunftgemässes Handeln ausschliesst, wird vermutet, dass sie auch im konkreten Fall urteilsunfähig war. Wer aus der Urteilsfähigkeit ableitet, muss ein lucidum intervallum darlegen oder aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes zur konkreten Handlung fähig war.
Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person sind Tatfragen, während die rechtliche Qualifikation als Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit frei als Rechtsfrage überprüft wird (E. 3.2, BGE 144 III 264 E. 6.2.1).
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Betroffene am 1. Juni 2022 nicht mehr urteilsfähig war (E. 3.3):
Gespräch bei der KESB vom 25. Juli 2022 (E. 3.3.1): Die Betroffene konnte die Tragweite ihrer Handlungen nicht mehr abschätzen, erinnerte sich nicht an kürzlich getroffene Entscheidungen, konnte sich Druckversuchen nicht entziehen und erklärte, Papiere unterzeichnet zu haben, ohne zu wissen, was darin stehe.
Arztbericht vom 16. August 2022 (E. 3.3.2): Der Hausarzt H.________ berichtete, die Betroffene könne komplexe Sachverhalte nicht mehr erfassen, könne sich nicht an Vereinbarungen erinnern, sei ausserstande, Vollmachten zu erteilen oder deren Tragweite zu beurteilen.
Schleichender Abbau (E. 3.3.3): Während H.________ am 31. Januar 2018 noch volle Orientierung und geistige Klarheit bescheinigt hatte, sprach vieles für eine schleichende Abnahme der geistigen Kräfte zwischen Juni 2018 und Juli 2022, wie sie bei stark fortgeschrittenem Alter häufig vorkomme. Ein einzelnes gesundheitliches Ereignis, das eine plötzliche Urteilsunfähigkeit bewirkt hätte, lag nicht vor.
Einzelereignisse im Jahr 2022 (E. 3.3.4): Die Vorinstanz würdigte zahlreiche Indizien: ein Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2022, das die Betroffene offenbar nicht selbst verfasst hatte; ein Bankbesuch Ende Juni, bei dem ein Bankmitarbeiter die Verwirrung der Betroffenen feststellte; finanzielle Transaktionen (Kontowechsel, Überweisung von Fr. 170'000.--, Überweisung von Fr. 40'000.-- an die Beschwerdeführerin), über die die Betroffene im Juli 2022 keinen Überblick mehr hatte; eine Vollmacht für Rechtsanwalt L.________, den sie am 25. Juli 2022 nicht mehr kannte. All dies sprach dafür, dass die Betroffene ihren eigenen Willen nicht mehr bilden und durchsetzen konnte.
Eigene Aussage der Betroffenen (E. 3.3.5): Sie erklärte am 25. Juli 2022, sie hätte den Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 nicht unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, was darin stehe.
Verwerfung der Beschwerdeerwägungen
Die Beschwerdeführerin brachte verschiedene Einwände vor, die das Bundesgericht sämtlich verwarf (E. 3.4):
Beweiswert der Aktennotiz (E. 3.4.1): Die Rüge mangelhafter Protokollführung nach kantonalem Recht wurde nicht als Bundesrechtsverletzung substantiiert dargelegt. Formelle Mängel des Gesprächs (fehlende Einladung, Ort, Begleitperson) wurden appellatorisch und ohne hinreichende Begründung vorgebracht.
Arztbericht (E. 3.4.2): Die Einwände gegen den Arztbericht (fehlende Unterzeichnung, fehlender Stempel, fehlende Erwähnung von Hörproblemen) setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und genügen den Begründungsanforderungen nicht. Das Vorbringen, die Behörden hätten ein medizinisches Gutachten einholen müssen, wird nicht als Bundesrechtsverletzung substantiiert.
Einzelereignisse (E. 3.4.3): Die Beschwerdeführerin stellt der Vorinstanz lediglich in appellatorischer Weise ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne die Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen oder Noven zu erfüllen.
Öffentliche Beurkundung (E. 3.4.4): Das zentrale rechtliche Argument der Beschwerdeführerin -- die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 spreche für Urteilsfähigkeit -- wurde klar zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Richter nicht an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch die Urkundsperson gebunden ist, selbst wenn diese kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist und eine entsprechende Feststellung getroffen hat. Diesbezüglich verwies das Gericht auf BGer 5A_732/2021 vom 29. März 2022 E. 3.3. Die Feststellung in der öffentlichen Urkunde kommt nicht die erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB zu:
Art. 9 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.»
Die erhöhte Beweiskraft gilt nur für Tatsachen, um derentwillen das Gesetz öffentliche Register oder Urkunden vorsieht. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit gehört nicht zu diesen Tatsachen. Auch der Umstand, dass B.________ im Juni 2022 noch von der Urteilsfähigkeit ihrer Mutter ausging, veränderte die Beweiswürdigung nicht willkürlich.
Eignung der Vorsorgebeauftragten (Eventualstandpunkt)
Im Eventualstandpunkt machte die Beschwerdeführerin geltend, C.________ und D.________ seien als Vorsorgebeauftragte ungeeignet (E. 4). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz sich mit den einzelnen Vorwürfen auseinandergesetzt und festgehalten hatte, dass die behauptete Verstrickung in den Akten keine Stütze finde. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Zudem berief sie sich auf Sachverhaltselemente, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Nach dem Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2) blieben diese Rügen dem Bundesgericht verwehrt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Urteilsfähigkeit bei Vorsorgeaufträgen in mehreren Punkten:
1. Tatsächliche Vermutung der Urteilsunfähigkeit bei dauerndem Schwächezustand: Das Gericht wendet die Grundsätze aus BGE 144 III 264 konsequent an. Liegt ein dauernder Schwächezustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus vor, wird vermutet, dass die Person auch im konkreten Fall urteilsunfähig war. Die Beweislast verschiebt sich: Wer aus der Urteilsfähigkeit ableitet, muss ein lucidum intervallum darlegen. Die Vorinstanz hat diese tatsächliche Vermutung aufgrund mehrerer Indizien (KESB-Gespräch, Arztbericht, Einzelereignisse, eigene Aussage der Betroffenen) als widerlegt erachtet -- eine Würdigung, die das Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigte.
2. Keine erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Beurkundung für die Urteilsfähigkeit: Dies ist die zentrale rechtliche Aussage des Urteils. In Bestätigung von BGer 5A_732/2021 E. 3.3 hält das Bundesgericht fest, dass die Feststellung der Urteilsfähigkeit durch die Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde nicht die erhöhte Beweiskraft nach Art. 9 ZGB geniesst. Der Richter ist nicht an diese Feststellung gebunden, auch wenn die Urkundsperson kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet war. Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit ausdrücklich bejaht hat. Die public-policy-Überlegung ist einleuchtend: Die Urkundsperson ist zu einer umfassenden medizinischen Beurteilung der Urteilsfähigkeit fachlich nicht kompetent und darf bloss erkennbare Anhaltspunkte für Urteilsunfähigkeit nicht ignorieren.
3. Schleichender Abbau und Rückschlussmethode: Das Urteil illustriert die forensische Praxis bei schleichendem geistigem Abbau bei sehr alten Personen (hier: 92-jährige Betroffene). Da ein punktgenauer Nachweis der Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt oft unmöglich ist, lässt die Rechtsprechung den Rückschluss von späteren Beobachtungen auf den massgeblichen Zeitpunkt zu, sofern keine Anhaltspunkte für eine plötzliche Veränderung (z.B. akute Erkrankung) vorliegen, die eine andere Beurteilung nahelegen würden. Die Vorinstanz durfte daher von den Eindrücken im Juli/August 2022 auf die Situation im Juni 2022 zurückschliessen, da die Betroffene sich in einem dauernden Zustand des geistigen Abbaus befand.
4. Abgrenzung zu BGE 144 III 264 (Beweismass): Während BGE 144 III 264 die Herabsetzung des Beweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit bei Beweisnot zum Gegenstand hatte (insbesondere bei Verstorbenen), war die Beweisfrage im vorliegenden Fall nicht streitig. Die Vorinstanz durfte ihre Würdigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung vornehmen, ohne dass ein spezifisches Beweismass problematisch war.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanzen durften den Vorsorgeauftrag vom 1. Juni 2022 wegen fehlender Urteilsfähigkeit der Betroffenen als ungültig betrachten und stattdessen den Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 validieren. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht willkürlich, und die rechtliche Qualifikation als Urteilsunfähigkeit ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere geniesst die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags keine erhöhte Beweiskraft für die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.