bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_571/2026  ·  vom 05.08.2026

Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses

Executive Summary

  • Kernpunkt: Einweisung eines 15-jährigen Jugendlichen in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West als vorsorgliche Schutzmassnahme (sog. "Organisationshaft") bis zur Verfügbarkeit eines geeigneten Beobachtungsplatzes
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Einweisung war als vorsorgliche geschlossene Unterbringung (Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG) rechtmässig, der einmonatige Gefängnisaufenthalt bundesrechtskonform, und kein Anspruch auf richterliche Überprüfung analog Art. 27 Abs. 2 JStPO
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis zu vorübergehenden Gefängnisunterbringungen von Jugendlichen ("Organisationshaft") und klare Abgrenzung zwischen Schutzmassnahmen (Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK) und Untersuchungshaft (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK); Ablehnung einer Analogie der Untersuchungshaftgarantien auf vorsorgliche Schutzmassnahmen

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Unterland des Kantons Zürich führt gegen A.________, geboren 2010, ein Jugendstrafverfahren wegen Angriffs etc. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 ordnete sie eine geschlossene stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG (SR 311.1) an und wies A.________ – befristet bis 25. März 2026 – in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde am 1. April 2026 abwies. Am 23. März 2026 war A.________ bereits in die Institution B.________ zur Weiterführung der Beobachtung versetzt worden. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, SR 173.110). Obwohl das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach der Versetzung in die Institution B.________ an sich dahingefallen war, sah das Bundesgericht vom Erfordernis ab: Die aufgeworfenen Fragen können sich jederzeit wieder stellen, und eine rechtzeitige Überprüfung wäre kaum je möglich; zudem rügt der Beschwerdeführer substanziiert eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; BGE 136 I 274 E. 1.3). Die beschränkten Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG gelten bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht.

Gesetzliche Grundlage der Einweisung

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 26. Februar 2026 eine stationäre Beobachtung nach Art. 9 Abs. 1 JStG und die Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West angeordnet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz befugt war, die Rechtmässigkeit der Einweisung unter dem Titel einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hatte diese Qualifikation im kantonalen Verfahren vorgebracht, und der Beschwerdeführer hatte sich dazu geäussert. Ein Gehörsanspruchverstoss lag nicht vor.

Art. 5 JStG (SR 311.1) «Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.»

Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG (SR 311.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. 2 Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: a. für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder b. für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.»

Vorsorgliche Schutzmassnahmen nach Art. 5 i.V.m. Art. 12–15 JStG sind provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung ist ein dringendes Schutzbedürfnis sowie Verhältnismässigkeit (BGE 148 IV 419 E. 1.6.3; BGE 141 IV 172 E. 3.3). Unter den festgestellten Umständen – ADHS-Diagnose, unzuverlässige Medikamenteneinnahme, überforderte Mutter, Delikte nach Rückkehr aus dem Irak, zunehmende Schulabsenzen – erachtete das Bundesgericht die vorsorglich geschlossene Unterbringung als nicht zu beanstanden.

Zulässigkeit des Gefängnisaufenthalts ("Organisationshaft")

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung (BGE 148 IV 419), wonach ein übergangsweiser Aufenthalt eines Massnahmenunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig sein kann, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden ("Organisationshaft"). Dies gilt auch für Jugendliche mit vorsorglicher geschlossener Unterbringung nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer sind massgeblich: die Intensität der behördlichen Bemühungen um einen geeigneten Platz, allfällige in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten und ob die Unterbringung zumindest teilweise als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (BGE 148 IV 419 E. 1.7.3).

Der Beschwerdeführer unterschied seinen Fall von BGE 148 IV 419, da sein unkooperatives Verhalten nicht Ursache der Einweisung gewesen sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass im BGE 148 IV 419 auch der unmittelbar nach der Anordnung der Schutzmassnahme erfolgte Gefängnisaufenthalt von gut einem Monat bis zum Auffinden einer geeigneten Institution als rechtmässig erachtet worden war. Die Beschwerdegegnerin hatte unmittelbar nach der Einweisung schweizweit nach einer geeigneten Einrichtung gesucht (Anfragen am 26. Februar 2026 bei der Institution B.________ und dem Jugendheim Platanenhof), und die Zuführung zur Institution B.________ konnte bereits am 23. März 2026 erfolgen. Unter diesen Umständen erweist sich die vorübergehende Unterbringung von knapp einem Monat als bundesrechtskonform.

Art. 31 Abs. 1 und 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.»

Art. 5 Ziff. 1 lit. d und Ziff. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; [...] (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens.»

Keine Analogie der Untersuchungshaft-Garantien

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Gefängnis einem haftähnlichen Regime unterstanden, weshalb analog Art. 27 Abs. 2 JStPO eine Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht spätestens am siebten Tag hätte erfolgen müssen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Untersuchungshaft nach Art. 27 JStPO unterscheidet sich angesichts ihrer Zielsetzung von den Schutzmassnahmen nach JStG, die erzieherische und therapeutische Zwecke verfolgen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.4 f.). Ein im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme erfolgter Freiheitsentzug wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK – nicht von lit. a – erfasst (Villiger, Handbuch der EMRK, N. 414 und 426; Ege, recht 2025 S. 149 ff., 157; EGMR Reist gegen Schweiz, Nr. 39246/15, § 77). Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV beziehen sich einzig auf Untersuchungshaft und finden daher keine Anwendung.

Das Bundesgericht anerkannte die Lehrekritik (Vivioli, AJP 2023 S. 100 ff.; Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 335; Ege/Jositsch/Albizzati, JStPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 29 JStPO), wonach die Rechtsstellung von Jugendlichen bei vorsorglichen Schutzmassnahmen im Vergleich zur Untersuchungshaft schwächer ausgestaltet ist. Es hielt jedoch fest, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeiten in Art. 26 und Art. 39 Abs. 3 JStPO abschliessend geregelt hat: Das Zwangsmassnahmengericht ist für Schutzmassnahmen nicht zuständig; Beschwerden gegen vorsorgliche Schutzmassnahmen sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte (BGE 145 IV 252 E. 1.6.1; BGE 141 IV 298 E. 1.3.1). Eine Anpassung der Verfahrensvorschriften obliegt dem Gesetzgeber (Art. 190 BV). Die Untersuchungsbehörde ist jedoch gehalten, schnellstmöglich eine Zuführung in eine geeignete Einrichtung zu ermöglichen und spätestens nach einem Monat neu über die Situation zu entscheiden (1B_437/2011 E. 5.6; 6B_326/2020 E. 4.3.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur sogenannten "Organisationshaft" bei Jugendlichen (BGE 148 IV 419; 1B_292/2022). Es erweitert diese dahingehend, dass auch ein Jugendlicher, dessen Verhalten nicht selbst Ursache der Gefängniseinweisung war, vorübergehend in einer Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebracht werden darf, wenn eine geeignete Einrichtung nicht sofort verfügbar ist. In sachlicher Hinsicht bestätigt das Urteil die dogmatische Abgrenzung zwischen Schutzmassnahmen (Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK) und Untersuchungshaft (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK) und lehnt eine Analogie der untersuchungshaftrechtlichen Garantien (insbesondere Art. 27 Abs. 2 JStPO, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV) auf vorsorgliche Schutzmassnahmen ab. In prozeduraler Hinsicht weist es den Weg, dass bei vorsorglichen Schutzmassnahmen die Beschwerdeinstanz (nicht das Zwangsmassnahmengericht) das richtige Rechtsmittelgericht ist, und betont die Pflicht der Untersuchungsbehörde, innerhalb von maximal einem Monat über die weitere Unterbringung neu zu entscheiden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Einweisung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West war als vorsorgliche geschlossene Unterbringung nach Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG gesetzlich gedeckt. Der knappe einmonatige Aufenthalt bis zur Zuführung in die Institution B.________ war verhältnismässig, da die Beschwerdegegnerin intensiv nach einem geeigneten Platz gesucht hatte. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Richtervorführung bei Untersuchungshaft) finden auf vorsorgliche Schutzmassnahmen keine Anwendung; die JStPO weist die Zuständigkeiten abschliessend zu. Eine Analogie zu Art. 27 Abs. 2 JStPO ist mangels Gesetzeslücke ausgeschlossen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen; die Rechtsvertreterin wird mit Fr. 2'000.— entschädigt.