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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_165/2026  ·  vom 04.08.2026

Unfallversicherung (Unfallkausalität)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Leistungseinstellung der Unfallversicherung, weil der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Stolperunfall vom 20. Mai 2011 und den Kniebeschwerden der Versicherten am 11. Juli 2011 dahingefallen war (Status quo sine erreicht).
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz durfte dem orthopädischen Gutachten vollen Beweiswert zumessen und die Leistungseinstellung per 11. Juli 2011 bestätigen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer Gutachten bei degenerativen Meniskuserkrankungen und bestätigt, dass eine bereits zugesprochene Integritätsentschädigung die nachträgliche Einstellung der Leistungen nicht hindert; zudem wird bestätigt, dass unvollständige versicherungsmedizinische Beurteilungen (ohne Würdigung der MRI-Bildgebung) stark verminderten Beweiswert haben.

Sachverhalt

Die 1959 geborene A.________ erlitt am 20. Mai 2011 einen Stolperunfall, bei dem sie auf den linken Arm stürzte und sich das rechte Knie sowie den rechten Fuss verdrehte. Die Solida (Beschwerdegegnerin) anerkannte die Leistungspflicht unter Vorbehalt neuer Tatsachen. Am 28. Juni 2011 trat eine akute Knieverschlimmerung auf; am 21. Juli 2011 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt. In der Folge meldete die Versicherte mehrfach Rückfälle und wurde mehrmals operiert, schliesslich am 5. Dezember 2019 mit einer Knietotalprothese versorgt.

Gestützt auf ein versicherungsmedizinisches Gutachten von Dr. med. C.________ (27. Januar 2020), welches den Meniskusschaden als degenerativ qualifizierte, stellte die Solida sämtliche Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2011 ein. Nach Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens an die Solida zurück. Das orthopädische Gutachten von Dr. med. D.________ (12. August 2023) kam zum Schluss, dass der Status quo sine bereits am 11. Juli 2011 erreicht gewesen sei. Gestützt darauf stellte die Solida die Leistungen per 11. Juli 2011 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Anwendbares Recht und Kausalzusammenhang

Das Bundesgericht wendet auf den Fall die bis 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG an (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1; BGE 146 V 51 E. 2.3). Es bestätigt die zutreffende Darstellung der Vorinstanz zu den Grundsätzen des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 149 V 218 E. 5.1; BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1) sowie zum Anspruch auf zweckmässige Behandlung (UVG Art. 10 Abs. 1), Invalidenrente (UVG Art. 18 Abs. 1) und Integritätsentschädigung (UVG Art. 24 Abs. 1).

Status quo sine und Wegfall der Unfallkausalität

Massgeblich ist die Regel, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann entfällt, wenn der Status quo sine erreicht ist — also der Zustand, wie er sich ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (BGE 150 V 188 E. 4.2; BGer 8C_331/2015 E. 2.1.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wobei die Beweislast beim Unfallversicherer liegt (BGE 146 V 51 E. 5.1).

Beweiswürdigung des orthopädischen Gutachtens

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.________ vollen Beweiswert beimass, für bundesrechtskonform. Das Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter habe den Vorzustand (Patella alta, vorgerücktes Alter, schicksalsmässige Arthroseentwicklung), den Schadensmechanismus, das klinische Bild in den ersten Wochen nach dem Unfall, die MRI-Befunde vom 11. Juli 2011 und den intraoperativen Situs vom 21. Juli 2011 detailliert gewürdigt. Er kam zum Schluss, dass typische traumatisch entstandene Strukturalterationen weder MR-tomografisch noch intraoperativ feststellbar waren, keine Knochenödeme, Ligamentläsionen oder Kniegelenksergüsse vorlagen und sich nach der Arthroskopie das Bild einer kontinuierlich progredienten degenerativen Alteration zeigte.

Unvollständige versicherungsmedizinische Beurteilungen

Von besonderer Bedeutung ist die Würdigung der früheren versicherungsmedizinischen Stellungnahmen. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach den Beurteilungen von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ der Beweiswert stark vermindert ist, da ihnen die entscheidrelevanten MRI-Bilder und der MRI-Bericht vom 11. Juli 2011 nicht vorlagen. Dies führte zu einer Kaskade unvollständiger Beurteilungen (BGer 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Dr. med. B.________ hatte zudem die Bildgebung nicht zur Begründung der Teilkausalität herangezogen und die Versicherte nicht nach dem Schadensablauf befragt.

Gehörsanspruch und Begründungspflicht

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz setzte sich hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Der Gehörsanspruch gebietet nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jede Rüge ausdrücklich widerlegt (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 149 V 156 E. 6.1).

Leistungseinstellung und Integritätsentschädigung

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel einstellen kann, etwa mit dem Argument, der Kausalzusammenhang habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; BGer 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern keine Rückforderung gewünscht wird (BGE 150 V 188 E. 7.2; BGer 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3; BGer 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3). Die zugesprochene Integritätsentschädigung vermag eine Teilkausalität nicht zu begründen, da die Leistungseinstellung auch bei bereits ausbezahlten Leistungen möglich ist.

Beweislast und überwiegende Wahrscheinlichkeit

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege eine konkrete zeitnahe Kausalkette vor und keine anspruchshindernde Gelegenheits- oder Zufallsursache. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Umstand, dass der Gutachter den Unfallmechanismus als qualitativ geeignet erachtete, genügt nicht zur Begründung der Unfallkausalität. Vielmehr hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass es auch ohne den Unfall innerhalb weniger Wochen überwiegend wahrscheinlich zu den beklagten Beschwerden gekommen wäre (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3). Die Beschwerdeführerin brachte keine medizinischen Befunde vor, die die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnten; sie beschränkte sich auf eine laienhafte Würdigung der Aktenlage (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung und bestätigt folgende Grundsätze:

  1. Status quo sine: Das Konzept des Status quo sine als Voraussetzung für den Wegfall der Leistungspflicht wurde bereits in BGE 150 V 188 E. 4.2 präzisiert und wird hier angewendet auf einen degenerativen Meniskusschaden.

  2. Leistungseinstellung ex nunc und rückwirkend: Die Grundsätze zur Leistungseinstellung ohne Rückkommenstitel (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) werden bestätigt und auf die Situation erweitert, dass eine bereits zugesprochene Integritätsentschädigung die Einstellung nicht hindert.

  3. Beweiswert unvollständiger Gutachten: Die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3) wird dahingehend präzisiert, dass versicherungsmedizinische Beurteilungen, denen die entscheidrelevanten MRI-Bilder nicht vorlagen, stark verminderten Beweiswert haben.

  4. Überwiegende Wahrscheinlichkeit: Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Wegfall der Unfallkausalität wird bestätigt, wobei die Beweislast beim Versicherer liegt.

Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für die Beurteilung degenerativer Meniskuserkrankungen im Unfallversicherungsrecht, da es die Anforderungen an die Beweisführung bei der Abgrenzung zwischen unfallbedingter und degenerativ bedingter Genese konkretisiert.

Gesetzeszitate

Die zentralen Gesetzesbestimmungen, die vom Bundesgericht massgeblich ausgelegt wurden:

Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.»

Art. 10 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf: a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.»

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2023 vollen Beweiswert beimass und gestützt darauf den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs per 11. Juli 2011 (Status quo sine) bestätigte. Die nachfolgenden medizinischen Behandlungen einschliesslich der Operation vom 21. Juli 2011 waren nicht mehr unfallkausal veranlasst. Eine gerichtliche orthopädisch-radiologische Begutachtung erübrigt sich angesichts der überzeugenden Beweiswürdigung (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.