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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_146/2026  ·  vom 10.06.2026

provisorische Rechtsöffnung,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Darlehensgläubiger begehrt provisorische Rechtsöffnung gestützt auf sechs im Jahr 2023 datierte Darlehensverträge. Der Schuldner bestreitet seine Handlungsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung. Der Schuldner hat seine Urteilsunfähigkeit bei Vertragsschluss glaubhaft gemacht; der Gläubiger widerlegt dies nicht mit Urkunden.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 SchKG) für den Einwand der Urteilsunfähigkeit das Mass des Glaubhaftmachens genügt — nicht der strikte Beweis. Ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 ZGB kann bei fehlender superprovisorischer Massnahme gleichwohl die Urteilsunfähigkeit begründen.
  • Massgebliche Normen: Art. 82 SchKG (provisorische Rechtsöffnung); Art. 13, 16, 17, 18 ZGB (Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit).
  • Einordnung: Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 82 Abs. 2 SchKG und zum Glaubhaftmachens-Massstab bei Handlungsunfähigkeitseinreden.

Sachverhalt

A.________ (Darlehensgeber, Beschwerdeführer) und B.________ (Darlehensnehmer, Beschwerdegegner) schlossen zwischen dem 21. März und dem 1. Juni 2023 sechs Darlehensverträge über insgesamt Fr. 92'000.– (zzgl. Zinsen und Umtriebsentschädigungen). Am 5. September 2023 errichtete die KESB Zug eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) über den Beschwerdegegner, nachdem dessen Sohn im März 2023 eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte. Der KESAD gelangte in seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 zum Schluss, ein Schwächezustand liege vor. Ein Facharzt (Prof. Dr. med. C.________) erklärte am 8. Mai 2023 gegenüber der KESB, der Beschwerdegegner sei Opfer eines Betrugs geworden; seine Fähigkeit zur freien Entscheidung sei aufgehoben gewesen.

A.________ reichte am 9. April 2025 beim Kantonsgericht Zug ein Rechtsöffnungsbegehren ein und verlangte provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 76'000.– zzgl. Zinsen und Fr. 5'437.40. Das Kantonsgericht wies das Begehren am 28. August 2025 ab; das Obergericht Zug bestätigte dies am 23. Februar 2026. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 76 Abs. 1 BGG). Es legt dar, dass mit Beschwerde in Zivilsachen Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden können (Art. 42 Abs. 2 BGG) und die qualifizierte Rügepflicht für Grundrechtsverletzungen (insb. Willkür, Art. 9 BV) gilt. Sachverhaltsrügen müssen substanziiert dargelegt werden (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Materiellrechtliche Würdigung

Provisorische Rechtsöffnung und Glaubhaftmachens

Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht sie aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaftmachens-Massstab: Das Gericht muss nicht überzeugt sein, dass es sich tatsächlich so verhält; eine andere Möglichkeit wird nicht ausgeschlossen (BGE 151 III 405 E. 3.3.2; 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1). Die Rechtsöffnung ist namentlich zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, bei Unterzeichnung handlungsunfähig gewesen zu sein. In diesem Fall ist dem Gläubiger Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn er (a) mittels Urkunden aufzeigt, dass sich der Schuldner rechtsgültig verpflichten konnte, oder (b) der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies zumindest nicht bestreitet (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 95 zu Art. 82 SchKG).

Art. 82 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. 2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.»

Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

Art. 13 ZGB (SR 210) «Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.»

Art. 16 ZGB (SR 210) «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»

Art. 17 ZGB (SR 210) «Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.»

Art. 18 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.»

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach Urteilsfähigkeit ein intellektuelles Element (Einsichts- und Erkennensfähigkeit) und ein Willenselement (Fähigkeit, gemäss vernünftiger Erkenntnis zu handeln) voraussetzt (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2). Urteilsfähigkeit ist relativ und konkret auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen.

Glaubhaftmachens der Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner bei Abschluss der Darlehensverträge an einem Schwächezustand litt, der seine Urteils- und Handlungsfähigkeit aufhob. Sie stützte sich dabei auf den KESAD-Schlussbericht (Schwächezustand bejaht unabhängig von einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung) und die Aussagen von Prof. Dr. med. C.________ (Opfer eines Betrugs/Scams, Fähigkeit zur freien Entscheidung aufgehoben). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der Beschwerdegegner habe aktiv am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilgenommen; die KESB habe keine superprovisorischen Massnahmen angeordnet; die Urteilsfähigkeit werde bei Erwachsenen vermutet (Art. 16 ZGB); eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) setze zwingend voraus, dass die betroffene Person selbst handle.

Das Bundesgericht hielt diese Rügen nicht durch: Der Beschwerdeführer modifiziert den Sachverhalt in zahlreichen Punkten, zeigt aber nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar sein sollen (E. 4.1). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren seine Urteilsunfähigkeit nicht nach dem Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Es genügte Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Der Beschwerdeführer vermochte nicht mittels Urkunden aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdegegner entgegen seinem glaubhaften Bestreiten rechtsgültig verpflichten konnte.

Das Gericht stellte ausserdem massgeblich fest, dass es bedeutungslos ist, dass die KESB erst am 5. September 2023 Schutzmassnahmen anordnete: Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich der Schwächezustand vom 21. März 2023 bis zum 5. September 2023 relevant verändert habe. Eine Person kann auch dann urteils- und damit handlungsunfähig sein, wenn die KESB keine Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG und den Anforderungen an das Glaubhaftmachens bei Einreden der Handlungsunfähigkeit:

Bestätigung von BGE 151 III 405 und BGE 145 III 20: Das Bundesgericht bekräftigt den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 82 Abs. 2 SchKG. Im Rechtsöffnungsverfahren genügt für Einwendungen des Betriebenen eine Glaubhaftmachens, die einen strikten Beweis entbehrlich macht. Der Einwand der Handlungsunfähigkeit kann auch ohne superprovisorische Massnahme oder fachärztliche Begutachtung glaubhaft gemacht werden, wenn ausreichende objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Präzisierung zur Urteilsfähigkeit: Das Urteil präzisiert, dass die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) nicht zwingend bedeutet, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Massnahmeanordnung noch urteilsfähig war — die Mitwirkungsbeistandschaft kann als Schutzmassnahme für einen Bereich angeordnet werden, in dem die Urteilsfähigkeit zwar eingeschränkt, aber noch nicht vollständig aufgehoben ist (Art. 396 Abs. 2 ZGB: Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen eingeschränkt). Die im Urteil vorgenommene Rückwirkungsschlussfolgerung — vom später festgestellten Schwächezustand auf die frühere Urteilsunfähigkeit bei Vertragsschluss — entspricht der relativen Natur der Urteilsfähigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; 134 II 235 E. 4.3.2).

Erweiterung des Anwendungsbereichs: Das Urteil zeigt, dass ein durch Betrug/Scam verursachter emotionaler Abhängigkeitszustand die Urteilsfähigkeit im konkreten Zeitpunkt aufheben kann. Dies steht im Einklang mit der Praxis, wonach «ähnliche Zustände» i.S.v. Art. 16 ZGB weit zu verstehen sind und nicht nur medizinisch diagnostizierte Störungen umfassen (BGE 144 III 264 E. 6.1.1).

Abgrenzung zu BGE 140 III 115 und BGE 142 III 720: Während BGE 140 III 115 die qualifizierte Rügepflicht bei Sachverhaltsrügen betont und BGE 142 III 720 den Glaubhaftmachens-Massstab konkretisiert, bestätigt das vorliegende Urteil, dass im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG die Glaubhaftmachens-Schwelle auch bei der Einrede der Handlungsunfähigkeit nicht auf das Niveau eines an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeitsbeweises angehoben werden darf.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonale Praxis. Die sechs Darlehensverträge bilden keine gültigen Rechtsöffnungstitel, da der Beschwerdegegner seine Urteilsunfähigkeit bei Vertragsschluss glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer vermag nicht mittels Urkunden aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdegegner dennoch rechtsgültig verpflichten konnte. Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, wonach im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Handlungsunfähigkeit mit dem geringeren Mass des Glaubhaftmachens (nicht: strikter Beweis) durchdringen kann, und präzisiert, dass ein Schwächezustand i.S.v. Art. 390 ZGB die Urteilsfähigkeit im konkreten Zeitpunkt aufheben kann, auch ohne superprovisorische Massnahme oder fachärztliche Begutachtung. Gerichtskosten von Fr. 5'000.– und eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– gehen zulasten des Beschwerdeführers.