Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht entscheidet, dass die IV-Vorschriften über den Einkommensvergleich (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) nicht analog auf die Unfallversicherung anwendbar sind.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Aufhebung des kantonalentscheids, der eine Invalidenrente von 22 % zugesprochen hatte; Bestätigung der Einspracheentscheidung, die keine Rente zusprach.
- Bedeutung: Klarstellung, dass die LSE-Korrekturen nach Art. 26 und der 10 %-Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich keine Anwendung finden — mit Verweis auf den Leitentscheid 8C_254/2025.
- Konsequenz: Bei Fehlen eines CCL-Lohns ist der Parallelisierung der Einkommensvergleich im UVG durchzuführen; die Suva-bzw. IV-Korrekturen sind nicht übertragbar.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1972), von Beruf Schwerlastwagenfahrer/Baggerführer, erlitt am 16. Juni 2017 bei einem Seilziehwettkampf eine Knieverletzung (Distorsion des linken Knies). Am 25. April 2018 folgte eine arthroskopische Operation (Meniskusnaht, Kreuzbandrekonstruktion, korrigierende Osteotomie). Am 5. September 2019 trat ein erneutes Trauma mit Re-Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Läsion des medialen Seitenbandes auf, was zwei weitere Eingriffe (Allograft-Transplantation am 15./17. Juni 2020) erforderte. Nach weiteren Operationen im September 2022 und Februar 2024 wurde die Rente erstmals mit Entscheid vom 26. Mai 2021 (rechtskräftig) verweigert (kein Erwerbsschaden; Integritätsschaden von 10 %). Auch mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 wurde die Rente erneut verweigert (Erwerbsschaden von 2 %; ergänzender Integritätsschaden von 5 %).
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und sprach ihm eine Invalidenrente von 22 % (ab 1. Oktober 2024) zu. Die SUVA zieht den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsstandard
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 86, 90, 100 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat eine finale Entscheidung in einer öffentlich-rechtlichen Streitsache über UVG-Leistungen erlassen. Wegen des Charakters als Leistungssache nach Art. 97 Abs. 2 BGG kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen frei überprüfen (Art. 105 Abs. 3 BGG).
Die streitige Frage: Analogie von IV-Vorschriften im UVG-Einkommensvergleich
Das kantonale Gericht hatte bei der Ermittlung des Valideneinkommens eine Lücke von 14,45 % zwischen dem effektiven Lohn und dem LSE-Zentralwert festgestellt und — gestützt auf einen eigenen Präzedenzentscheid vom 24. März 2025 — die Regel des Art. 26 Abs. 2 IVV analog angewendet, wonach das Valideneinkommen auf 95 % des LSE-Zentralwertes festzusetzen sei (Fr. 70'739.10). Beim Invalideneinkommen hatte es sodann die Regel des Art. 26bis Abs. 3 IVV analog angewendet und 10 % vom statistisch ermittelten Betrag abgezogen (Fr. 61'655.55) sowie einen weiteren Abzug von 10 % als «soziale Abzüge» nach der Rechtsprechung zu BGE 126 V 75 vorgenommen (Fr. 55'489.99). Daraus resultierte ein Erwerbsschaden von 22 %.
Die SUVA machte geltend, diese analoge Anwendung sei unzulässig. Sie argumentierte, die IV und die UVG wiesen unterschiedliche Systematiken auf: Art. 28 Abs. 4 UVV kenne keine Entsprechung im IV-Bereich; die IV setze einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus, während die UVG schon ab 10 % Renten gewähre; die IV gewähre eine Vollrente ab 70 %, während die UVG auf ganze Prozentpunkte runde; und der Invaliditätsgrad spiele in der IV für Eingliederungsmassnahmen eine Rolle, nicht aber bei Unfallversicherern.
Entscheidung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht verweist auf seinen Leitentscheid 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, in dem es — zur Publikation bestimmt — festgehalten hat, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht analog auf die Unfallversicherung anwendbar sind (Erw. 7 und 8).
Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen:
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»
Art. 18 Abs. 1 UVG verweist für die Invaliditätsdefinition auf Art. 8 und 16 ATSG. Art. 16 ATSG enthält jedoch nur den allgemeinen Einkommensvergleich; die konkrete Methodik der Einkommensermittlung — einschliesslich der LSE-Korrekturen nach Art. 26 IVV und der Abzüge nach Art. 26bis Abs. 3 IVV — ist im IV-Recht delegiert. Das Bundesgericht hat in 8C_254/2025 entschieden, dass diese Delegation nicht auf die UVG übertragbar ist. Das UVG/UVV kennt mit Art. 24 UVV eine eigene Regelung für den massgebenden Lohn in Sonderfällen, die sich von der IV-Methodik unterscheidet. Es besteht keine gesetzliche Lücke, die eine Analogie rechtfertigen würde.
Im vorliegenden Fall hat die SUVA die CCL-Lohn-Parallelisierung und den sozialen Abzug nicht bestritten, weshalb das Bundesgericht diese Fragen offen lassen kann. Da jedoch die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV unzulässig ist, entfällt der 10 %-Abzug vom Invalideneinkommen und die Anhebung des Valideneinkommens auf 95 % des LSE-Zentralwertes. Der daraus resultierende Erwerbsschaden reicht nicht für eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Keine Kritik an den unverbliebenen Positionen
Das Bundesgericht betont, dass die CCL-Parallelisierungs-Rechtsprechung (vgl. 8C_141/2016, Erw. 5.2.2) und der soziale Abzug nach BGE 126 V 75 von der SUVA nicht bestritten wurden und daher nicht zu überprüfen sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 8C_682/2025 bestätigt und konkretisiert den Leitentscheid 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, in dem das Bundesgericht erstmals definitiv klargestellt hat, dass die LSE-Korrekturmechanismen des IV-Rechts (Art. 26 Abs. 2 IVV: Anhebung auf 95 % des LSE-Zentralwertes bei Lücken von ≥5 %; Art. 26bis Abs. 3 IVV: pauschaler 10 %- bzw. 20 %-Abzug vom statistischen Invalideneinkommen) nicht analog auf die Unfallversicherung anwendbar sind.
Bisher hatte die Rechtsprechung (vgl. BGE 150 V 410) die analoge Anwendung von IV-Vorschriften im UVG-Einkommensvergleich teilweise bejaht. Die kantonale Instanz im Tessin hatte diese Tradition weitergeführt und sowohl Art. 26 Abs. 2 IVV als auch Art. 26bis Abs. 3 IVV analog angewendet. Der Hinweis in 8C_57/2024 und im Erwägungspekt von BGE 150 V 410 (consid. 10.3), wonach eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme, wird nun durch 8C_254/2025 bestätigt und durch das vorliegende Urteil unterstrichen.
Die SUVA hatte argumentiert, dass die IV und die UVG systematisch verschieden seien: unterschiedliche Mindestinvaliditätsgrade (10 % vs. 40 %), unterschiedliche Rundenregeln, unterschiedliche Bezugspunkte (Eingliederung vs. Entschädigung). Das Bundesgericht folgt diesem Argument im Ergebnis und betont, dass es dem Gesetzgeber obliege — nicht den Gerichten —, eine Delegation analog Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG in die UVG einzuführen.
Fazit
Das Bundesgericht weist mit 8C_682/2025 erneut darauf hin, dass die IV-spezifischen Korrekturmechanismen des Einkommensvergleichs (Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV) in der Unfallversicherung keine Anwendung finden. Kantonale Gerichte, die diese Vorschriften analog angewendet hatten, müssen ihre Praxis anpassen. Der Entscheid ist eine direkte Folge des Leitentscheids 8C_254/2025 und bestätigt die systematische Abgrenzung zwischen IV- und UVG-Einkommensvergleich. Für die Praxis bedeutet dies, dass im UVG-Einkommensvergleich die Valideneinkommensermittlung nach den allgemeinen Regeln (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVV) erfolgt, ohne die IV-spezifischen LSE-Korrekturen und Pauschalabzüge. Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).