Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 180 StGB (Drohung) ein Erfolgsdelikt ist, das die tatsächliche Beunruhigung oder Angst des Opfers voraussetzt. Fehlt dieses Erfolgsmerkmal, kommt nur Versuch in Betracht.
- Entscheidung: Teilgutheissung der Beschwerde; Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese ihre Begründung zur Nötigungsabsicht (Art. 181 StGB) bei Volet C ergänzt. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt eintretbar.
- Bedeutung: Das Gericht präzisiert, dass Art. 180 StGB trotz des Tathandlungsmerkmals «durch schwere Drohung» ein Erfolgsdelikt bleibt (Bestätigung der ständigen Praxis). Zugleich zeigt es auf, dass eine ungenügende Begründung der Nötigungsabsicht (Art. 181 StGB) einen Rückweisungsgrund nach Art. 112 Abs. 3 LTF darstellt, insbesondere wenn der Täter bereits wegen versuchter Drohung verurteilt wurde.
Sachverhalt
A.A.________ (Ehefrau, Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Ehemann, Beschwerdegegner) heirateten im Jahr 2019 und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe war von wiederholten Streitigkeiten geprägt, in deren Verlauf der Ehemann die Ehefrau mehrfach tätlich angriff und bedrohte.
Die Vorinstanz (Cour d'appel pénale des Kantons Waadt) verurteilte B.A.________ am 11. Juni 2025 wegen versuchter qualifizierter Drohung (Volets C und D) und qualifizierter Tätlichkeiten (Volet E) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Franken (bedingt bei zweijähriger Probezeit) sowie einer Busse von 500 Franken. Freisprechung erfolgte hinsichtlich qualifizierter einfacher Körperverletzung (Volets B und F), qualifizierter Drohung (Volet A) sowie versuchter Nötigung (Volet C). Die zivilrechtlichen Forderungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.
Die einzelnen Vorwürfe (Volets) betrafen:
- Volet A (Mai 2019, Kanton U.): Drohnachricht «I will kill you» — vor Aufnahme des gemeinsamen Haushalts, somit nicht von Amtes wegen verfolgbar (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB); keine rechtzeitige Strafanzeige.
- Volet B (Juni 2019, V.): Halsumklammerung während der Hochzeitsreise — ohne objektivierbare Folgen als Tätlichkeit qualifiziert; verjährt.
- Volet C (Zeitraum 2019–2022, Schweiz): Drohung «si tu fais cela, je vais te retrouver toi et ta famille et je vais vous tuer» als Reaktion auf den Scheidungswunsch der Ehefrau.
- Volet D (Januar 2020, X.): «tu veux alors que je te tue devant tout le monde?»
- Volet E (April 2021 bis 2022, Kanton U.): Wiederholtes Festhalten an den Handgelenken und Schütteln.
- Volet F (September 2021, gemeinsame Wohnung): Faustschlag in den Bauch der schwangeren Ehefrau.
A.A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte u. a. die Verurteilung des Ehemannes wegen qualifizierter Tätlichkeiten, qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Drohung und versuchter Nötigung sowie eine höhere Strafe und Schadenersatz von 7'000 Franken.
Erwägungen
Die qualifizierte Drohung (Art. 180 StGB) als Erfolgsdelikt
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 180 StGB ein Erfolgsdelikt darstellt. Die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine schwere Drohung das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt. Tatbestandsmerkmal ist somit nicht nur das Aussprechen der Drohung, sondern auch die tatsächliche Beunruhigung oder Angsterschütterung des Opfers (Bestätigung von ATF 122 IV 97 E. 2b; ATF 122 IV 322 E. 1a; ATF 135 IV 152 E. 2.3.2).
Der Beschwerdeführerin zufolge handelte es sich um ein formelles Delikt, dessen Vollendung keine Schreckens- oder Angsteinwirkung voraussetze. Das Bundesgericht weist dieses Vorbringen zurück: Der Wortlaut von Art. 180 Abs. 1 StGB («in Schrecken oder Angst versetzt» / «alarme ou effraie») setzt eindeutig ein Erfolgsmerkmal voraus. Fehlt die tatsächliche Beunruhigung des Opfers, so kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (vgl. ATF 99 IV 212 E. 1a; Urteile 6B_589/2024, 6B_386/2023, 6B_555/2021).
Art. 180 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Drohungen der Volets C und D nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden war und deshalb nur eine versuchte qualifizierte Drohung angenommen hatte. Da die Beschwerdeführerin diese Feststellung nicht substantiiert anfocht und keinen Beweis dafür vorlegte, dass sie tatsächlich erschreckt war, und auch keine Willkür hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung dartat, blieb der Einwand unzulässig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 LTF).
Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und ungenügende Begründung (Art. 112 LTF)
Die zentrale rechtliche Frage des Urteils betrifft Volet C: Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ehemann habe sie mit Todesdrohungen an der Einreichung einer Scheidungsklage und an der Rückkehr in ihr Heimatland hindern wollen, weshalb der Sachverhalt als (versuchte) Nötigung zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass die Frage, ob eine Nötigungsabsicht vorliegt, eine innere Tatsache darstellt, die den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unterliegt (Art. 105 Abs. 1 LTF), sofern diese nicht willkürlich sind. Die rechtliche Einordnung der Absicht ist hingegen eine Rechtsfrage (ATF 150 IV 433 E. 6.10.1; ATF 149 IV 57 E. 2.2).
Zentrales Problem: Die Vorinstanz hatte ausgeführt, der Wortlaut der Drohung («si tu fais cela, je vais te retrouver toi et ta famille et je vais vous tuer») lasse eher auf einen unkontrollierten Zornesausbruch schliessen denn auf eine Nötigungsabsicht. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Nötigungsvorsatz verneint hat — insbesondere angesichts des Kontexts (Reaktion auf den Scheidungswunsch, wiederholte häusliche Gewalt) und der Feststellung, dass die Drohung die objektiven und subjektiven Merkmale der versuchten Drohung erfüllte.
Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b LTF nicht nachgekommen war: Eine Entscheidung muss die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, die für den Entscheid geführt haben (ATF 146 IV 231 E. 2.6.1; ATF 141 IV 244 E. 1.2.1). Fehlen diese, kann das Bundesgericht die Sache nicht selbst beurteilen, sondern muss sie zur neuen Beurteilung zurückweisen (Art. 112 Abs. 3 LTF; ATF 141 IV 244 E. 1.2.1).
Das Gericht betonte ausserdem den Grundsatz des unvollkommenen Konkurses: Wenn eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als Druckmittel zur Nötigung diente, ist allein Art. 181 StGB anwendbar (ATF 141 IV 1 E. 3.2.3; ATF 99 IV 212 E. 1b). Die Vorinstanz wird daher bei der neuen Beurteilung zu prüfen haben, ob ein solcher unvollkommener Konkurs zwischen der versuchten qualifizierten Drohung und der (versuchten) Nötigung vorliegt und wie sich dies auf die Strafzumessung auswirkt.
Übrige Volets: Verfahrensrügen und Sachentscheide
Volet A (Drohung vor gemeinsamen Haushalt): Da die Parteien zum Tatzeitpunkt noch keinen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führten, lag keine Amtsverfolgung nach Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB vor. Eine rechtzeitige Strafanzeige war nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander; die Rüge war unzulässig (Art. 42 Abs. 2 LTF).
Volet B (Halsumklammerung): Die Vorinstanz qualifizierte den Sachverhalt mangels objektivierbarer Folgen als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und nicht als Körperverletzung. Die Tätlichkeit war verjährt. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Atmung sei kurzzeitig unterbrochen gewesen, ohne dies jedoch mit Beweismitteln zu untermauern oder Willkür dartat. Unzulässig (Art. 106 Abs. 2 LTF).
Volet E (Festhalten an den Handgelenken): Die Beschwerdeführerin beantragte die Qualifikation als Körperverletzung, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Unzulässig mangels Mindestbegründung (Art. 42 Abs. 2 LTF).
Volet F (Faustschlag in den Bauch der Schwangeren): Die Vorinstanz qualifizierte den Schlag mangels objektivierbarer Folgen als Tätlichkeit (Art. 126 StGB), was verjährt war. Die Beschwerdeführerin trug keine Beweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor und thematisierte das subjektive Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung nicht. Unzulässig.
Zivilrechtliche Forderungen
Angesichts der Teilgutheissung und der Rückweisung der Sache war eine Prüfung der zivilrechtlichen Forderungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 6B_781/2025 steht in der Kontinuität der ständigen Bundesgerichtsprechung zu Art. 180 StGB als Erfolgsdelikt:
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 180 StGB als Erfolgsdelikt: Das Gericht bestätigt die etablierte Dogmatik, wonach Art. 180 StGB die tatsächliche Einwirkung auf das Opfer (das In-Schrecken-oder-Angst-Versetzen) voraussetzt und nicht bloss das Aussprechen einer Drohung (ATF 122 IV 97; ATF 122 IV 322; ATF 135 IV 152). Dies steht im Einklang mit dem französischen Wortlaut («alarme ou effraie»), der eindeutig ein Erfolgsmerkmal beschreibt.
Bestätigung der Versuchsdogmatik bei Drohung: Wenn das Opfer nicht erschreckt ist, ist nur Versuch nach Art. 22 i.V.m. Art. 180 StGB möglich (bestätigt ATF 99 IV 212; Urteile 6B_589/2024, 6B_386/2023, 6B_555/2021).
Präzisierung zu Art. 112 LTF (Begründungspflicht): Das Urteil präzisiert, dass die kantonale Instanz ihre Überzeugung zum Nötigungsvorsatz ausreichend begründen muss, insbesondere wenn — wie hier — die Drohung bereits die versuchte Drohung erfüllt und der Kontext (Reaktion auf Scheidungswunsch, häusliche Gewalt) eine Nötigungsabsicht nahelegt. Eine blosse Feststellung, die Äusserung lasse eher auf «unbeherrschten Zorn» schliessen, ohne die gegenteiligen Indikatoren zu gewichten, genügt den Begründungsanforderungen nicht (im Einklang mit ATF 146 IV 231 E. 2.6.1; ATF 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_833/2024).
Konkursfragen: Das Gericht bestätigt den Grundsatz, dass bei Drohung als Druckmittel der Nötigung allein Art. 181 StGB anwendbar ist (concours imparfait / unvollkommener Konkurs; ATF 141 IV 1 E. 3.2.3; ATF 99 IV 212 E. 1b) und weist die Vorinstanz an, diese Frage bei der neuen Entscheidung zu prüfen.
Verfahrensrügen: Das Gericht wendet die strengen Rügepflichten nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 LTF konsequent an. Appellatorische Vorbringen, die sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen, werden als unzulässig erklärt (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1; ATF 149 IV 231 E. 2.4). Dies betrifft die Volets A, B, E und F.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit sie die Frage der Nötigungsabsicht bei Volet C betrifft, und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die kantonale Instanz muss ihre Begründung zur Verneinung des Nötigungsvorsatzes ergänzen und dabei insbesondere die Indizien würdigen, die für eine Behinderungsabsicht sprechen (Wortlaut der Drohung, Kontext als Reaktion auf den Scheidungswunsch, bisherige häusliche Gewalt). Zudem wird sie zu prüfen haben, ob ein unvollkommener Konkurs zwischen versuchter qualifizierter Drohung und (versuchter) Nötigung vorliegt und wie sich eine allfällige andere Qualifikation auf die Strafzumessung auswirkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie einhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin wird anteilmässig zu den Gerichtskosten von 600 Franken verpflichtet; da sie ohne Anwalt auftrat, stehen ihr keine Parteientschädigungen zu. Die unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang des Obsiegens gegenstandslos und im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen.
Das Urteil bestätigt die dogmatische Einordnung von Art. 180 StGB als Erfolgsdelikt und unterstreicht die Bedeutung ausreichender Begründung bei der Verneinung des Nötigungsvorsatzes — insbesondere im Kontext häuslicher Gewalt, wo Drohungen oft gleichzeitig Einschüchterung und Behinderung der Freiheit bezwecken.