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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_698/2024  ·  vom 04.08.2026

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2021

Executive Summary

  • Kernpunkt: Qualifizierung der Tätigkeit einer Hypothekenvermittlerin als steuerausgenommene Vermittlungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG
  • Entscheidung: Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen; die Hypothekenvermittlerin erbringt steuerausgenommene Vermittlungsleistungen, da alle drei Qualifikationselemente (Mittelsperson, eigenständige Mittlertätigkeit, fehlendes Eigeninteresse) erfüllt sind
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung aus BGE 145 II 270 zur Abgrenzung von Vermittlungs- und Beratungsleistungen im Finanzbereich; die vorbereitenden Tätigkeiten (Finanzanalyse, Tragbarkeitsberechnung) sind der Vermittlung untergeordnete Nebenleistungen
  • Praxisrelevanz: Klarstellung, dass provisionsbasierte Hypothekenvermittlung ohne Kundenentgelt steuerausgenommen bleibt, selbst wenn begleitende Analysen erbracht werden; Abgrenzung zum blossen Zuführen von Kunden (Finder's Fee)
  • Interessenskonflikt: Provisionsabhängige Vergütung durch Finanzierungspartner allein begründet kein Eigeninteresse am Vertragsinhalt

Sachverhalt

Die A.________ AG (Steuerpflichtige) ist im Schweizer Markt als Hypothekenvermittlerin tätig. Sie schliesst einerseits «Zusammenarbeitsvereinbarungen» mit Kunden ab, die eine Hypothek für ihr Eigenheim suchen, und andererseits «Vermittler-Verträge» mit Finanzierungspartnern (Banken, Versicherungen, Pensionskassen). Im Rahmen der Zusammenarbeit analysiert die Steuerpflichtige die finanzielle Situation der Kunden, erstellt Hypothekarprofile, ermittelt geeignete Finanzierungspartner, verhandelt Konditionen, präsentiert Offerten und begleitet den Vertragsabschluss.

Die ESTV bejahte die subjektive Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Januar 2021 und verneinte eine steuerausgenommene Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG. Sie verfügte eine Steuernachforderung von Fr. 15'006.- für die Steuerperiode 2021. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Sprungbeschwerde der Steuerpflichtigen gut und qualifizierte die Tätigkeit als steuerausgenommene Vermittlung. Die ESTV zieht das Bundesgericht an.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Den vorinstanzlichen Sachverhalt legt es nach Art. 105 Abs. 1 BGG zugrunde; eine Korrektur nach Art. 105 Abs. 2 BGG setzt offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) voraus (BGE 150 II 346 E. 1.6).

Drei Qualifikationselemente der Vermittlung im Finanzbereich

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung aus BGE 145 II 270 fest, wonach eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG vorliegt, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selbst Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Massgeblich sind drei kumulative Qualifikationselemente:

  1. Mittelsperson: Der Vermittler bringt verschiedene Personen zueinander, um einen Vertragsschluss zu ermöglichen, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Er handelt nicht als Stellvertreter, sondern übt eine blosse Tathandlung aus (Abgrenzung zum Abschlussagenten und Bevollmächtigten). Der Vermittlungsbegriff entspricht dem des Mäklervertragsrechts (Art. 412 ff. OR) und des Agenturvertragsrechts (Art. 418a ff. OR).

  2. Eigenständige Mittlertätigkeit: Die Tätigkeit muss auf den Vertragsabschluss zwischen den beiden anderen Parteien gerichtet sein. Sie kann darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheit zum Vertragsabschluss aufzuzeigen, Kontakt herzustellen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Die Mittlertätigkeit muss von den durch die Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen unterscheidbar sein (BGE 145 II 270 E. 4.5.3.5).

  3. Fehlendes Eigeninteresse am Vertragsinhalt: Der Vermittler darf kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Vertrages haben. Das zulässige Interesse an einer erfolgreichen Vermittlung (Provision) ist vom unzulässigen Interesse am Vertragsinhalt (z.B. Zinssatz, Laufzeit) zu unterscheiden.

Abgrenzung zur Mehrheit von Leistungen (Art. 19 MWSTG)

Das Bundesgericht zieht die Rechtsprechung zur Mehrheit von Leistungen nach Art. 19 Abs. 1 MWSTG heran, um eigenständige von nicht eigenständigen Leistungen abzugrenzen. Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und als unteilbares Ganzes anzusehen sind, bilden eine einheitliche Gesamtleistung. Nebenleistungen teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Beurteilung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus Sicht der massgebenden Verbrauchergruppe.

Abgrenzung zum Finder's Fee

Das blosse Zuführen von Kunden richtet sich nicht auf einen konkreten Vertrag, sondern auf eine Vielzahl potenziell künftiger Verträge. Es stellt eine steuerbare Werbe- oder Informationsbeschaffungsdienstleistung dar («Finder's Fee») und ist nicht von der Steuer ausgenommen (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteil 2C_996/2019 E. 5.2).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Erstes Qualifikationselement (Mittelsperson): Die Steuerpflichtige bringt Kunden und Finanzierungspartner zusammen, ohne selbst Partei des Hypothekarkreditvertrags zu werden. Sie übt eine blosse Tathandlung aus. Die ESTV rügt nicht substanziiert, worin die Steuerpflichtige entgegen dem klaren Wortlaut der Verträge dennoch Vertragspartei werden sollte.

Zweites Qualifikationselement (eigenständige Mittlertätigkeit): Die Steuerpflichtige erbringt kausale Mitwirkung am Vertragsabschluss: Sie nimmt Kontakt mit Finanzierungspartnern auf, verhandelt Konditionen, holt Offerten ein, präsentiert diese und begleitet den Vertragsabschluss. Die vorbereitenden Tätigkeiten (Finanzanalyse, Tragbarkeitsberechnung, Hypothekarprofil) sind akzessorische Nebenleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG, die der Vermittlung untergeordnet sind. Für die Kunden steht die Erlangung einer Hypothek im Mittelpunkt; die vorbereitenden Analysen haben keinen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck. Dies unterscheidet den Fall von Situationen, in denen umfassende Finanzanalysen oder Beratungsleistungen im Vordergrund stehen (vgl. MBI Nr. 14, Ziff. 5.10.3 Beispiel 3).

Die Steuerpflichtige wird nur bei erfolgter Vermittlung mittels Provision entschädigt, was ebenfalls auf die Vermittlungsleistung als Hauptleistung hinweist. Soweit die ESTV auf Vermögensverwaltungsmandate verweist, hält das Bundesgericht fest, dass ein solches Mandat im vorliegenden Fall nicht vorliegt.

Drittes Qualifikationselement (fehlendes Eigeninteresse): Die Steuerpflichtige hat kein Eigeninteresse am Inhalt des Hypothekarkreditvertrags. Ihre Provisionen hängen vom Finanzierungsvolumen ab, nicht von den spezifischen Konditionen (Zinssatz, Laufzeit). Das zulässige Interesse an einer erfolgreichen Vermittlung ist vom unzulässigen Interesse am Vertragsinhalt zu unterscheiden. Der von der ESTV vorgebrachte Interessenskonflikt (Bevorzugung des Finanzierungspartners mit der höchsten Provision) begründet kein Eigeninteresse am Vertragsinhalt. Der Verzicht der Kunden auf die Weiterleitung der Rückvergütung stellt ein Entgelt im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn dar (Art. 3 lit. f MWSTG), ändert aber nichts an der Qualifikation der Leistung als Vermittlung.

Keine unvollständige Sachverhaltsermittlung

Die Vorinstanz hat den «Vermittler-Vertrag» mit den Finanzierungspartnern in ausreichender Weise gewürdigt. Die Rüge der ESTV, die Vorinstanz habe die Leistungsbeziehung zu den Finanzierungspartnern nicht geprüft, geht fehl.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung aus BGE 145 II 270 zur Qualifikation von Vermittlungsleistungen im Finanzbereich nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG. Massgeblich sind die drei kumulativen Qualifikationselemente (Mittelsperson, eigenständige Mittlertätigkeit, fehlendes Eigeninteresse am Vertragsinhalt).

Das Gericht präzisiert die Abgrenzung zwischen Vermittlungsleistung und Beratungsleistung: Vorbereitende Tätigkeiten, die funktional der Vermittlung dienen (Finanzanalyse, Tragbarkeitsberechnung, Hypothekarprofil), sind akzessorische Nebenleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG und teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise aus Sicht der massgebenden Verbrauchergruppe bestätigt, dass für die Kunden die Vermittlung einer Hypothek im Vordergrund steht.

Neu präzisiert wird die Frage des Eigeninteresses: Die provisionsbasierte Vergütung durch Finanzierungspartner allein begründet kein Eigeninteresse am Vertragsinhalt, solange die Provision nicht von den spezifischen Vertragskonditionen (Zinssatz, Laufzeit), sondern vom vermittelten Finanzierungsvolumen abhängt. Der mögliche Interessenskonflikt zwischen dem Gewinninteresse der Vermittlerin und dem Interesse der Kunden an der günstigsten Hypothek ist rechtlich irrelevant, solange die Vermittlerin keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt hat.

Das Urteil steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung, namentlich dem Urteil 2C_1096/2018 (Bestätigung der drei Qualifikationselemente) und dem Urteil 2C_996/2019 (Abgrenzung zum Finder's Fee). Es grenzt sich von der ESTV-Praxis in der MBI Nr. 14 Beispiel 3 ab, bei der umfassende Finanzanalysen die Vermittlungsleistung überwiegen.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG (SR 641.20) «die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: a. die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,»

Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG (SR 641.20) «3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. 4 Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.»

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und qualifiziert die Tätigkeit der Hypothekenvermittlerin als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG. Alle drei Qualifikationselemente sind erfüllt: Die Steuerpflichtige agiert als Mittelsperson zwischen Kunden und Finanzierungspartnern, erbringt eine eigenständige Mittlertätigkeit (bei der die vorbereitenden Analysen und Beratungsleistungen als Nebenleistungen der Hauptleistung Vermittlung untergeordnet sind), und hat kein Eigeninteresse am Inhalt des vermittelten Hypothekarkreditvertrags. Die Option nach Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG ist für Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG ausgeschlossen, was bedeutet, dass die Steuerpflichtige bei ausschliesslicher Erbringung derartiger Leistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (Art. 10 Abs. 2 lit. d MWSTG). Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.