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Strafrecht  ·  Urteil 7B_854/2025  ·  vom 28.07.2026

Einstellung einer Strafuntersuchung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Assistenzarzt, der einen psychisch dekompensierten Patienten nach Notfallabklärung entliess, ohne einen Psychiater beizuziehen, begeht keine strafrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung, wenn der Patient im Untersuchungszeitpunkt ruhig, orientiert und kooperativ war und keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende Psychose oder Fremdgefährdung bestanden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Privatklägerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Arzt wird abgewiesen. Der Arzt traf keine Vorkehrungspflicht, die über das Mass dessen hinausging, was er tat (Oberarztkonsultation, Vermittlung eines Psychiatriekontakts).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Ex-ante-Perspektive bei der Beurteilung ärztlicher Sorgfaltspflichten im Notfallkontext und präzisiert, dass retrospektive Betrachtungen (mit Kenntnis des späteren Gewaltausbruchs) nicht massgeblich sind. Es klärt, dass die Pflicht zum Beizug eines Facharztes nicht besteht, wenn im Untersuchungszeitpunkt keine erkennbaren Anhaltspunkte für die entsprechende Fachproblematik vorliegen.
  • Einordnung: Bestätigung der Rechtsprechung zu ärztlichen Sorgfaltspflichten (BGE 148 IV 39, BGE 145 IV 154) und zum Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Verfahrenseinstellungen (BGE 143 IV 241). Präzisierung hinsichtlich der Grenzen des Übernahmeverschuldens bei Assistenzärzten und der Anforderungen an den hypothetischen Kausalzusammenhang bei Unterlassungsdelikten.

Sachverhalt

C.________, ein in den USA wohnhafter Mann, lernte die Beschwerdeführerin A.________ im April 2018 kennen. Am 10. Mai 2018 flog er in die Schweiz, verhielt sich auf dem Flug aggressiv, rief "Allahu Akbar" und wurde durch das Kabinenpersonal am Sitz fixiert. Nach der Landung wurde er in die Obhut der Polizei genommen und mit Sanitätern in die Notfallstation des Spitals D.________ überführt.

Dort untersuchte der Beschwerdegegner 2, Dr. med. B.________, als Assistenzarzt den Patienten. Er diagnostizierte eine akute psychische Dekompensation im Rahmen einer seit zwei Wochen bestehenden psychischen Belastungssituation und Schlafentzug, entliess C.________ und empfahl ihm, sich am Folgetag in psychiatrische Behandlung zu begeben. Er konsultierte zuvor den zuständigen Oberarzt und vermittelte C.________ den Kontakt zum Ambulatorium der integrierten Psychiatrie X.________, wobei er sich vergewisserte, dass am folgenden Morgen eine Terminabsprache möglich sein würde.

Am Abend des 11. Mai 2018 griff C.________ die Beschwerdeführerin in einem Hotel tätlich an: Er würgte sie und riss ihr das rechte Auge aus der Augenhöhle. C.________ verstarb noch am Ort des Geschehens an akutem Herzversagen.

Die Staatsanwaltschaft Glarus stellte das Strafverfahren gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit Verfügung vom 10. Februar 2025 ein. Die Beschwerde der Privatklägerin ans Obergericht Glarus wurde abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Legitimation

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG lässt das Gericht offen, ob der Privatklägerin adhäsionsweise einklagbare Zivilansprüche im Sinne dieser Norm zustehen. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, eine Forderung aus Staatshaftung geltend zu machen, wobei das Spital D.________ AG eine Aktiengesellschaft ist, die einen Leistungsauftrag des Kantons Zürich erfüllt. Ob unter diesen Umständen Zivilansprüche nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bestehen, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist (E. 1.2.2).

Rechtlicher Rahmen: Fahrlässigkeit und Unterlassung

Das Gericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, gemäss Art. 125 StGB, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (schwere Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt). Fahrlässig handelt, wer die Folge aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Das Gericht präzisiert die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung: Ein Schuldspruch setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; fehlen solche, können allgemein anerkannte Verhaltensregeln oder der allgemeine Gefahrensatz herangezogen werden (E. 3.2, mit Verweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1).

Grundvoraussetzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (E. 3.3, mit Verweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1).

Für Unterlassungsdelikte nach Art. 11 StGB setzt die Strafbarkeit eine Garantenstellung sowie die Möglichkeit der Vornahme der unterlassenen Handlung voraus. Zudem muss der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg bejaht werden: Der Erfolg muss bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (E. 3.4, mit Verweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a).

Art. 117 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Einstellung des Verfahrens und "in dubio pro duriore"

Das Gericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 StPO dar. Der Entscheid über die Einstellung richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore": Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben; ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (E. 4.2).

Die bundesgerichtliche Überprüfung einer Einstellung auf Willkür beschränkt sich darauf, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat, ist demgegenüber Rechtsfrage freier Prüfung (E. 4.3, mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 und E. 2.3.3).

Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.»

Ärztliche Sorgfaltspflichten

Das Gericht legt dar, dass sich die Sorgfaltspflichten des Arztes nach den Umständen des Einzelfalls richten, namentlich nach der Art des Eingriffs, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt oder ein Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint (E. 7.1, mit Verweis auf BGE 148 IV 39 E. 2.3.4).

Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner 2 keine strafrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Massgebend ist die Ex-ante-Perspektive zum Zeitpunkt der Untersuchung: C.________ erschien dem Arzt nach anfänglicher Schläfrigkeit wach, ruhig, orientiert und kooperativ. Er konnte sich mit der Beschwerdeführerin ruhig und angemessen unterhalten und seine Übernachtungsmöglichkeit selbst organisieren.

Erst durch den Angriff am Folgeabend wurde rückwirkend klar, dass eine Psychose mit fluktuierendem Verlauf vorgelegen haben könnte. Das Privatgutachten beurteilt das Verhalten des Arztes jedoch mit Wissen, das ihm im Zeitpunkt der Untersuchung nicht zur Verfügung stand, und blendet die rasche Besserung des Zustands nach Einlieferung aus (E. 7.2). Der Beizug eines Psychiaters hätte sich nur dann aufgedrängt, wenn für den Arzt im Untersuchungszeitpunkt erkennbar gewesen wäre, dass er mit einer Psychose konfrontiert war -- was nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht der Fall war.

Das amtliche forensisch-psychiatrische Gutachten qualifizierte das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 als angemessen und fachgerecht ("State of the Art"). Ein Zweitgutachten war nicht zu beanstanden, da die Kritik der Beschwerdeführerin retrospektiv geprägt ist (E. 7.2).

Kein Übernahmeverschulden

Die Rüge eines Übernahmeverschuldens geht fehl. Der Beschwerdegegner 2 traf seine Einschätzung nicht isoliert, sondern holte die Rücksprache beim zuständigen Oberarzt ein. Zudem vermittelte er den Kontakt zum Triagezentrum der integrierten Psychiatrie und vergewisserte sich, dass eine zeitnahe Konsultation möglich sein würde. C.________ organisierte vor der Entlassung selbst ein Hotelzimmer und ein Taxi. Hinweise auf fortbestehende Wahnvorstellungen oder eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden nicht (E. 7.4).

Es bestand kein Grund für eine fürsorgerische Unterbringung, da C.________ sich ruhig und orientiert zeigte und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorlagen. Die Auffälligkeiten im Flugzeug richteten sich gegen Flugpersonal und Mitpassagiere, nicht gegen die Beschwerdeführerin (E. 7.4).

Keine Verletzung der Untersuchungsmaxime

Die Vorinstanz durfte auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Die Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin decken sich inhaltlich mit deren eigenen Angaben. Die Einvernahme von Sanitätern und Polizisten war nicht erforderlich, da der Beschwerdegegner 2 deren Rapport bereits kannte. Die Identifizierung des Oberarztes im "Hintergrunddienst" hätte am Ergebnis nichts geändert (E. 7.5).

Völker- und verfassungsrechtliche Rügen

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV ist nicht erkennbar. Die Strafbehörden haben die Vorwürfe geprüft, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und sich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt. Die Anforderungen an eine effektive Untersuchung sind erfüllt (E. 8.1).

Art. 8 EMRK ist nicht verletzt: Im massgebenden Zeitpunkt bestand keine erkennbare reale und unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine sekundäre Viktimisierung oder geschlechtsbezogene Stereotype (E. 8.2).

Die Istanbul-Konvention und CEDAW richten sich weitgehend an den Gesetzgeber und verleihen der einzelnen Person grundsätzlich keine subjektiven Rechte (E. 8.3, mit Verweis auf BGE 137 I 305 E. 3.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ärztlichen Sorgfaltspflichten und zur Einstellung von Strafverfahren.

Bestätigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht-Doktrin: Das Gericht bestätigt die Grundsätze aus BGE 148 IV 39 und BGE 145 IV 154, wonach sich die Sorgfaltspflicht des Arztes nach den Umständen des Einzelfalls richtet und ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum besteht, der nur bei offensichtlich nicht mehr vertretbarem Vorgehen überschritten wird. Der Arzt haftet nicht für immanente Risiken der ärztlichen Tätigkeit und der Krankheit an sich.

Bestätigung der Ex-ante-Perspektive bei Fahrlässigkeit: Das Urteil bestätigt und präzisiert den Grundsatz, dass die Sorgfaltspflichtbeurteilung ausschliesslich aus der Ex-ante-Perspektive des Täters im Tatzeitpunkt vorzunehmen ist. Die retrospektive Bewertung mit Kenntnis des späteren Gewaltausbruchs ist nicht massgeblich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit als Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeit (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 140 II 7 E. 3.4).

Bestätigung der "in dubio pro duriore"-Rechtsprechung: Das Urteil wendet den Grundsatz aus BGE 143 IV 241 korrekt an. Die Vorinstanz durfte bei klarer Beweislage, die keine Anklage rechtfertigt, das Verfahren einstellen. Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausging, nicht aber, ob die Sachverhaltsfeststellungen selbst willkürlich sind.

Präzisierung zum Übernahmeverschulden und Beizug von Fachärzten: Das Urteil präzisiert, dass kein Übernahmeverschulden vorliegt, wenn der Assistenzarzt den Oberarzt konsultiert und zusätzlich fachärztliche Anschlussversorgung vermittelt. Die Pflicht zum Beizug eines Psychiaters entsteht nicht abstrakt bei jedem psychiatrische Auffälligkeiten aufweisenden Notfallpatienten, sondern nur wenn im Untersuchungszeitpunkt erkennbare Anhaltspunkte für eine entsprechende Fachproblematik (hier: Psychose) vorliegen.

Hypothetischer Kausalzusammenhang bei Unterlassung: Das Gericht lässt offen, ob eine Garantenstellung des Arztes nach Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB (Behandlungsvertrag) bejaht werden kann, da es bereits an der Sorgfaltspflichtverletzung fehlt. Es deutet jedoch an, dass auch der hypothetische Kausalzusammenhang problematisch wäre: Selbst wenn ein Psychiater beigezogen worden wäre, ist nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Tat verhindert worden wäre (vgl. die Anforderungen an den hypothetischen Kausalzusammenhang nach BGE 117 IV 130 E. 2a).

Private Gutachten: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu Privatgutachten (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1): Ein Privatgutachten hat nicht denselben Stellenwert wie ein amtliches Gutachten, kann aber Zweifel an der Schlüssigkeit desselben begründen. Im vorliegenden Fall vermochte das Privatgutachten diese Schwelle nicht zu überschreiten, da es die retrospektive Perspektive einnahm und die Stabilisierung des Patienten ausblendete.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Arzt und hält fest, dass kein hinreichender Tatverdacht einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen schweren Körperverletzung besteht. Die massgeblichen zitierten Entscheide sind: BGE 148 IV 39 (ärztliche Sorgfaltspflichten), BGE 143 IV 241 (in dubio pro duriore), BGE 141 IV 1 (Adäquanz/Zivilansprüche), BGE 135 IV 56 (Fahrlässigkeit), BGE 117 IV 130 (hypothetischer Kausalzusammenhang bei Unterlassung).