Executive Summary
- Kernpunkt: Bundesgericht bestätigt eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB mit Entzug der elterlichen Sorge im Bereich der Schulbelange beider Elternteile, da deren massives Konfliktverhalten zur Schulausschlussdrohung für das Kind führte.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Mutter gegen die kantonale Bestätigung der Beistandschaft und der Beschränkung ihres elterlichen Sorgerechts im Schulbereich wird abgewiesen, soweit zulässig.
- Bedeutung: Präzisiert die Voraussetzungen und die Verhältnismässigkeit einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB bei eskalierten Elternkonflikten, die das Kindeswohl konkret gefährden; bestätigt, dass bei Uneinsichtigkeit beider Eltern eine Beschränkung der elterlichen Sorge auch gegenüber dem «bloss mitverantwortlichen» Elternteil zulässig sein kann.
Sachverhalt
Die 2014 geschlossene Ehe der Parteien wurde 2025 geschieden; aus der Ehe stammt der 2014 geborene Sohn C.________. Die Eltern trennten sich 2022; die Beziehungen sind hochgradig konfliktbelastet. Der Sohn besuchte seit 2020 die Privatschule D.________ in U.________.
Nach der Trennung ordnete das Bezirksgericht Siders (Tribunal de district de Sierre) am 23. Juni 2023 unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut des Vaters, ein Besuchsrecht der Mutter und eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB) an. Am 18. Oktober 2024 wurde zusätzlich eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angeordnet und die Eltern zu einem Coparenting-Prozess ermahnt (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Im März 2025 stellte die OPE (Office pour la protection de l'enfant) in ihrem Sozialbericht eine deutliche Verschlechterung der Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule fest: Rund hundert E-Mails der Eltern an die Schule, Schwierigkeiten mit beiden Elternteilen. Die OPE beantragte eine familienpsychiatrische Expertise.
Am 1. Juli 2025 kündigte die Schule D.________ den Schulvertrag mit sofortiger Wirkung. Die Begründung lautete, es sei «unmöglich» geworden, den elterlichen Konflikt zu bewältigen; der Ton der Eltern gegenüber dem Personal und deren ständige Interventionen seien nicht mehr tragbar.
Das Bezirksgericht ordnete am 4. Juli 2025 eine sofortige Beistandschaft an, deren Inhaberin alle notwendigen Schritte für die Schulbesorgung des Kindes vorzunehmen hatte. Die Beistandsperson erreichte, dass die Schule das Kind unter der Bedingung der Wiederaufnahme annahm, dass ausschliesslich sie als Referenzperson gegenüber der Schule fungiere und die Eltern keinen direkten Kontakt mit der Schule pflegen.
Mit Entscheidung vom 3. September 2025 bestätigte der Bezirksrichter die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB als provisorische Massnahme. Die Eltern wurden im Bereich der Schulbelange ihrer elterlichen Sorgebefugnisse entkleidet; diese wurden der Beistandsperson übertragen. Die kantonale Instanz wies die Berufung der Mutter am 14. April 2026 ab.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfmasstab
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, ist die Beschwerde auf die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte beschränkt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Entscheidung eine Norm oder einen unbestimmten Rechtsgrundsatz schwerwiegend verletzt oder in schlechthin unannehmbarer Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspricht (BGE 151 II 120; 149 I 329; 145 II 32). Die blosse Anderslösbarkeit genügt nicht.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen des ZGB dar:
Art. 308 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.»
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen: Eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB setzt wie jede Kindesschutzmassnahme (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB) voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Es muss zudem nach dem Subsidiaritätsprinzip möglich sein, dass die Gefahr weder von den Eltern selbst noch durch eine weniger eingreifende Massnahme abgewendet werden kann. Die angeordnete Massnahme muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, der das Fundament des Kindesschutzsystems bildet (5A_864/2025 vom 4. März 2026 E. 6.1).
Art. 307 ZGB (SR 210) «1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.»
Zur Schulfrage hält das Bundesgericht fest, dass die Wahl oder Änderung der Schulart bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich das Einverständnis beider Eltern erfordert (Art. 301 Abs. 1 ZGB) und keine alltäglich-dringliche Entscheidung im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis ZGB darstellt (BGE 136 III 353 E. 3.2; 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 11.3; 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2). Bei Uneinigkeit der Eltern greift die Kindesschutzbehörde nur ein, wenn der Status quo oder der Elternkonflikt das Kindeswohl gefährdet, sodass die Voraussetzungen von Art. 307 Abs. 1 ZGB erfüllt sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.1 und 6.2.2).
Art. 301 ZGB (SR 210) «1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. 1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: 1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. 2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. 3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden. 4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.»
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung, dass die Mutter die Schule regelmässig und beharrlich mit Anliegen kontaktierte, die zwischen den Eltern oder mit Unterstützung der Beistandsperson hätten geregelt werden müssen, und dass sie bei ungenügenden Antworten systematisch ihren Anwalt einschaltete. Diese Würdigung ist nicht willkürlich, sondern durch zahlreiche konkrete Aktenbelege gestützt.
Entscheidend ist nach Ansicht des Bundesgerichts, dass die Schulausschlussdrohung das Ergebnis des gemeinsamen, konfliktbeladenen Verhaltens beider Eltern war. Die Schulleitung wandte sich in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2025 ausdrücklich an beide Eltern. Die Wiederaufnahme des Kindes war nur dank dem raschen und sachgemässen Einschreiten des Bezirksrichters und der Verhandlungsfähigkeit der Beistandsperson möglich. In dieser Situation war die Beistandschaft im Schulbereich «schlechthin unentbehrlich» zur Wahrung der Interessen des Kindes.
Die Beschränkung der elterlichen Sorge betrifft auch die Mutter, die offensichtlich noch immer nicht verstanden habe, dass ihr Verhalten gegenüber der Schule problematisch sei. Sie hielt ihr Verhalten für durch ihre Sorge um den Sohn gerechtfertigt, verkenne aber, dass gerade ihr Agieren — gekoppelt mit dem des Vaters — zum Schulausschluss geführt habe. Zudem habe sie nach dem angefochtenen Entscheid gegenüber der Beistandsperson das gleiche Verhalten an den Tag gelegt und deren Entscheidungen im Schulbereich in rein streitiger Art hinterfragt.
Die Beschränkung der Eltern auf Notfallkontakte mit der Schule sowie die Bedingung, dass die Teilnahme an Schulveranstaltungen der Zustimmung der Beistandsperson bedarf, seien zwar mit gewissen Unannehmlichkeiten für die Eltern verbunden, doch seien diese gegenüber dem Interesse des Kindes, seine Schulausbildung in einer ihm vertrauten Einrichtung fortzusetzen, von nachrangiger Bedeutung. Ausserdem zeige sich, dass die Beistandsperson und die Schulleitung durchaus imstande seien, im Einzelfall punktuell Ausnahmen zu bewilligen (wie beim Weihnachtsspiel).
Stufung der Massnahmen und Verhältnismässigkeit
Das Bundesgericht hebt die stufenweise Eskalation der Massnahmen hervor: Zunächst wurden eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB), sodann eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und eine Ermahnung zu Coparenting (Art. 307 Abs. 3 ZGB) angeordnet. Als diese sich als unzureichend erwiesen, um das Kind vor dem massiven Elternkonflikt zu schützen, wurde die weitergehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB mit Entzug der elterlichen Sorge im Schulbereich als notwendig und verhältnismässig erachtet. Diese Stufung verstosst weder gegen das Subsidiaritätsprinzip noch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot.
Verfahrensrüge
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie nehme «die gleichen Rügen» wie im kantonalen Verfahren auf. Das Bundesgericht hält dies für unzulässig, da so kein Zusammenhang zwischen der Beschwerdebegründung und den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hergestellt werde (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2; 134 II 244 E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin in einem zweiten Teil konkret auf Erwägungen des kantonalen Entscheids eingeht, fehlt es an der Darlegung eines Willkürverstosses, da sie sich auf allgemeine Kritik («appréciations générales et entièrement subjectives») beschränkt, ohne die konkreten Feststellungen der Vorinstanz substanziiert zu bestreiten. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK wird mangels Begründung nicht geprüft.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur gestuften Kindesschutzmassnahme (BGE 136 III 273; BGE 137 III 429) und bestätigt die Grundsätze aus BGE 142 III 545 E. 2.3 zum weiten Ermessensspielraum der Kindesschutzbehörde. Es präzisiert die Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht:
Erstens bestätigt es, dass eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB mit Beschränkung der elterlichen Sorge auch gegenüber einem Elternteil zulässig ist, der nicht der primäre Verursacher der Kindeswohlgefährdung ist, sofern auch sein Verhalten massgeblich zur Gefährdung beiträgt. Allein der Umstand, dass die Verhaltensweise eines Elternteils in der Selbstwahrnehmung als elterliche Fürsorge gerechtfertigt erscheint, ändert nichts an ihrer Eignung als Gefährdungsfaktor, wenn sie objektiv das Kindeswohl beeinträchtigt.
Zweitens bekräftigt das Urteil den Grundsatz, dass die Wahl der Schulart eine wichtige elterliche Entscheidung im Sinne von Art. 301 Abs. 1 ZGB darstellt, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Einverständnis beider Eltern erfordert (BGE 146 III 313; 136 III 353). Die Schulfrage kann bei Uneinigkeit und eskaliertem Konflikt durch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB gelöst werden, wobei der Beistandsperson die elterlichen Befugnisse im Schulbereich übertragen werden.
Drittens illustriert das Urteil eindrücklich die praktische Bedeutung des Stufungsgebots: Die Massnahme nach Art. 308 Abs. 3 ZGB wurde erst angeordnet, nachdem schwächere Massnahmen (Art. 308 Abs. 2, Abs. 1, Art. 307 Abs. 3 ZGB) versucht und als ungenügend befunden worden waren. Dies entspricht dem aus Art. 389 ZGB (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit) und der ständigen Rechtsprechung (BGE 120 II 384 E. 4d; 5A_332/2025 vom 26. September 2025 E. 4.2.1) abgeleiteten Grundsatz, dass die mildeste wirksame Massnahme zu wählen ist.
Das Urteil ist als Bestätigung und Konkretisierung der bestehenden Rechtsprechung zu qualifizieren, insbesondere im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum der Kindesschutzbehörde (Art. 4 ZGB) und die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung prophylaktischer Massnahmen (BGE 142 III 545 E. 2.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB mit Entzug der elterlichen Sorge im Schulbereich ist bei einem massiven Elternkonflikt, der zur Schulausschlussdrohung für das Kind geführt hat, verhältnismässig und notwendig. Das Urteil unterstreicht, dass auch das Verhalten eines Elternteils, das dieser als berechtigte elterliche Fürsorge empfindet, eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, wenn es objektiv den Konflikt mit dem anderen Elternteil eskaliert und das Kind in Mitleidenschaft zieht. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.