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Strafrecht  ·  Urteil 7B_257/2026  ·  vom 02.07.2026

Récusation d'un expert

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin verlangte die Ausstandsablehnung einer gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die Herausnahme ihrer Gutachten aus den Akten, weil die Expertin ein ergänzendes Gutachten verweigert hatte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde (soweit überhaupt zulässig) ab; die Ablehnung eines Sachverständigen wegen inhaltlicher Einwände gegen dessen Gutachten ist nicht begründet, und die Herausnahme der Gutachten aus den Akten ist im Ausstandsverfahren nicht zu beurteilen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass sachliche Einwände gegen den Inhalt eines Gutachtens keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO darstellen, und verweist auf die Sanktionsmechanismen von Art. 191 StPO sowie die freie Beweiswürdigung durch das Sachgericht.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura bestellte im Juni 2020 die Sachverständige B.________ (Expertin) zur Erstellung eines Buchhaltungsgutachtens im Strafverfahren gegen A.________ (Beschwerdeführerin). Die Expertin erstellte ein erstes Gutachten vom 26. Juli 2021 und ein zweites vom 17. Oktober 2022. An ihrer Einvernahme vom 15. Juni 2023 erklärte sie sich bereit, ihr Gutachten erneut zu ergänzen, falls ihr die Rechnungen von C.________ SA an D.________ SA für die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 zugestellt würden.

Die Beschwerdeführerin reichte diese Rechnungen am 10. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein und verlangte die Ergänzung und Berichtigung des Gutachtens vom 17. Oktober 2022. Nach einem ersten Ablehnungsentscheid der Staatsanwaltschaft wiederholte sie das Beweisbegehren am 27. Februar 2025 beim Strafgericht. Dieses hiess das Begehren am 27. August 2025 gut und ordnete an, die Expertin habe zu klären, ob und inwieweit die eingereichten Unterlagen eine Gutachtensergänzung rechtfertigten. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 teilte die Expertin dem Strafgericht mit, sie habe dem Gutachten vom 17. Oktober 2022 nichts hinzuzufügen.

Am 24. Oktober 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die Expertin und verlangte die Aufhebung ihrer Gutachten. Die Kammer für Strafsachen des Kantonsgerichts Jura wies das Ausstandsbegehren am 19. Januar 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie das Ausstandsbegehren betrifft. Unzulässig ist hingegen das Begehren auf Aufhebung der Gutachten: Diese Frage wurde im kantonalen Verfahren nicht nach Art. 60 StPO geltend gemacht und gehört somit nicht zum Streitgegenstand vor Bundesgericht (E. 1.2; ATF 144 IV 90 E. 1.1.2).

Willkürrüge bezüglich Sachverhaltsfeststellung (E. 2)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich Sachverhaltselemente weggelassen. Das Bundesgericht hält fest, dass es an seine Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nur bei willkürlicher Feststellung oder Rechtsverletzung davon abweichen kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein beweiserhebliches Element unbeachtet lässt, sich offensichtlich über seinen Sinn und seine Bedeutung irrt oder unhaltbare Feststellungen trifft (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1).

Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Grundrechtsverletzungen substanziiert gerügt werden. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation jedoch nicht auf Aktenstücke, sondern auf eigene Behauptungen aus ihrem Ausstandsgesuch. Das Bundesgericht weist die Rüge als unzulässig ab, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, im Dossier nach möglichen Beweismitteln zu suchen (E. 2.3).

Ausstandsgründe und Sachverständige (E. 3)

Die Auffangklausel des Art. 56 lit. f StPO

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 183 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 56 lit. f StPO als Auffangklausel alle nicht expressis verbis genannten Ausstandsgründe erfasst und die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Fairnessgarantien sowie den unparteiischkeitsbezogenen Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV konkretisiert (ATF 148 IV 137 E. 2.2; 7B_46/2025 E. 2.2; 7B_266/2023 E. 4.2).

Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.»

Sachliche Einwände gegen den Gutachteninhalt als kein Ausstandsgrund

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass ungünstige Gutachtensergebnisse für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden (ATF 132 V 93 E. 7.2.2; 7B_266/2023 E. 4.4; 1B_659/2021 E. 2.3). Die zu Richtern entwickelte Rechtsprechung, wonach fehlerhafte Entscheide oder Verfahrenshandlungen für sich genommen keine objektive Befangenheitsappearance begründen, sondern nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen und den Anschein der Voreingenommenheit erwecken, findet sinngemäss auf Sachverständige Anwendung (ATF 152 III 61 E. 6.2.12; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3).

Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Beweiserhebung zu beanstanden (ATF 152 III 61 E. 6.2.12; 143 IV 69 E. 3.2; 7B_1233/2025 E. 3.2.2). Für Mängel in der Sachverständigenarbeit bietet Art. 191 StPO spezifische Sanktionsmöglichkeiten:

Art. 191 StPO (SR 312.0) «Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung: a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen; b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.»

Ausserdem wendet das Gericht das Gutachten freiwillig an und ist grundsätzlich nicht an die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person gebunden, wenngleich es davon nur bei gewichtigen, gut begründeten Anzeichen abweichen darf, die deren Glaubwürdigkeit ernsthaft erschüttern (ATF 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Erscheint das Gutachten in wesentlichen Punkten zweifelhaft, muss das Gericht ergänzende Beweise erheben (ATF 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Antwort der Expertin -- wonach sie dem Gutachten nichts hinzuzufügen habe -- eine technische Würdigung darstellte. Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Haltung betraf in Wirklichkeit den Inhalt des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit der Expertin. Die Weigerung der Expertin, ihr Gutachten zu ergänzen, offenbarte für sich weder einen Bias zulasten der Beschwerdeführerin noch eine Unfähigkeit zur unparteiischen Aufgabenerfüllung (E. 3.3).

Ob die Expertin zu Unrecht die Rechnungen von C.________ SA nicht berücksichtigte, betrifft in erster Linie die Beweiswürdigung und ist vor dem Sachgericht zu klären. Selbst wenn die Nichtberücksichtigung die Beweiskraft des Gutachtens beeinträchtigen sollte, liegt darin jedenfalls kein schwerwiegender Fehler, der eine Ausstandsablehnung rechtfertigen würde. Der Verfahrensleitung stehen die Sanktionen nach Art. 191 StPO sowie die Anordnung eines neuen Gutachtens zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie zulässig ist (E. 3.4).

Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege (E. 4)

Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung wird der nicht anspruchsberechtigten Intimierten nicht zugesprochen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 7B_257/2026 reiht sich nahtlos in die ständige Praxis zur Ausstandsablehnung von Sachverständigen ein:

  1. Bestätigung der Grundsätze zu Art. 56 lit. f StPO: Die Auffangklausel erfordert objektive Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen; rein subjektive Eindrücke genügen nicht (Bestätigung von ATF 148 IV 137 E. 2.2; 7B_46/2025 E. 2.2; 7B_266/2023 E. 4.2).

  2. Anwendung der Richter-Befangenheitsjudikatur auf Sachverständige: Die zu Richtern entwickelte Rechtsprechung, wonach nur besonders schwere oder wiederholte Verfahrensfehler eine Befangenheitsappearance rechtfertigen, wird sinngemäss auf Sachverständige übertragen (E. 3.2.2). Dies konkretisiert die in ATF 144 IV 90 E. 1.1.2 begonnene Linie.

  3. Klare Grenzziehung zwischen Ausstands- und Beweiswürdigungsverfahren: Sachliche Kritik am Gutachteninhalt ist vor dem Sachgericht geltend zu machen, nicht im Ausstandsverfahren. Die Weigerung einer sachverständigen Person, ein Gutachten zu ergänzen, stellt für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar (Bestätigung von ATF 132 V 93 E. 7.2.2; 7B_266/2023 E. 4.4).

  4. Verweis auf Art. 191 StPO als lex specialis: Bei Pflichtversäumnissen von Sachverständigen stehen der Verfahrensleitung ausreichende Sanktionsinstrumente zur Verfügung. Der Ausstand ist kein Substitut für disziplinarische oder prozessuale Massnahmen gegen säumige Sachverständige.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde (soweit zulässig) ab und bestätigt die kantonale Entscheidung. Die Beschwerdeführerin vermengt sachliche Kritik am Gutachteninhalt mit Ausstandsgründen -- ein Fehler, den das Bundesgericht bereits mehrfach korrigiert hat. Die Weigerung der Expertin, ihr Gutachten zu ergänzen, stellt eine technische Bewertung dar, die im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht zu würdigen ist, nicht aber im Ausstandsverfahren. Für Mängel in der Sachverständigenarbeit sieht das Gesetz mit Art. 191 StPO einen eigenen Sanktionsmechanismus vor. Der Ausstand bleibt auf Befangenheitsgründe beschränkt, die auf objektiven Umständen beruhen müssen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken.