Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei einer Verurteilung wegen mehrfacher harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) die Voraussetzungen für ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfüllt sind und die Ausnahme nach Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht greift.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot bleibt bestehen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert den Massstab für den "besonders leichten Fall" nach Art. 67 Abs. 4bis StGB: Sechs kinderpornografische Videos, darunter drei mit Darstellungen schwerer sexueller Missbräuche, und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen genügen nicht für die Ausnahme vom zwingenden Tätigkeitsverbot — auch bei fehlender sexueller Motivation und guter Legalprognose.
Sachverhalt
A.________ lud über ein Peer-to-Peer-Netzwerk sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material herunter und speicherte sie auf seinen Festplatten. Auf drei Dateien sind reale, minderjährige Mädchen respektive Teenagerinnen zu erkennen, die sexualbezogen mit Fokus auf die entblössten Geschlechtsteile posieren; auf den weiteren drei Dateien sind minderjährige, zumindest im Intimbereich entblösste Mädchen sowie weitere Personen im Rahmen sexueller Handlungen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos) abgebildet.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ am 26. Februar 2024 wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und verbot ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Berufung des Beschwerdeführers, beschränkt auf das lebenslängliche Tätigkeitsverbot, blieb vor dem Obergericht des Kantons Zürich erfolglos. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und das Absehen vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot, eventualiter die Rückweisung zur Prüfung der Verhältnismässigkeit.
Erwägungen
Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar. Nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird, wer wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt wird — sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten — zwingend mit einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit belegt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 und Abs. 4bis StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: [...] d. Pornografie (Art. 197): [...] 2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. 4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.»
Gemäss Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden — das Verbot ist somit endgültig.
Die kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung (Art. 67 Abs. 4bis StGB)
Das Bundesgericht betont, dass die Ausnahme nach Art. 67 Abs. 4bis StGB zwei kumulative Voraussetzungen aufweist: (1) es muss sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, und (2) das Verbot darf nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Wort "ausnahmsweise" verdeutlicht, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist die Regel (BGE 149 IV 161 E. 2.3–2.6; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden.
Der Begriff des "besonders leichten Falls" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Qualifikation richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände. Erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle bei strengem Massstab. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten kommen in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus in Betracht (bei bedingter Strafe von wenigen Tagessätzen). Auch ein höher bestraftes Sexualdelikt kann im konkreten Fall als besonders leicht gewertet werden, namentlich wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung das Verschulden als besonders gering einstuft und eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.1).
Die zweite Voraussetzung (Nichtnotwendigkeit des Verbots) verlangt eine Gesamtwürdigung analog zum bedingten Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit ist unabdingbar; falls nötig auch mittels psychiatrischem Gutachten (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt. Massgeblich sind folgende Erwägungen:
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Aktive und gezielte Suche: Der Beschwerdeführer hat aktiv und gezielt im Internet bzw. in einem Peer-to-Peer-Netzwerk mit einschlägigen Suchbegriffen nach kinderpornografischem Material gesucht und es heruntergeladen.
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Schwere des Materials: Drei der sechs Videos zeigen Darstellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerinnen mit weiteren Personen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos). Der Inhalt geht über blosses Posieren deutlich hinaus.
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Verschuldensbewertung: Die erste Instanz stufte das Verschulden als leicht ein, betonte jedoch ausdrücklich, dass es wegen der teilweise schweren Missbrauchsfälle nicht bagatellisiert werden könne. Die hypothetische Einsatzstrafe betrug 150 Tagessätze, die definitive Geldstrafe 80 Tagessätze — dieser Wert überschreitet den in der Botschaft beispielhaft genannten Bereich von "wenigen Tagessätzen".
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Abgrenzung zum Botschafts-Beispielfall: Der in der Botschaft genannte Beispielfall (Teilen eines einzelnen Kurzvideos mit pornografischem Inhalt in einer WhatsApp-Gruppe unter Teenagern) unterscheidet sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere merklich vom vorliegenden Sachverhalt. Ein erwachsener Beschwerdeführer, der gezielt kinderpornografische Filme sucht und herunterlädt, ist nicht mit Jugendlichen vergleichbar, die ein selbst erstelltes Video untereinander teilen.
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Fehlende sexuelle Motivation: Die von Beschwerdeführer geltend gemachte Motivlage (Marktforschungszwecke, Schockiertheit) wurde zwar bei der Verschuldensbewertung berücksichtigt, vermag aber bei Gesamtbetrachtung keinen besonders leichten Fall zu begründen.
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Gute Täterkomponenten: Geständnis, Kooperation, Einsicht und Reue sowie fehlende Vorstrafen wurden strafmindernd berücksichtigt (Reduktion der Einsatzstrafe um 70 Tagessätze). Diese Faktoren genügen jedoch nicht, um die Schwere der Tatumstände zu kompensieren.
Da bereits die Voraussetzung des besonders leichten Falls fehlt, konnte offenbleiben, ob das Tätigkeitsverbot zur Verhinderung weiterer Straftaten notwendig ist. Der Gesetzgeber hat die Verhältnismässigkeitsprüfung bei den Katalogtaten von Art. 67 Abs. 3 StGB bereits vorweggenommen (BGE 152 I 105 E. 4.3.3.3 i.f.; Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität der restriktiven Linie des Bundesgerichts zur Ausnahmebestimmung des Art. 67 Abs. 4bis StGB:
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BGE 149 IV 161 (Leitentscheid zum lebenslänglichen Tätigkeitsverbot): Dieser Entscheid legt dar, dass das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel bilden soll und die Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden ist. Der vorliegende Fall bestätigt diese Linie und wendet sie auf die Konstellation von Kinderpornografie-Besitz an.
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Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026: Auch dieses Urteil bekräftigt, dass bei Fehlen eines besonders leichten Falls auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann. Der vorliegende Fall akzentuiert zusätzlich, dass die Anzahl der Dateien (sechs) allein nicht ausschlaggebend ist, sondern der Inhalt (drei Videos mit schweren Missbrauchsdarstellungen).
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BGE 152 I 105: Dieser Entscheid zum Kontakt- und Rayonverbot bestätigt die Vorwegnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber bei Katalogtaten.
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Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025: Dient als Referenz für die Kriterien bei der Beurteilung des "besonders leichten Falls" und der Prognosestellung.
Das Urteil präzisiert insbesondere die Abgrenzung zum in der Botschaft genannten Beispielfall (WhatsApp-Gruppe unter Teenagern) und macht deutlich, dass bei einem erwachsenen Täter mit gezielter Suche nach kinderpornografischem Material — selbst bei behaupteter fehlender sexueller Motivation und vergleichsweise moderater Strafe — die Schwelle zum "besonders leichten Fall" nicht erreicht wird. Die 80 Tagessätze Geldstrafe überschreiten den in der Botschaft skizzierten Bereich von "wenigen Tagessätzen", was als zusätzlicher Indikator gegen die Ausnahme dient.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB bleibt bestehen. Das Urteil bestätigt und präzisiert die restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB: Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher harter Pornografie mit Kinderpornografie-Inhalt greift die Ausnahme vom zwingenden Tätigkeitsverbot nicht, wenn der Täter aktiv und gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht hat, die Dateien teilweise schwere sexuelle Missbrauchsdarstellungen enthalten und die ausgesprochene Strafe den Bereich von "wenigen Tagessätzen" überschreitet. Die fehlende sexuelle Motivation und günstige Täterkomponenten vermögen die Gesamtwürdigung nicht zu einem besonders leichten Fall zu wenden.