Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die kantonale Entscheidung auf, mit der das Gericht ein privates E-Mail der Versicherten an ihren (ehemaligen) Pflichtvertreter als «réplique valable» qualifizierte und der Verfahrenseinreichung zuführte, ohne deren vorherige Zustimmung.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung der kantonalen Entscheidung insoweit, als die Versicherte erneut unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines neuen Pflichtvertreters zu gewähren ist; Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, der Versicherten eine neue Replikfrist einzuräumen.
- Bedeutung: Stärkung des rechtlichen Gehörs im Sozialversicherungsverfahren: Private Kommunikation zwischen Klientin und Anwalt darf nicht ohne deren Willen als Verfahrensakt umgedeutet werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV) verlangt nach Entlassung des Pflichtvertreters die Beiordnung eines Ersatzvertreters, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Sachverhalt
A.________ (die Versicherte) hatte am 3. September 2025 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde gegen einen Rentenentscheid des kantonalen IV-Amtes (Office AI du Valais) erhoben und gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Das Kantonsgericht bewilligte das Gesuch am 21. Oktober 2025 und ordnete Me B.________ als Pflichtvertreter bei.
Mit Schreiben vom 25. März 2026 verlangte die Versicherte dringend die Bestellung eines neuen Pflichtvertreters. Sie machte geltend, sie habe die Anwaltskammer wegen mehrerer Rechnungen ihres Vertreters angerufen; dieser habe beim Kantonsgericht eine Fristverlängerung mit der Begründung beantragt, er müsse sich mit ihr absprechen, obwohl eine solche Absprache bereits stattgefunden habe. Dem Schreiben fügte sie ein E-Mail vom 19. März 2026 bei, das sie an ihren (damaligen) Pflichtvertreter gerichtet hatte und das sie selbst als «[o]bservations transmises à Me B.________ [-] Document prouvant ma collaboration active à la procédure» betitelte. In diesem E-Mail bat sie ihren Anwalt, einen ihrer Ärzte zu kontaktieren, um «les points médicaux centraux, notamment ceux liés aux affections évolutives» zu klären.
Das Kantonsgericht entliess Me B.________ mit Verfügung vom 2. April 2026 aus seinem Mandat (Dispositiv Ziff. I) und sprach ihm 1'100 Fr. für seine Tätigkeit zu (Dispositiv Ziff. II). Einen neuen Pflichtvertreter bestellte es nicht. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, das Verfahren sei bereits so weit fortgeschritten (die IV-Stelle habe auf die Beschwerde repliziert), dass die Ausführungen im E-Mail vom 19. März 2026 eine «réplique valable» darstellten, die der IV-Stelle zur Stellungnahme übermittelt werden könne. Die Versicherte könne sich für die weitere Verfahrensführung einen Wahlvertreter nehmen, falls sie dies für nötig halte.
Erwägungen
Zulässigkeit und massgebliches Recht
Das Bundesgericht qualifiziert den in der Entlassung des Pflichtvertreters liegenden impliziten Verweis, keinen neuen Pflichtvertreter zu bestellen, als selbstständigen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF bewirken kann. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (E. 1.1, unter Verweis auf 9C_719/2025 E. 1.1, 9C_294/2021 E. 4, 1B_419/2017 E. 1).
Feststellende Anträge (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichheitsgrundsatzes etc.) sind unzulässig, da es sich um «préparatoires»-Begehren handelt, die höchstens zur Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids führen können (E. 1.2, unter Verweis auf BGE 148 I 160 E. 1.6).
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 LTF). Die kantonale Rechtsanwendung wird nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder Verletzung weiterer Verfassungsrechte geprüft (E. 2, unter Verweis auf BGE 150 II 346 E. 1.5.2).
Rechtliches Gehör und Qualifizierung des E-Mails als Verfahrensakt
Das Bundesgericht entwickelt in Erwägung 5 die massgeblichen Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Danach umfasst das aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. als Teilaspekt des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV, vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) fliessende rechtliche Gehör unter anderem das Recht der Parteien, von allen Eingaben und Dokumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern — unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Rechtsfragen enthalten oder ob sie den Entscheid konkret beeinflussen können. Es ist allein Sache der Parteien, nicht des Gerichts, zu beurteilen, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebenes Dokument beachtenswerte Elemente enthält, die eine Äusserung erfordern (E. 5, unter Verweis auf BGE 146 III 97 E. 3.4.1, 8C_186/2025 E. 5.3, 4D_230/2025 E. 3.1.1, EGMR Semenya c. Suisse, Req. n° 10934/21, § 194).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
In Erwägung 6.1 gelangt das Bundesgericht zum Kern der Entscheidung: Die Versicherte macht zu Recht geltend, dass das Kantonsgericht ihr E-Mail vom 19. März 2026 ohne tragfähige Begründung als Verfahrensakt «umqualifiziert» habe. Das Bundesgericht stellt fest (unter Anwendung von Art. 105 Abs. 2 LTF): Die Versicherte hatte das E-Mail ihrem Schreiben vom 25. März 2026 im Rahmen des Gesuchs um Bestellung eines neuen Pflichtvertreters beigelegt und selbst als «Document prouvant ma collaboration et ma participation active à la procédure» betitelt. Inhaltlich handelte es sich um eine Kommunikation der Versicherten an ihren Anwalt, in der sie diesen bat, einen ihrer Ärzte zu kontaktieren, um medizinische Fragen zu klären. Das Bundesgericht hält fest, dass es allein den Parteien obliegt, die Ausführungen zu präsentieren, die sie für relevant halten (E. 5). Das Kantonsgericht durfte diese Kommunikation nicht als Replik qualifizieren und der IV-Stelle zur Stellungnahme übermitteln, ohne die Versicherte zu fragen und ohne dass dies als Verfahrensakt im Sinne der Invalidenrentenbeschwerde eingereicht worden war. Dies verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden […].»
Anspruch auf neuen Pflichtvertreter und Replikfrist
In Erwägung 6.2 stellt das Bundesgericht fest, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Aufforderung, eine Replik einzureichen, noch von der unentgeltlichen Rechtspflege und einem Pflichtvertreter begleitet war. Das Kantonsgericht wird daher angewiesen, der Versicherten erneut unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr einen neuen Pflichtvertreter beizuordnen und ihr eine neue Frist für die Einreichung einer Replik einzuräumen — wie sie dies in ihrem Schreiben vom 25. März 2026 ausdrücklich verlangt hatte (E. 6.2).
Die Beschwerde erweist sich als begründet (E. 6.3). Auf die weiteren Rügen (Verletzung des Anwaltsgeheimnisses nach Art. 13 LLCA und Art. 321 StGB, Verletzung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes nach Art. 9 BV) ist nicht mehr einzutreten (E. 6.3 letzter Satz).
Keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 LTF) und keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 LTF), da die Versicherte nicht vertreten ist (E. 7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgericht wird damit gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör im Sozialversicherungsverfahren:
Bestätigung ständiger Rechtsprechung zum Replikrecht: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass es allein den Parteien obliegt zu entscheiden, welche Ausführungen sie für relevant erachten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Das Gericht darf diese Entscheidung nicht an sich ziehen und eine private Kommunikation nicht einseitig als Verfahrensakt umdeuten.
Präzisierung des Schutzbereichs der Anwalt-Klient-Kommunikation: Das Urteil präzisiert, dass eine Kommunikation zwischen Versicherter und ihrem (ehemaligen) Pflichtvertreter, die im Rahmen der anwaltlichen Begleitung erfolgt und nicht als formelle Verfahrenseingabe konzipiert war, nicht vom Gericht als Replik qualifiziert werden darf. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zu Fällen, in denen eine Partei aktiv ein Dokument als Verfahrenseingabe einreicht.
Folgen der Entlassung des Pflichtvertreters: Das Urteil schliesst die Lücke, die entsteht, wenn ein Gericht einen Pflichtvertreter entlässt, ohne einen Ersatz zu bestellen. Solange die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt ist und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht ein Fortsetzungsanspruch auf Beiordnung eines neuen Pflichtvertreters (vgl. 9C_719/2025 E. 1.1, 9C_294/2021 E. 4, BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Das Kantonsgericht durfte nicht auf die Möglichkeit verweisen, sich einen Wahlvertreter zu nehmen, weil die Versicherte gerade die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege erfüllte.
Verhältnis zum EGMR: Das Urteil beruft sich ausdrücklich auf die Semenya-Entscheidung des EGMR (Req. n° 10934/21, § 194) und damit auf die neuere Strassburger Rechtsprechung, wonach das Recht auf faire Verfahren das Recht umfasst, die Ausführungen als relevant zu erachten, die man für massgeblich hält.
Fazit
Das Urteil 9C_278/2026 stärkt die Stellung von Versicherten im Sozialversicherungsverfahren in zweifacher Hinsicht. Erstens dürfen Gerichte private anwaltliche Kommunikation nicht einseitig als Verfahrenseingabe umdeuten. Das Recht, selbst zu entscheiden, welche Argumente man ins Verfahren einführen will, ist Kernbestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zweitens verpflichtet das Urteil die kantonalen Gerichte, nach Entlassung eines Pflichtvertreters einen neuen beizuordnen, solange die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind und das Verfahren noch läuft — der blossen Versetzung in die Wahlvertretung bedarf es nicht, wenn die Mittellosigkeit feststeht. Der Verweis der Vorinstanz, die Versicherte könne sich einen Anwalt nehmen, verkennt den sozialrechtlichen Charakter von Art. 29 Abs. 3 BV: Die unentgeltliche Rechtspflege ist kein blosses Angebot, sondern ein verfassungsrechtlicher Anspruch, dessen Ausübung nicht vom guten Willen der Justizbehörde abhängen darf.