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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_102/2026  ·  vom 19.06.2026

Droit de la fonction publique (changement d'affectation)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Gemeindepolizist, der nach Verhaltensproblemen in den Sportdienst versetzt und später zum Unterhaltsarbeiter II herabgestuft wurde, bekämpfte seine Reklassierung erfolglos vor Bundesgericht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Weder das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) werden verletzt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei konkurrierenden Aussagen (Vorgesetzte vs. Untergebene) und bestätigt, dass die Reklassierung als mildere Massnahme vor einer Kündigung eine proportionale Massnahme im öffentlichen Dienst darstellt. Es bestätigt zudem, dass bei unterlassener Anrufung des Vertrauensgruppchens eine Harassment-Behauptung als widerlegt gilt.

Sachverhalt

A.________, geboren 1982, war seit 2008 als Gemeindepolizist der Commune de Vernier (GE) angestellt. Wegen Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung und mehrerer Vorfälle (darunter strafrechtliche Ermittlungen, die jedoch eingestellt wurden) wurde er 2014 in den Sportdienst versetzt. Nach einem Verweis 2016 wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber jungen Mitarbeiterinnen in einem Schwimmbad und einer Auseinandersetzung mit einem Kollegen 2017 stieg er 2021 zum Teamleiter Technik im Sportdienst auf.

Ab Juni 2024 meldeten acht Mitarbeitende des Sportdiensts dem Vertrauensgruppchen konvergente Schwierigkeiten mit A.________: herabsetzende Bemerkungen, Demütigungen, Mangel an Vorbildfunktion und ein toxisches Arbeitsklima. Die Vorgesetzte bestätigte diese Schilderungen und gab an, die Probleme träten nur auf, wenn A.________ anwesend sei.

Der Verwaltungsrat suspendierte A.________ im Juli 2024 provisorisch und kündigte eine Kündigung aus wichtigen Gründen an. Auf sein Ersuchen hin wurde er stattdessen als Unterhaltsarbeiter II im Gebäudedienst (Klasse 19, Stufe 15, CHF 97'538/Jahr statt bisher Klasse 24, Stufe 15, CHF 107'688/Jahr) reklassiert. Im Dezember 2025 wurde ihm zudem ordentlich gekündigt (per 31.03.2026). Die Cour de justice bestätigte die Reklassierung am 13.01.2026.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht qualifiziert den Streit als vermögenswerte Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g LTF, da die Reklassierung eine Gehaltsminderung von jährlich rund CHF 10'000 zur Folge hat und der Streitwert von CHF 15'000 erreicht wird (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b LTF). Die blosse Kassationsbeschwerde ist zwar grundsätzlich unzulässig (Art. 107 Abs. 2 LTF), jedoch kann dem Beschwerdeführer im Ergebnis der Verbleib in der alten Funktion bis zur Kündigung zugebilligt werden, weshalb die Beschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit behandelt wird (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 III 313 E. 1.3).

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht bekräftigt, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, relevante Beweise anzubieten und an der Beweiserhebung teilzunehmen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Der Richterin bzw. dem Richter steht jedoch frei, die Beweisaufnahme abzuschliessen, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung genügen und eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Willkür ergibt, dass weitere Beweise die Entscheidung nicht ändern würden (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1). Ein solcher Beweiswürdigungsvorbehalt kann vor Bundesgericht nur unter dem Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 LTF; BGE 146 III 73 E. 5.2.2).

Das Bundesgericht hält fest: Die Vorinstanz durfte die zahlreichen konvergenten Zeugenaussagen vom 24.06.2024 als ausreichend erachten. Ergänzende Beweiserhebungen zur Glaubwürdigkeit der Kollegen oder zu deren eigenem Fehlverhalten waren nicht willkürlich abgelehnt, da das Dossier bereits diesbezügliche Elemente enthielt und das Verhalten des Beschwerdeführers als Ursache der Probleme feststand. Auch die Einhaltung von Verwaltungsuntersuchungen war nicht erforderlich, da genügend Anhaltspunkte für ein problematisches Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen (E. 2.2.1).

Zur Frage der Aktenführung bezüglich der strafrechtlichen Verfahren stellt das Bundesgericht klar, dass die Einstellungsentscheide (P/11465/2013 und P13041/2013) den Beschwerdeführer gerade entlasten und das Verbleiben in den Akten nicht willkürlich sei, da die Verfahren auf Schwierigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung als Polizist zurückgingen und die Vorinstanz diese Aktenstücke ausdrücklich als nicht entscheidrelevant bezeichnete (E. 2.2.2; vgl. BGE 138 I 256 E. 6). Ein angebliches Fehlen eines Protokolls der Sitzung vom 19.06.2024 wurde vom Bundesgericht nicht als Gehörsverletzung qualifiziert, da die Vorgesetzte bei ihrer Anhörung am 12.03.2025 ihre Vorwürfe bestätigte (E. 2.2.3).

Willkürverbot und Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 105 f. LTF)

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Das Bundesgericht wendet den Massstab der Willkür an, soweit die Vorinstanz kantonales Recht (hier: Statut du personnel der Ville de Vernier) ausgelegt hat. Eine kantonale Rechtsauslegung wird nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit, Widerspruch zum tatsächlichen Sachverhalt oder fehlenden objektiven Gründen korrigiert (BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 148 I 145 E. 6.1; 140 III 167 E. 2.1).

Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt oder disziplinarisch sanktioniert worden sei, und hat auch kein sexuelles Fehlverhalten im Schwimmbad-Vorfall unterstellt. Der Beschwerdeführer selbst hat ein unangemessenes Verhalten in jenem Vorfall eingeräumt. Soweit die Darstellung der Vorinstanz im Sachverhaltsteil missverständlich zwischen Parteivorbringen und festgestelltem Sachverhalt differenziert, stellt das Bundesgericht klar, dass eine solche Darstellung problematisch ist, jedoch im konkreten Fall die Subsumtion die massgeblichen Feststellungen hinreichend erkennen lasse (E. 3.6.1; vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Das Bundesgericht rügt diese Praxis der Cour de justice jedoch als wiederholt problematisch.

Die Behauptung eines Mobbing durch die Kollegen wird als nicht glaubhaft erachtet: Der Beschwerdeführer sei der «gemeinsame Nenner» der Vorfälle, Probleme träten nur bei seiner Anwesenheit auf, und die kollegialen Aussagen seien konvergent und unabhängig voneinander erfolgt. Die zwei vorgelegten Entlastungsatteste vom Februar 2025 seien isoliert und stünden im Widerspruch zur grossen Zahl belastender Zeugenaussagen (E. 3.6.2).

Verhältnismässigkeit und Reklassierungsprinzip (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV)

Art. 36 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»

Das Reklassierungsprinzip (Prinzip der Umsetzung/Reklassierung) ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im öffentlichen Dienst. Es verpflichtet den Arbeitgeber, vor einer Kündigung zu prüfen, ob eine mildere Massnahme wie eine Versetzung in eine andere Funktion möglich ist (BGE 1C_611/2025 E. 2.2; 8C_381/2021 E. 5.2; 8C_667/2020 E. 3.3). Gerade bei Verhaltensproblemen kann eine Reklassierung in eine Funktion ohne Leitungsaufgaben eine weniger einschneidende Massnahme als eine Kündigung darstellen.

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Reklassierung hier gerade als mildere Alternative zur Kündigung angeboten wurde und nicht willkürlich ist. Die Gemeinde Vernier hat eine Kündigung zunächst in Aussicht gestellt, dann aber auf den Wunsch des Beschwerdeführers hin eine Reklassierung angeboten. Eine Versetzung als Magaziner II wurde zu Recht ausgeschlossen, da das Profil nicht passen würde und die Vergütung dort nicht höher wäre. Auch eine Mediation oder ein Management-Coaching durfte die Vorinstanz ohne Willkür ausschliessen, da die Vorermahnungen erfolglos geblieben waren (E. 3.8).

Persönlichkeitsschutz und Harassment-Präsumption (Art. 85 Statut)

Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes durch seinen Arbeitgeber (Art. 85 des Statuts). Das Bundesgericht wendet die kantonale Rechtsprechung an, nach der ein Angestellter, der sich über Mobbing beschwert, ohne das Vertrauensgruppchen angerufen zu haben, einer widerlegbaren Vermutung des Nichtvorliegens von psychischem Harassment unterliegt (1C_21/2025 E. 4.2; 8C_148/2023 E. 7). Da der Beschwerdeführer das Vertrauensgruppchen nicht selbst angerufen hatte — dieses war von seinen Kollegen kontaktiert worden — und keine objektiven Anhaltspunkte für ein Harassment durch die Kollegen vorlagen, wurde die Vermutung nicht widerlegt (E. 3.7).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 1C_102/2026 steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zum Reklassierungsprinzip im öffentlichen Dienst (BGE 1C_611/2025 E. 2.2; 8C_381/2021 E. 5.2; 8C_667/2020 E. 3.3). Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

  1. Konvergente Zeugenaussagen: Das Bundesgericht bestätigt, dass konvergente Aussagen mehrerer Untergebener, die durch die Vorgesetzte bestätigt werden, eine ausreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung bilden, auch wenn sie subjektiv gefärbt sind. Die antizipierte Beweiswürdigung kann ohne Willkür ergänzende Beweiserhebungen ablehnen (Bestätigung von BGE 145 I 167 E. 4.1; 146 III 73 E. 5.2.2).

  2. Reklassierung als proportionale Massnahme: Die Herabstufung in eine tiefere Funktionalklasse mit Gehaltsminderung ist verhältnismässig, wenn sie als Alternative zur Kündigung angeboten wird und keine geeignetere Position verfügbar ist. Dies gilt auch, wenn der Betroffene selbst um eine Alternative zur Kündigung ersucht hat (Bestätigung von 1C_611/2025; 8C_381/2021; 8C_667/2020).

  3. Harassment-Vermutung bei unterlassener Anrufung des Vertrauensgruppchens: Die Weigerung, das institutionelle Beschwerdeinstrument zu nutzen, begründet eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von Mobbing (Bestätigung von 1C_21/2025 E. 4.2; 8C_148/2023 E. 7).

  4. Methodische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung: Das Bundesgericht rügt erneut die Praxis der Cour de justice, im Sachverhaltsteil Parteivorbringen und festgestellte Tatsachen ungenügend zu trennen, und verweist auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 sowie 1C_722/2025 E. 3.3.2 und 7B_535/2025 E. 2.3. Dies ist ein wiederkehrendes methodisches Problem, das in künftigen Verfahren zu vermeiden ist.

  5. Verbleib von Einstellungsentscheiden in den Akten: Strafverfahrens-Einstellungsentscheide dürfen in den Personalakten verbleiben, wenn sie — wie hier — auf Verhaltensauffälligkeiten im Dienst zurückgehen, selbst wenn sie keine Verurteilung enthalten (Bestätigung von BGE 138 I 256 E. 6; 1C_307/2015 E. 2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist, und bestätigt die Reklassierung des Beschwerdeführers als Unterhaltsarbeiter II. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Reklassierung bei nachgewiesenem Fehlverhalten — konvergente Zeugenaussagen, erfolglose Vorermahnungen, Toxizität des Arbeitsklimas — als verhältnismässige Alternative zur Kündigung zulässig ist, selbst wenn sie eine Gehaltsminderung von rund CHF 10'000/Jahr mit sich bringt. Die Weigerung, das Vertrauensgruppchen zu kontaktieren, spricht gegen eine Harassment-Behauptung. Gerichtsgebühren von CHF 2'000 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers; keine Parteientschädigung.