Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Genfer Instanzentscheid auf, weil diese die Begründungspflicht beim verweigerten suspensiven Effekt für Besuchsrechtsänderungen verletzt hat.
- Entscheidung: Aufhebung des Entscheids, soweit er den suspensiven Effekt für die Ziff. 1 und 2 (Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten) verweigert, und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung; Bestätigung der Verweigerung des suspensiven Effekts für die übrigen Ziffern (Therapie, Curatelen).
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bzw. einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO darstellen kann und die Instanz bei der Verweigerung des suspensiven Effekts eine Interessenabwägung vornehmen muss, die im Entscheid nachvollziehbar begründet zu sein hat.
Sachverhalt
A.________, Vater zweier minderjähriger Töchter (C.________ und D.________), wandte sich gegen eine Verfügung des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf vom 14. Oktober 2025. Diese änderte die Besuchsrechtsmodalitäten, die im Scheidungsurteil vom 27. November 2024 festgelegt waren (ein Wochenende auf zwei sowie die Hälfte der Schulferien), und beschränkte sie auf zwei Stunden pro vierzehn Tage in mediatisierter Form (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Zudem ordnete sie eine Familientherapie an (Ziff. 3), bestätigte bestehende Curatelen (Ziff. 4-6) und erklärte die Verfügung als sofort vollziehbar (Ziff. 7).
A.________ erhob am 31. Dezember 2025 Beschwerde und verlangte restitutiv den suspensiven Effekt für die Ziffern 1-9 sowie vorsorgliche Massnahmen. Die Präsidentin der Chambre de surveillance wies das Gesuch um suspensiven Effekt für die Ziffern 1-9 ab (bewilligte ihn jedoch für Ziff. 10 und 11 betreffend das Gutachten) und verwarf auch das Vorsorgemassnahmengesuch (Entscheid vom 21. Januar 2026). Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation (E. 1.1)
Der angefochtene Entscheid über den suspensiven Effekt qualifiziert als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Hauptsache betrifft die Modalitäten des Besuchsrechts, die Anordnung einer Familientherapie und den Bestand von Curatelen -- eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, die keine Kindesschutzmassnahme im engeren Sinne (Art. 307 ff. ZGB) darstellt, weshalb die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG offensteht. Die Beschwerdefrist und die Beschwerdelegitimation sind gewahrt.
Nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 1.2)
Das Bundesgericht bejaht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hinsichtlich der Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten: Selbst ein späterer sachlich günstiger Endentscheid könne den entgangenen persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern nicht retroaktiv kompensieren (Bestätigung von BGE 137 III 475 E. 1; 5A_51/2025 E. 1.1).
Hingegen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hinsichtlich der Therapieanordnung, des Bestands der Curatelen und der Bestätigung der Curatoren darzulegen. Seine Einwände gegen die Familientherapie -- sie könne den Wiederaufbau der Vater-Kind-Beziehung verzögern -- hält das Gericht für unbegründet, da es sich um eine Therapie und nicht um ein Gutachten handle, dessen Ergebnisse den Entscheid vorprägen würden. Zum Bestand der Curatelen fehlt es an einer Gehörsrüge nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Beschwerdebegrenzung bei vorsorglichen Massnahmen (E. 2)
Da der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme betrifft, ist die Beschwerde auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Diese müssen gemäss dem Allegationsprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) ausdrücklich und detailliert vorgebracht werden.
Rechtliches Gehör und Replikrecht im Suspensivverfahren (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Präsidentin am 21. Januar 2026 entschied, ohne seine Replik vom selben Tag zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hält fest, dass im Suspensivverfahren grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, da dieses Verfahren seiner Natur nach rasch und ohne umfangreiche Abklärungen durchzuführen ist. Der Gehörsanspruch des Gesuchstellers ist durch das Gesuch selbst gewährleistet (BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5). Zudem entbindet das unbedingte Replikrecht den Beschwerdeführer nicht davon, zumindest darzulegen, inwiefern die Stellungnahme der Gegenpartei Anlass zu einer Erwiderung gibt (5A_389/2025 E. 4.1.2; 5A_867/2023 E. 2.2). Daran fehlt es hier. Die Rüge wird soweit überhaupt erheblich abgewiesen.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Begründungspflicht beim suspensiven Effekt für Besuchsrechtsänderungen (E. 5)
Rechtsrahmen (E. 5.1)
Die Berufung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Ausnahmsweise kann die Vollstreckbarkeit aufgehoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Ein solcher Nachteil kann tatsächlicher Natur sein und auch im reinen Zeitablauf während des Prozesses liegen. Die Rechtsmittelinstanz hat Zurückhaltung zu üben und nur ausnahmsweise in die erstinstanzliche Entscheidung einzugreifen; sie verfügt jedoch über ein weites Ermessen zur Berücksichtigung der konkreten Umstände (BGE 137 III 475 E. 4.1; 5A_336/2026 E. 3.1.1; 5A_204/2026 E. 5.1.1).
Art. 315 Abs. 2 und 4 ZPO (SR 272) «2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: b. vorsorgliche Massnahmen; 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.»
Fehlende Begründung der Vorinstanz (E. 5.2-5.3)
Die Präsidentin hatte den suspensiven Effekt für die Ziffern 1-9 verweigert, ohne dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt worden wäre. Ihre Begründung bezog sich ausschliesslich auf die Ziffern 3-6 (Therapie und Curatelen), nicht aber auf die Ziffern 1 und 2 (Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die vorinstanzliche Begründung eine Gehörsverletzung darstellt: Wenn eine Instanz den suspensiven Effekt auch für die massgebliche Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten verweigert, muss sie begründen, warum kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Gerade bei Eingriffen in das Besuchsrecht ist ein solcher Nachteil nicht von vornherein ausgeschlossen, da der Zeitverlust im Eltern-Kind-Verhältnis nicht nachholbar ist. Das Bundesgericht verweist darauf, dass eine Besuchsrechtsentscheidung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, erst recht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO darstellen kann (BGE 137 III 380 E. 2). In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend erforderlich (5A_303/2020 E. 3.1.3; 5A_257/2016 E. 3.1; 5A_861/2011).
Die Gehörsrüge ist somit begründet, da die Begründung der Präsidentin nicht erkennen lässt, ob eine solche Interessenabwägung vorgenommen wurde. Der angefochtene Entscheid wird hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 7 (Vollstreckbarerklärung) aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung des Zeitfaktors bei Besuchsrechtsentscheiden:
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BGE 137 III 475 und 5A_51/2025: Der nicht wiedergutzumachende Nachteil bei Besuchsrechtsänderungen liegt in der Unmöglichkeit, entgangenen persönlichen Verkehr nachträglich zu kompensieren. Wird in der Rechtsprechung kontinuierlich bestätigt.
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BGE 137 III 380 E. 2: Die Schwelle des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO ist bei Besuchsrechtsänderungen jedenfalls dann erreicht, wenn bereits die niedrigere Schwelle des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an.
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BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5: Im Suspensivverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Das Replikrecht ist durch die Gesuchseinreichung selbst gewährleistet. 5A_173/2026 bestätigt dies und präzisiert, dass die beschwerdeführende Partei darlegen muss, inwiefern die Stellungnahme der Gegenpartei Anlass zu einer Erwiderung gibt (5A_389/2025 E. 4.1.2; 5A_867/2023 E. 2.2).
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Begründungspflicht bei Suspensiventscheiden: Das Urteil stellt klar, dass die Instanz bei der Verweigerung des suspensiven Effekts für Besuchsrechtsänderungen zwingend eine Interessenabwägung vornehmen und begründen muss, warum kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Eine bloss pauschale Verweigerung ohne Auseinandersetzung mit dem Zeitverlust-Argument genügt dem Gehörsanspruch nicht. Dies ist eine Präzisierung gegenüber Fällen, in denen die Vorinstanz eine solche Abwägung implizit vorgenommen, aber nicht ausdrücklich begründet hatte.
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Abgrenzung zu 5A_303/2020, 5A_257/2016 und 5A_861/2011: Das Urteil bestätigt, dass bei Besuchsrechtsänderungen die konkreten Umstände des Einzelfalls in eine Interessenabwägung einzustellen sind, und dass eine fehlende Begründung dieser Abwägung eine Gehörsverletzung darstellt.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf. Die Aufhebung betrifft die Verweigerung des suspensiven Effekts für die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Änderung der Besuchsrechtsmodalitäten auf 2 Stunden alle vierzehn Tage in mediatisierter Form) sowie Ziff. 7 (Vollstreckbarerklärung), soweit letztere die Besuchsrechtsänderung betrifft. Die Sache wird an die Präsidentin der Chambre de surveillance zurückgewiesen, damit sie eine neue Entscheidung unter Beachtung der Begründungspflicht trifft. Die Verweigerung des suspensiven Effekts für die übrigen Ziffern (Therapieanordnung und Curatelen) bleibt bestehend.
Die Gerichtskosten von 4'400 Fr. werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von 1'500 Fr. zu zahlen. Der Kasse des Bundesgerichts wird eine Entschädigung von 2'400 Fr. an den Curateur der minderjährigen Kinder zugesprochen.
Das Urteil unterstreicht, dass bei Eingriffen in das Besuchsrecht die Instanz den besonderen Zeitfaktor anerkennen und in einer nachvollziehbaren Interessenabwägung begründen muss, warum die Vollstreckung der Massnahme den beschwerdeführenden Elternteil nicht in einem nicht leicht wiedergutzumachenden Mass beeinträchtigt. Eine pauschale Verweigerung des suspensiven Effekts ohne Auseinandersetzung mit dem Zeitverlust-Argument genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.