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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_96/2025  ·  vom 03.08.2026

Assurance-accidents

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Versicherte verlangte nach einem Arbeitsunfall Leistungen der Unfallversicherung über den 27.11.2020 hinaus sowie eine Parteikostenentschädigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Neue Beweismittel nach Erlass des kantonalen Urteils sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); die kantonale Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Verweigerung der Parteikosten ist rechtmässig, da die Gehörsverletzung nur geringfügige Kosten verursacht hat und das Verursacherprinzip greift.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt zwei prozessuale Fragen: (1) Der Zeitpunkt des «Erlasses» eines kantonalen Urteils richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht; eine Einreichung von Belegen nach dem Erlass-, aber vor dem Zustellungsdatum ändert nichts an ihrer Qualifikation als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. (2) Selbst bei bejahter Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren können Parteikosten verweigert werden, wenn der Gehörsverstoss nur marginale Mehrkosten verursacht hat.

Sachverhalt

A.________, geboren 1965, erlitt am 28. Mai 2020 einen Arbeitsunfall (Sturz aus einer gewissen Höhe). Die AXA Assurances SA (nachfolgend: AXA) beendigte die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 27. November 2020, gestützt auf die Gutachten ihrer Ärztinnen und Ärzte B.________ und C.________, welche von degenerativen Vorerkrankungen der Wirbelsäule ausgingen und eine posttraumatische Verschlimmerung ohne strukturelle Läsion als nach sechs bis neun Monaten, maximal einem Jahr, beendet ansahen.

Die kantonale Vorinstanz (Tribunal cantonal vaudois, Cour des assurances sociales) wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab und bestätigte die Einspracheentscheidung der AXA vom 27. April 2023. Am 6. Januar 2025 reichte der Versicherte neue Belege bei der kantonalen Instanz ein (BEM-Gutachten, SMR-Stellungnahme, IV-Entscheid), bevor das Urteil ihm zugestellt worden war (Zustellung am 13. Januar 2025). Ein Revisionsgesuch wies die Vorinstanz am 23. September 2025 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition (E. 1-3)

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). In Streitsachen um Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedoch nur zulässig, soweit sie erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Neue Beweismittel und Zeitpunkt des Urteilserlasses (E. 5)

Der Versicherte machte geltend, seine Einreichungen vom 6. Januar 2025 seien keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da das kantonale Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt gewesen sei. Das Bundesgericht qualifiziert die Einreichungen ausdrücklich als «neu» im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG: Massgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, nicht der Zustellung. Zitiert wird das Urteil 8C_465/2024 vom 5. Februar 2025 (E. 2.2), wonach Belege, die nach dem Urteilsdatum, aber vor der Zustellung eingereicht werden, gleichwohl neu sind.

Der massgebliche Zeitpunkt des «Erlasses» eines kantonalen Versicherungsgerichtsurteils richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG und Art. 61 lit. a-i LPGA). Nach der Praxis gilt bei Urteilen, die durch Zirkulation zustande kommen, als Erlassdatum der Tag, an dem die zuständige Gerichtsperson bescheinigt, dass der Entscheid zustande gekommen ist. Spätestens mit der Zustellung an die Parteien gilt das Urteil als erlassen (Verweis auf 9C_185/2009 vom 19. August 2009, E. 2.1.5).

Der Versicherte rügte keine Verletzung kantonalen Verfahrensrechts und legte auch keine kantonalen Verfahrensvorschriften dar. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren (E. 5.4)

Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Instanz. Zwar trifft zu, dass ein Gericht neue Vorbringen nicht ignorieren darf, solange es noch nicht über den Streit entschieden hat (Verweis auf Métral, Commentaire romand LPGA, 2. Aufl. 2025, N. 51 zu Art. 61 LPGA). Der Versicherte konnte sich jedoch nicht darauf berufen: Die eingereichten Belege (BEM-Gutachten vom 24. Juni 2024, SMR-Stellungnahme vom 25. Juni 2024, IV-Entscheid vom 15. November 2024) datierten aus der Zeit vor dem kantonalen Urteil und gehörten zum IV-Dossier. Der Versicherte, vertreten durch einen Anwalt, hätte sich bereits früher äussern können. Das Urteil wurde über ein Jahr nach der Duplik der Intimierten (vom 20. November 2023) erlassen.

Art. 42 LPGA (SR 830.1) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.»

Parteikosten bei Gehörsverletzung (E. 6)

Zentral ist die Frage, ob der Versicherte gestützt auf Art. 61 lit. g LPGA Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung hat, obwohl er in der Hauptsache unterliegt, weil eine Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren bejaht wurde.

Art. 61 lit. g LPGA (SR 830.1) «Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.»

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach das Verursacherprinzip gilt: Unnötige Kosten sind von der Partei zu tragen, die sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b; 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2). Dies gilt auch bei Gehörsverletzungen: Die Partei darf keine Kosten tragen, die ohne den Gehörsverstoss nicht entstanden wären (8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 5.2).

Im vorliegenden Fall hatte die AXA das rechtliche Gehör des Versicherten tatsächlich verletzt, indem sie die letzte Stellungnahme der Ärztin C.________ vom 21. März 2023 nicht vor dem Einspracheentscheid vom 27. April 2023 zugänglich gemacht hatte. Die Vorinstanz hat diese Gehörsverletzung jedoch im kantonalen Verfahren als geheilt betrachtet, da der Versicherte im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens umfassend Stellung nehmen konnte.

Das Bundesgericht weist den Anspruch auf Parteikosten ab, mit drei Erwägungen: (1) Der Versicherte hat die Beschwerde nicht allein wegen der Gehörsverletzung eingereicht. (2) Die Stellungnahme der Ärztin C.________ hat die übrigen medizinischen Berichte lediglich bestätigt und nichts Neues ergeben. (3) Die dadurch verursachten Mehrkosten seien vernachlässigbar; es habe weniger als ein paar Zeilen im Beschwerdeverfahren bedurft, um die Gehörsrügen vorzubringen. Der Versicherte hat nicht dargelegt, dass ihm ohne die Gehörsverletzung überhaupt Mehrkosten entstanden wären (Verweis auf 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 8C_96/2025 bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Punkten:

  1. Neue Beweismittel nach Urteilserlass: Die Qualifikation von Belegen als «neu» im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG richtet sich nach dem Datum des Erlasses des Urteils, nicht nach dem Zustelldatum. Dies bestätigt das Urteil 8C_465/2024 vom 5. Februar 2025 und schliesst die Argumentation aus, dass ein «Zeitfenster» zwischen Erlass und Zustellung bestehe.

  2. Zeitpunkt des Urteilserlasses: Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Zeitpunkt des Urteilserlasses nach kantonalem Verfahrensrecht zu bestimmen ist (Bestätigung von 9C_185/2009), und dass spätestens mit der Zustellung an die Parteien das Urteil als erlassen gilt.

  3. Parteikosten bei Gehörsverletzung: Das Urteil präzisiert die Anwendung des Verursacherprinzips (Art. 61 lit. g LPGA) bei Gehörsverletzungen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren bejaht wird, besteht kein automatischer Anspruch auf Parteikosten. Massgeblich ist, ob ohne die Gehörsverletzung Mehrkosten entstanden wären. Dies steht im Einklang mit BGE 125 V 373, 8C_304/2018, 8C_672/2020 und 9C_584/2023.

  4. Verschlimmerung degenerativer Vorerkrankungen: In der Sache selbst bestätigt das Gericht die ständige Praxis, wonach eine posttraumatische Verschlimmerung eines degenerativen Wirbelsäulenleidens ohne strukturelle Läsion in der Regel nach sechs bis neun Monaten, maximal einem Jahr, abklingt (Bestätigung von 8C_50/2023 vom 14. September 2023).

Fazit

Das Urteil 8C_96/2025 vom 3. August 2026 weist die Beschwerde des Versicherten vollumfänglich ab. Es klärt zwei prozessual bedeutsame Fragen: Erstens wird bestätigt, dass der Zeitpunkt des kantonalen Urteilserlasses -- und nicht der Zeitpunkt der Zustellung -- massgeblich für die Qualifikation von Beweismitteln als «neu» im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ist. Zweitens wird präzisiert, dass eine im Verwaltungsverfahren festgestellte Gehörsverletzung nicht automatisch zu Parteikosten führt, sondern das Verursacherprinzip anzuwenden ist: Nur wenn die Gehörsverletzung tatsächlich zu Mehrkosten geführt hat, die ohne sie nicht entstanden wären, kommt eine Entschädigung in Betracht. In der Hauptsache bestätigt das Gericht die etablierte Rechtsprechung zur Dauer posttraumatischer Verschlimmerungen degenerativer Wirbelsäulenerkrankungen ohne strukturelle Läsion.