bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_688/2025  ·  vom 29.07.2026

Landesverweisung; Anschlussberufung, Verschlechterungsverbot

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft kann nach Rückzug ihrer Hauptberufung nicht wirksam Anschlussberufung erheben, um erstmals eine obligatorische Landesverweisung zu beantragen, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge gestellt hat.
  • Entscheidung: Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Landesverweisung und SIS-Ausschreibung; Rückweisung an die Vorinstanz mit der Massgabe, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten.
  • Bedeutung: Präzisierung der Grenzen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft: Widersprüchliches Prozessverhalten (Rückzug der Hauptberufung, anschliessend Anschlussberufung mit neuen Sanktionsbegehren) ist treuwidrig und unzulässig, selbst wenn es sich um eine obligatorische Massnahme handelt.

Sachverhalt

A.________ drang am 18. April 2021 zusammen mit einem unbekannten Mittäter in eine Wohnung ein. Als die Nachbarin B.________ auf den Lärm aufmerksam wurde und an die Tür klopfte, öffnete A.________ mit Sturmmaske. Der Mittäter zog B.________ in die Wohnung und hielt sie während knapp fünf Minuten fest, während A.________ durch seine physische Anwesenheit eine täterische Übermacht demonstrierte. B.________ erlitt Prellungen und psychische Beschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens einer Woche.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 11. März 2024 der Freiheitsberaubung und einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (bedingt). Eine Landesverweisung wurde nicht thematisiert — auch nicht von der Staatsanwaltschaft, die in der Anklage keine entsprechenden Anträge gestellt hatte.

Gegen das Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung am 24. Juni 2024 zurück, behielt sich aber eine Anschlussberufung vor. Nachdem A.________ seine Berufungserklärung eingereicht hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2024 Anschlussberufung, beschränkt auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Anschlussberufung ein, sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und ordnete die SIS-Ausschreibung an. A.________ gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft nach Rückzug ihrer Hauptberufung zulässigerweise Anschlussberufung erheben kann, um erstmals die Anordnung einer Landesverweisung zu beantragen.

Legitimation der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen. Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der öffentlichen Interessen Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten Person ergreifen, ohne ein spezifisches rechtlich geschütztes Interesse nachweisen zu müssen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 E. 4.4.1). Dies gilt uneingeschränkt für Beschwerden und Hauptberufungen.

Besonderheiten der Anschlussberufung. Für die Anschlussberufung (Art. 401 StPO) gelten differenziertere Massstäbe. Deren akzessorischer Charakter und die Missbrauchsgefahr rechtfertigen eine eingehendere Prüfung der Legitimation. Insbesondere birgt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Gefahr, als Druckmittel gegen die beschuldigte Person eingesetzt zu werden, um diese zum Rückzug ihrer Berufung zu bewegen und so das Verschlechterungsverbot auszuhebeln (BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.).

Art. 401 StPO (SR 312.0) «1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.»

Treuwidriges Prozessverhalten im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht qualifiziert das Prozessverhalten der Staatsanwaltschaft als widersprüchlich und damit treuwidrig. Durch den Rückzug ihrer Hauptberufung am 24. Juni 2024 brachte die Staatsanwaltschaft explizit zum Ausdruck, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich abgefunden zu haben — einschliesslich der Nichtanordnung einer Landesverweisung, die von der Erstinstanz gar nicht thematisiert wurde. Nachträglich über die Anschlussberufung doch noch eine Landesverweisung zu fordern, stellt einen Widerspruch dar.

Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185); […]»

Obligatorischer Charakter der Landesverweisung rechtfertigt kein Eintreten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beriefen sich darauf, dass die Landesverweisung bei einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ohnehin obligatorisch sei und von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen (iura novit curia; Art. 30 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dieser Grundsatz die Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht zu begründen vermag, wenn die Staatsanwaltschaft selbst im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt und ihre Hauptberufung zurückgezogen hat. Wäre der Staatsanwaltschaft ausschliesslich an der Korrektur ihres «Versehens» gelegen, hätte sie ihre Hauptberufung aufrechterhalten müssen.

Verschlechterungsverbot

Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Landesverweisung eine Sanktion i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO darstellt, auf die das Verschlechterungsverbot anwendbar ist (Bestätigung von BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 f.).

Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.»

Da einzig der Beschwerdeführer rechtsgenügend ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf die Berufungsinstanz den Entscheid nicht zu seinen Lasten abändern. Die vorinstanzliche Anordnung der Landesverweisung verstösst somit gegen das Verschlechterungsverbot, soweit sie auf der unzulässigen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beruht. Neue Tatsachen i.S.v. Art. 319 Abs. 2 StPO, die die Ausnahmebestimmung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO auslösen würden, liegen nicht vor.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition von BGE 147 IV 505, der die grundlegenden Grundsätze zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aufstellte. Das Bundesgericht präzisiert und verschärft diese Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt:

Bestätigung von BGE 147 IV 505 E. 4.4.2 f.: Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist treuwidrig, wenn sie mit dem alleinigen Ziel erhoben wird, das Verschlechterungsverbot zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern und ihn indirekt zum Rückzug seiner Berufung zu bewegen.

Präzisierung gegenüber BGE 147 IV 505: Das Bundesgericht dehnt den Treuwidrigkeitsvorwurf auf Konstellationen aus, in denen die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat und nachträglich über die Anschlussberufung erstmals Sanktionsbegehren stellt. Selbst der obligatorische Charakter einer Massnahme (hier: Landesverweisung bei Katalogtat gemäss Art. 66a StGB) rechtfertigt kein Eintreten auf die Anschlussberufung, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Hauptberufung zurückgezogen hat.

Abgrenzung zu 6B_542/2024 und 6B_68/2022: In diesen Fällen wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung zugelassen, weil die Erstinstanz den diesbezüglichen Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht vollumfänglich gefolgt war. Im vorliegenden Fall fehlte es daran: Die Staatsanwaltschaft hatte erstinstanzlich gar keine Anträge zur Landesverweisung gestellt, auf die sie hätte zurückkommen können.

Bestätigung von BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 f.: Die Qualifikation der Landesverweisung als Sanktion, auf die das Verschlechterungsverbot anwendbar ist, wird bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht eintreten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu regeln müssen. Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

Das Urteil stärkt die Verfahrensgarantien der beschuldigten Person im Berufungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft kann sich nicht auf ihre Rolle als Wächterin der öffentlichen Interessen berufen, um widersprüchliches Prozessverhalten zu rechtfertigen. Wer die Hauptberufung zurückzieht und sich mit dem Urteil abfindet, kann über die Anschlussberufung nicht nachträglich Sanktionen nachschieben, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurden — selbst wenn es sich um obligatorische Massnahmen handelt. Dies gilt umso mehr, als die Anschlussberufung in solchen Konstellationen den Verdacht nahelegt, als Druckmittel gegen die beschuldigte Person eingesetzt zu werden. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der Legitimation der Staatsanwaltschaft bei der Anschlussberufung und schützt das Verschlechterungsverbot vor Umgehungsversuchen.