Executive Summary
- Kernpunkt: Die A.________ SA begehrte die Ablehnung (Ricusazione) der Staatsanwältin Francesca Nicora wegen wiederholter Verletzungen des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren MP 2019.8253.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die wiederholte Verzögerung durch die Staatsanwältin reicht allein nicht aus, um den Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO zu begründen, da keine Umstände auf eine persönliche Befangenheit oder Voreingenommenheit hindeuten.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass Verfahrensverzögerungen und Verletzungen des Beschleunigungsgebots den Ausstand eines Staatsanwalts nicht rechtfertigen, solange keine Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit oder eine absichtliche Benachteiligung vorliegen. Die Ablehnung bleibt ein aussergewöhnliches Rechtsinstitut.
Sachverhalt
Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) erstattete im August 2019 Strafanzeige gegen C.________ und D.________ (ehemaliger Einzeladministrator der A.________ SA) wegen einfacher Aneignung, Veruntreuung, Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Finanztransaktion (Abtretung von GmbH-Anteilen). Das Verfahren (Inc. MP 2019.8253) zeichnete sich durch eine längere Verfahrensgeschichte aus:
- 15. November 2019: Der damalige Staatsanwalt erliess einen Nichteintretungsbeschluss (non luogo a procedere).
- 5. Juni 2020: Die Corte dei reclami penali (CRP) hob diesen auf und wies die Akten an den Untersuchungsrichter zurück.
- 5. August 2022: Die nachrückende Staatsanwältin Francesca Nicora erliess einen Einstellungsbeschluss (decreto di abbandono).
- 19. Mai 2023: Die CRP hob auch diesen auf und wies die Akten erneut zurück.
- 21. Mai 2024: Die CRP hiess ein Begehren um denegata e ritardata giustizia (verweigerte und verzögerte Rechtspflege) gut und verpflichtete die Staatsanwältin, die Untersuchung unverzüglich weiterzuführen und abzuschliessen.
- 18. Juni 2025: Die CRP stellte ein weiteres identisches Begehren als gegenstandslos ab, hielt aber erneut fest, dass die Staatsanwältin mehr als sechs Monate nach dem Urteil vom 21. Mai 2024 gewartet hatte, bevor sie überhaupt tätig wurde, und dass ihr Verhalten offensichtlich mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sei.
- Im August 2025 zeigte sich, dass die Staatsanwältin das Entsiegelungsgesuch vom 11. März 2025 nicht beim Zwangsmassnahmengericht nachgetrieben hatte; die Beschwerdeführerin musste selbst tätig werden.
Am 27./28. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Ablehnungsgesuch (istanza di ricusazione) gegen die Staatsanwältin. Sie machte geltend, die wiederholten Nachlässigkeiten und der völlig unbegründete Stillstand liessen darauf schliessen, dass die Staatsanwältin voreingenommen sei oder zumindest keinen Eindruck der Unparteilichkeit vermittle. Die CRP wies das Ablehnungsgesuch mit Urteil vom 7. April 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1-2)
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen und mit voller Kognition. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) über ein Ablehnungsgesuch (Art. 92 Abs. 1 BGG) und ist zulässig (Art. 78 ff. BGG). Die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs liess das Bundesgericht offen, da die Vorinstanz diese Frage offengelassen hatte und es ohnehin in der Sache zur Abweisung gelangte.
Massgebliche Rechtsgrundlagen (E. 3.1-3.2)
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]»
Grundsätze zur Ablehnung (E. 3.2.1-3.2.2)
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Praxis: Das Institut der Ablehnung verbietet den Einfluss von umstandsmässigen Gegebenheiten auf die Entscheidung, die den Richter der notwendigen Objektivität zugunsten oder zulasten einer Partei berauben könnten. Es genügt nicht die blosse Behauptung der Befangenheit aufgrund subjektiver Empfindungen einer Partei. Vielmehr reicht es aus, wenn konkrete Umstände vorliegen, die den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken und ein Risiko der Parteilichkeit aufkommen lassen (Bestätigung von BGE 147 III 379 E. 2.3.1, BGE 147 III 89 E. 4.1, BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Massgebend ist, ob die Besorgnisse der betroffenen Partei objektiv gerechtfertigt sind.
Zentral ist der Grundsatz, dass prozessuale Handlungen und Verfahrensfehler eines Richters oder Staatsanwalts, seien sie richtig oder falsch, für sich allein keinen Anschein objektiver Befangenheit zu begründen vermögen. Sie sind grundsätzlich mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen. Erst besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Verletzungen der Richterpflichten darstellen, können einen Befangenheitsverdacht rechtfertigen, vorausgesetzt, die Umstände deuten darauf hin, dass der Betroffene tatsächlich voreingenommen ist oder objektiv den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).
Besonderheiten bei der Ablehnung des Staatsanwalts (E. 3.2.3)
Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung eines Staatsanwalts unter Berücksichtigung seiner spezifischen Rolle (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Bis zum Einstellungsbeschluss oder bis zur Anklageerhebung leitet der Staatsanwalt das Verfahren (Art. 61 StPO) und hat dafür zu sorgen, dass es sachgemäss und gesetzmässig verläuft (Art. 62 Abs. 1 StPO). Während des Untersuchungsverfahrens ist der Staatsanwalt zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.2.1).
Kumulation von Ereignissen und "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt" (E. 3.2.4)
Das Bundesgericht hält fest, dass wenn einzig die Kumulation einer Reihe von Einzelerenignissen den Befangenheitsverdacht begründet, der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht sofort reagieren darf und abwarten muss, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu berücksichtigen ist. Es ist somit möglich, bei neuen Umständen bereits bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtbetrachtung einen Ablehnungsgrund ergibt, selbst wenn jeder Einzelfaktor für sich allein nicht ausreichen würde. Wenn jedoch mehrere Ereignisse zusammen den einzigen Grund für die Ablehnung bilden, kann das letzte Ereignis als "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt" dienen. Die Überprüfung der vergangenen Ereignisse ist in diesem Rahmen nur insoweit zulässig, als das letzte Ereignis für sich allein einen Ablehnungsgrund oder zumindest ein Indiz für den Anschein einer Voreingenommenheit darstellt (Urteil 7B_450/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.2.4; Urteil 1B_163/2022 vom 27. Februar 2023 E. 3.1).
Gleichzeitig betont das Gericht, dass eine wiederholte Erhebung des Befangenheitsvorwurfs nicht als Druckmittel missbraucht werden darf, um den Richter schrittweise dazu zu bringen, sich ausschliesslich nach den Auffassungen der Partei zu richten.
Anwendung auf den Fall (E. 3.3-3.6)
Die Vorinstanz hatte zutreffend festgehalten, dass die blosse Behauptung genereller Inkompetenz oder eine Reihe prozessualer Ungenauigkeiten nicht zur Ablehnung genügt. Die fehlerhaften Verhaltensweisen müssten überwiegend einseitig und zum Nachteil einer bestimmten Prozesspartei gerichtet sein. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern die Pflichtverletzungen auf eine ausdrückliche Absicht der Staatsanwältin zurückzuführen seien, die Gegenpartei zu begünstigen oder sie selbst zu benachteiligen. Ohne solche Anhaltspunkte könne ein Ablehnungsgesuch, das sich einzig auf die Untätigkeit oder Nachlässigkeit des Staatsanwalts stützt, nicht durchdringen.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Ansatz. Es stellt klar, dass zwar eine innere Disposition der abgelehnten Person kaum je bewiesen werden kann und deshalb die Ablehnung nicht nur bei nachgewiesener tatsächlicher Voreingenommenheit angeordnet wird (Verweis auf Urteil 7B_261/2026 vom 29. Mai 2026 E. 3.2.3). Gleichwohl reicht die festgestellte Untätigkeit der Staatsanwältin nicht aus, um objektiv auf eine Voreingenommenheit zu schliessen, solange keine Umstände nachgewiesen sind, die belegen, dass sie mit der Absicht gehandelt hat, die Beschwerdeführerin zu schädigen oder aus einer besonderen Feindseligkeit gegenüber ihr (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 125 I 119 E. 3e).
Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, die Vorinstanz habe ihr die Beweislast für ein doloses Handeln der Staatsanwältin auferlegt. Das Bundesgericht hält vielmehr fest, dass die wiederholte Verletzung des Beschleunigungsgebots — festgestellt in den Entscheiden der CRP vom 21. Mai 2024 und 18. Juni 2025 — selbst bei Kumulation mit den zuletzt geltend gemachten Umständen (Nichteintreiben des Entsiegelungsgesuchs, Nichtgewährung der Verfahrensakten-Einsicht) keinen ausreichend schweren Fehler darstellt, der die Ablehnung rechtfertigen könnte. Diese Umstände weisen nicht von sich darauf hin, dass die Staatsanwältin voreingenommen sei, und begründen auch objektiv keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Die Beschwerdeführerin gesteht selbst ein, "perfettamente consapevole del fatto che la ricusazione non è lo strumento adatto a tal fine" — also dass die Ablehnung nicht das geeignete Instrument sei. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Verfahrensführung und die getroffenen Entscheidungen im Untersuchungsverfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen sind, wofür die Beschwerdeführerin in der Tat verschiedene Male Gebrauch gemacht hat.
Das Bundesgericht mahnt die Staatsanwältin jedoch ausdrücklich, unverzüglich in ihren Obliegenheiten weiterzufahren, wie dies auch in der angefochtenen Entscheidung (E. 4) angeordnet worden ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis zur Ablehnung von Strafverfolgungsbehörden bei Verzögerungen:
- BGE 143 IV 69: Prozesstaktische Handlungen und Verfahrensfehler begründen für sich allein keinen Ablehnungsgrund; erst besonders schwere, einseitig zulasten einer Partei gerichtete Fehler können einen Befangenheitsverdacht rechtfertigen. Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Grundsatz und wendet ihn auf die wiederholte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Staatsanwältin an.
- BGE 141 IV 178: Der Staatsanwalt ist während des Untersuchungsverfahrens zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet; die Ablehnung setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit voraus. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass diese Pflicht zur Unparteilichkeit nicht dahin geht, dass jede Verletzung des Beschleunigungsgebots als Befangenheitsindiz gewertet wird.
- BGE 138 IV 142: Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch einen Staatsanwalt begründet für sich allein keine Ablehnung. Das vorliegende Urteil bestätigt und verschärft diese Aussage: Selbst eine mehrfach festgestellte Verzögerung, die von der Beschwerdeinstanz gerügt wurde, rechtfertigt den Ausstand nicht, solange keine persönlichen Motive (Feindschaft, Begünstigung) erkennbar sind.
- BGE 125 I 119: Eine innere Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden; es genügen objektive Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit erwecken. Das vorliegende Urteil zeigt die Grenze dieser Regelung auf: Objektive Verfahrensverzögerungen allein sind keine Umstände, die den Anschein einer persönlichen Voreingenommenheit begründen.
- 7B_450/2024 vom 1. Juli 2024: Die Kumulation mehrerer Ereignisse kann einen Ablehnungsgrund ergeben, wenn das letzte Ereignis für sich zumindest ein Indiz für Befangenheit darstellt. Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht diese Voraussetzung: Keines der geltend gemachten Ereignisse, auch nicht das letzte, stellte ein eigenständiges Befangenheitsindiz dar.
- 7B_261/2026 vom 29. Mai 2026: Aktuelle Bestätigung, dass eine nachgewiesene tatsächliche Voreingenommenheit nicht Voraussetzung für die Ablehnung ist. Das vorliegende Urteil ergänzt diesen Grundsatz: Die blosse Ablehnung des Nachweises einer inneren Disposition heisst nicht, dass jede objektive Verfahrensverzögerung genügt.
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis und präzisiert sie insofern, als es klarstellt, dass auch wiederholte und von der Beschwerdeinstanz gerügte Verletzungen des Beschleunigungsgebots den Ausstand eines Staatsanwalts nicht begründen, solange die Verzögerungen nicht auf eine persönliche Motivation (Feindschaft, Begünstigung) zurückzuführen sind. Die Grenze zwischen nachlässiger Verfahrensführung und Befangenheit wird deutlich gezogen: Das Ablehnungsinstitut ist kein Instrument der Verfahrenssteuerung und kein Ersatz für ordentliche Beschwerden gegen Verzögerung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid der Corte dei reclami penali. Die wiederholten Verletzungen des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwältin — darunter zweimalige gerügte denegata e ritardata giustizia — begründen keinen Ablehnungsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Die Ablehnung setzt konkrete Umstände voraus, die den Anschein einer persönlichen Voreingenommenheit erwecken, was bei blossen Verzögerungen, selbst wenn sie gravierend sind, nicht der Fall ist. Die ordentlichen Rechtsbehelfe gegen Verfahrensverzögerungen bleiben die angemessenen Instrumente. Das Bundesgericht ermahnt die Staatsanwältin jedoch, unverzüglich in ihren Obliegenheiten weiterzufahren. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.