Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, weil die Einvernahmen zweier Zeugen vom 8. Februar 2021 in Verletzung des Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 4 StPO) und der Pflicht zur rechtzeitigen Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (aArt. 131 Abs. 2 und 3 StPO) durchgeführt wurden.
- Entscheidung: Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beweiswürdigung ohne die unrechtmässig erhobenen Zeugenaussagen; Abweisung der übrigen Rügen (Aktenführung, Verhandlungsfähigkeit, Daumenkino, ne bis in idem).
- Bedeutung: Präzisiert, dass die Bestellung der notwendigen Verteidigung bei untersuchungseröffnenden Delikten unverzüglich nach formeller Untersuchungseröffnung erfolgen muss und eine nachträgliche Beschränkung der Teilnahmerechte erst mit rechtsgültiger Eröffnung an den Verteidiger wirksam wird; eine spätere Wiederholung der Einvernahme heilt das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht.
Sachverhalt
A.________ wird angelastet, am 27. Dezember 2020 in der Wohngruppe U.________ in der V.________ versucht zu haben, B.________ mit einem Brotmesser (Victorinox, ca. 26 cm Klinge) in den Hals zu schneiden bzw. zu stechen und ihn so zu töten. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte ihn am 17. Mai 2023 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 6½ Jahren Freiheitsstrafe, ordnete Verwahrung und eine 13-jährige Landesverweisung an. Die Staatsanwaltschaft und A.________ erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 25. November 2025 zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, ordnete Verwahrung und eine 15-jährige Landesverweisung an. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt und Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nur insoweit ein, als sie sich gegen das obergerichtliche Urteil vom 25. November 2025 richtet (Art. 80 Abs. 1 BGG). Einwendungen gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2024, der bereits Gegenstand eines separat abgewiesenen Verfahrens (7B_1127/2024) war, sind unzulässig. Mehrere Rügen des Beschwerdeführers (Ausstand des Vorsitzenden C.________, nicht beschlagnahmte Beweismittel, nicht beschlagnahmter Stuhl) scheitern an der mangelnden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) bzw. daran, dass die Vorbringen nicht im Instanzenzug erschöpft wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Aktenführung und Fairness (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügt eine grundlegende Verletzung der gesetzlichen Aktenführungspflicht (Art. 100 StPO) und des Fair-Trial-Grundsatzes (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Vorinstanz stellt fest, dass die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft durchgehend paginiert und mit Registern sowie Trennstreifen versehen waren. Der Verfahrensordner des Richteramts enthielt zwar kein Inhaltsverzeichnis und keine Paginierung; dies sei aber erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sinnvoll. Die Akten waren nach Themen und chronologisch gegliedert. Das Bundesgericht verweist auf 6B_1095/2019: Trotz suboptimaler Aktenführung greift es regelmässig nicht ein, wenn das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen. Die Rüge ist unbegründet.
Verhandlungsfähigkeit (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Verhandlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht und den rechtlichen Massstab nicht offengelegt. Das Bundesgericht hält fest, dass an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie lediglich in Ausnahmefällen verneint wird (Art. 114 Abs. 1 StPO). Der Amtsarzt hatte den Beschwerdeführer am 24. November 2025 untersucht und Verhandlungsfähigkeit bejaht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichen Störungen (die als möglicherweise taktisch motiviert eingestuft wurden) ab der Verwarnung durch den Vorsitzenden ruhig und adäquat am Verfahren teilgenommen hat. Eine Begründungspflichtverletzung liegt nicht vor.
Daumenkino / Beweismittel im Plädoyer (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe im erstinstanzlichen Plädoyer erstmals ein 27-seitiges Dokument mit Standbildern («Frame 348-369») aus der Videoaufzeichnung ins Recht gelegt, was ein neues Beweismittel darstelle und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an: Das Dokument ist eine blosse Zusammenstellung des bereits in den Akten befindlichen Beweismittels (Videoaufzeichnung) und stellt kein neues Beweismittel dar. Ein Aktenausschluss nach Art. 141 Abs. 5 StPO kommt nicht infrage.
Ne bis in idem (E. 5)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2020 (10 Tage Arrest) verletze den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO), da sie denselben Sachverhalt ahnde.
Art. 11 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.»
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis: Tatidentität liegt vor, wenn identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3). Eine Disziplinarmassnahme im Strafvollzug kann neben der strafrechtlichen Ahndung stehen, wenn sie unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4). Disziplinarregelungen im Vollzug dienen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und haben regelmässig keinen Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 125 I 104; Urteil 6B_847/2022). Der am 28. Dezember 2020 verfügte Arrest von 10 Tagen diente der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs, schützt als strafrechtliches Gut aber das Leben (Art. 111 StGB) und weist nicht den strafrechtlichen Charakter im Sinne der Engel-Kriterien auf. Auch die Berücksichtigung der Disziplinarverfügung im Verwahrungsverfahren stellt keinen Verstoss gegen ne bis in idem dar, da der dort beurteilte Sachverhalt (die vorsätzliche Tötung gemäss Urteil von 2014) nicht mit dem vorliegenden identisch ist. Frühere Straftaten dürfen als Prognosekriterien bei der Verwahrung berücksichtigt werden (BGE 150 IV 103 E. 2.2).
Teilnahmerecht und Verwertungsverbot (E. 6) — Kernpunkt des Entscheids
Der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen dem 26. Januar und dem 17. Februar 2021 Beweise in Verletzung seiner Teilnahmerechte erhoben worden seien.
Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. [...] 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.»
Das Bundesgericht unterscheidet drei Phasen:
1. Polizeiliche Einvernahme von D.________ am 29. Januar 2021: Diese fand noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vor Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Vor Eröffnung einer Untersuchung besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Die Einvernahme ist verwertbar.
2. Einvernahmen von E.________ und F.________ am 8. Februar 2021: Hier liegt der entscheidende Verstoss. Ab der Eröffnung der Untersuchung am 29. Januar 2021 war wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 130 lit. b StPO) erkennbar, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorlagen. Der amtliche Verteidiger wurde erst am 11. Februar 2021 bestellt — die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 8. Februar 2021 fanden somit vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung statt. Nach aArt. 131 Abs. 3 StPO (alte Fassung, anwendbar laut Art. 453 Abs. 1 StPO) sind Beweise in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung, die vor Bestellung des Verteidigers erhoben wurden, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
Zusätzlich verletzt die Beschränkung der Teilnahmerechte (Verfügung vom 3. Februar 2021) das Verfahrensrecht: Die rechtsgültige Eröffnung dieser Verfügung an den Verteidiger erfolgte erst am 15. Februar 2021 — also nach den umstrittenen Einvernahmen. Einschränkungen gegenüber dem Rechtsbeistand sind nach Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Die Vorinstanz beging einen Zirkelschluss, wenn sie argumentierte, die Bestellung der notwendigen Verteidigung sei erst sinnvoll, wenn überhaupt Teilnahmerechte bestünden.
3. Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO): Da dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. Februar 2021 in unzulässiger Weise verwehrt wurde, dürfen diese nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Eine spätere Wiederholung der Einvernahmen in Anwesenheit des Beschwerdeführers heilt das Verwertungsverbot nicht (BGE 150 IV 345 E. 1.6). Dies gilt auch dann, wenn die beschränkende Verfügung materiell berechtigt war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu mehreren strafprozessualen Grundsätzen:
Teilnahmerecht und Verwertungsverbot (Art. 147 StPO): Das Urteil bestätigt BGE 150 IV 345, wonach eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht heilt. Es präzisiert, dass die rechtsgültige Eröffnung einer Teilnahmebeschränkung an den Verteidiger Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschränkung ist und dass eine Verfügung, die dem Verteidiger erst nach den beanstandeten Einvernahmen eröffnet wird, keine Rechtswirkungen entfalten kann.
Notwendige Verteidigung (aArt. 131 StPO): Das Urteil bestätigt die Praxis, dass die notwendige Verteidigung bei untersuchungseröffnenden Delikten unverzüglich nach der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung zu sichern ist (vgl. Urteile 6B_452/2023; 6B_622/2023). Es verschärft die Anforderungen, indem es die verspätete Bestellung (hier: 13 Tage nach Eröffnung) als Verletzung von aArt. 131 Abs. 2 StPO qualifiziert.
Ne bis in idem im Strafvollzugskontext: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug regelmässig keinen Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweisen (vgl. BGE 125 I 104; Urteil 6B_847/2022) und neben der strafrechtlichen Ahndung stehen können, soweit sie unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4).
Verhandlungsfähigkeit: Die Massstäbe sind niedrig; lediglich in Ausnahmefällen wird Verhandlungsfähigkeit verneint (vgl. Urteile 6B_530/2025; 6B_870/2024).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurück. Die Einvernahmen von E.________ und F.________ vom 8. Februar 2021 sind unverwertbar und dürfen bei der neuen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Urteil präzisiert, dass (1) die Bestellung der notwendigen Verteidigung bei Delikten mit Freiheitsstrafe über einem Jahr unverzüglich nach Untersuchungseröffnung zu erfolgen hat, (2) eine Teilnahmebeschränkung erst mit rechtsgültiger Eröffnung an den Verteidiger wirksam wird, und (3) Art. 147 Abs. 4 StPO ein absolutes Verwertungsverbot statuiert, das durch eine nachträgliche Wiederholung der Einvernahme nicht geheilt wird.