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Strafrecht  ·  Urteil 6B_931/2025  ·  vom 07.07.2026

Versuchte Erpressung, unrechtmässige Aneignung, Landesverweisung; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt einen Schuldspruch wegen versuchter Erpressung, unrechtmässiger Aneignung und Diebstahls sowie eine dreijährige Landesverweisung; die Beschwerde wird in allen Punkten abgewiesen.
  • Entscheidung: (1) Sachverhaltsrügen als unsubstanziiert nicht eingetreten; (2) Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB (Familiengenosse) nicht anwendbar, da keine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft; (3) Art. 137 Ziff. 2 StGB erfüllt — das Merkmal «Zukommen ohne Willen» ist bei Mittätern zurechenbar (kein persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB); Hinterlegung bei Drittperson als Besitzdienerschaft genügt als Aneignung; Bereicherungsabsicht bejaht bei indirektem Vermögensvorteil; (4) Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt — die angedrohten Nachteile (Konventionalstrafe, Reputationsschaden, Kontaktierung von Geschäftspartnern) sind ernstlich i.S.v. Art. 156; (5) Landesverweisung verhältnismässig: Lebensmittelpunkt in Deutschland, keine Verwurzelung in der Schweiz.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert drei wichtige strafrechtliche Fragen: (1) Die Zurechenbarkeit des Merkmals «Zukommen ohne Willen» (Art. 137 Ziff. 2 StGB) unter Mittäterinnen — als objektives, die Strafbarkeit mitbegründendes Element unterfällt es nicht dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät (Art. 27 StGB); (2) die Hinterlegung einer fremden Sache bei einer Drittperson, die als Besitzdienerin fungiert, kann eine Aneignungshandlung darstellen; (3) die Bereicherungsabsicht bei Art. 137 StGB kann sich auf einen indirekten Vermögensvorteil beziehen, wenn ein enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang zwischen Aneignung und Verwendung besteht.

Sachverhalt

A.________ war während rund eines Monats (April bis Mai 2021) für die B.________ AG tätig, mit einem offenen Entgeltanspruch von Fr. 9'000.--. Nach der Trennung von H.________ und E.________ (Mitte Dezember 2021) gelangten die Vertragsunterlagen (Aktienkaufvertrag mit Aktionärsbindungsvertrag vom 12./15. November 2021) in den Besitz von H.________. E.________ forderte sie am 6. Februar 2022 vergeblich zurück.

Am 8. Februar 2022 einigten sich A.________ und H.________ darauf, die Dokumente bei der I.________ AG zu hinterlegen. Am selben Tag sandten beide Frauen E-Mails an E.________: H.________ drohte damit, die Vertragsdokumente Dritten zugänglich zu machen; A.________ forderte 10 % der Aktienkaufsumme (Fr. 637'500.--), drohte mit Betreibung, Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern und Offenlegung von E.________' Verhalten und setzte eine Frist bis zum 16. Februar 2022. Beide Frauen waren sich bewusst, dass die Darstellung, E.________ habe die Dokumente betrunken und unter Drogeneinfluss an A.________ übergeben, nicht der Wahrheit entsprach.

E.________ und die B.________ erstatteten am 15. Februar 2022 Strafanzeige. Eine Zahlung erfolgte nicht. Separat wurde A.________ zudem der Diebstahl von Gegenständen im Wert von Fr. 2'099.-- aus der Wohnung von J.________ (einem über «Tinder» kennengelernten Bekannten) angelastet.

Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) sprach A.________ der versuchten Erpressung, der unrechtmässigen Aneignung und des Diebstahls schuldig, verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und ordnete eine Landesverweisung von drei Jahren an.

Erwägungen

1. Sachverhaltsrügen — Willkür und «in dubio pro reo»

Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich ihrer Beziehung zu J.________ und der Bereicherungsabsicht im Zusammenhang mit der B.________. Das Bundesgericht hält fest, dass Sachverhaltsrügen substanziiert vorzubringen sind (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2) und der Grundsatz «in dubio pro reo» im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinausgeht (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Rügen qualifiziert das Gericht als pauschale Kritik ohne konkrete Darlegung, in welchen Punkten die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen schlechterdings unhaltbar seien. Auf die Sachverhaltsrügen wird nicht eingetreten.

2. Diebstahl und Familiengenosse (Art. 139 Ziff. 4 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StGB)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und J.________ seien als Familiengenossen i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, weshalb der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt werden könne. J.________ habe seinen Strafantrag zurückgezogen.

Art. 110 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.»

Das Bundesgericht bestätigt die restriktive Auslegung des Begriffs (BGE 140 IV 97 E. 1.2): Massgeblich sind objektive Kriterien — formell ein gemeinsames Dach, die Dauer des Zusammenlebens und der Wille, während unbestimmter Zeit einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Hinzukommen muss eine quasi-familiäre «communauté domestique» mit einer persönlichen Beziehung von bestimmter Nähe. Der psychologisch-emotionale Aspekt ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass A.________ und J.________ sich über «Tinder» kennengelernt hatten, einige Tage zusammen verbrachten und zwei bis drei Mal intim wurden, ohne eine eigentliche Beziehung zu führen. Dies genügt für die Qualifikation als Familiengenosse offensichtlich nicht. Der Besitz eines Wohnungsschlüssels ändert daran nichts.

3. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB)

Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.»

a) Zurechnung des Merkmals «Zukommen ohne Willen» unter Mittätern (Art. 27 StGB)

Die Beschwerdeführerin wandte ein, das Merkmal des Zukommens ohne Willen (Art. 137 Ziff. 2 StGB) sei bei H.________ erfüllt, nicht aber bei ihr, und dieses persönliche Merkmal sei ihr nicht zurechenbar.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 27 StGB den Grundsatz der limitierten Akzessorietät verankert: Persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden nur beim Täter berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Schuldbezogene persönliche Merkmale sind nicht zurechenbar, während strafbegründende objektive Merkmale der Mittäterschaftszurechnung zugänglich sind.

Das Merkmal des Zukommens ohne Willen ist eine privilegierte Variante von Art. 137 Ziff. 1 StGB (BGE 129 IV 223 E. 6.1.2) und stellt ein objektives, die Strafbarkeit mitbegründendes Element dar — kein persönliches, schuldbezogenes Merkmal. Das Gericht zieht eine Analogie zum Anvertrautsein bei Vermögensdelikten, das nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Art. 27 StGB fällt (Urteil 6B_224/2017 E. 3.3.3). Ebenso sind subjektive Unrechtsmerkmale wie die Bereicherungsabsicht nicht unter Art. 27 StGB erfasst (Urteile 6B_711/2012 E. 7.5.2; 6B_86/2009 E. 3.3). Das Merkmal des Zukommens ohne Willen unterfällt daher nicht dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät und kann der Beschwerdeführerin als Mittäterin zugerechnet werden.

b) Aneignungshandlung durch Hinterlegung bei Drittperson

Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Hinterlegung der Dokumente bei der I.________ AG eine Aneignungshandlung darstelle, da sie nicht wie eine Eigentümerin über die Dokumente verfügt habe.

Das Bundesgericht stellt auf den Aneignungsbegriff ab: Aneignung bedeutet, dass sich der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteile 6B_263/2024 E. 2.3; 6B_55/2025 E. 2.2.1). Dabei ist zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung zu unterscheiden.

Das Gericht führt neu präzisierend aus, dass die I.________ AG als Besitzdienerin der Beschwerdeführerin fungierte, die zwar unmittelbar, aber letztlich für die Beschwerdeführerin den Besitz an den Vertragsdokumenten ausübte. Die Herrschaft über eine fremde bewegliche Sache im Rahmen der Besitzdienerschaft erfüllt den Tatbestand der Aneignung, da sich der Täter damit die Verfügungsmacht sichert (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 28 zu Vor Art. 137 StGB; Urteil 6B_292/2019 E. 2.2.2 zum Anvertrautsein). Die Beschwerdeführerin verfügte über einen persönlichen Zugang zur I.________ AG und wies H.________ an, die Dokumente in einem an sie adressierten Umschlag bei «K.________» abzugeben — ein klares Indiz für die Ausübung mittelbarer Herrschaft.

Der Einwand, die Dokumente hätten keinen eigentlichen Vermögens-, sondern bloss einen Beweiswert, wird zurückgewiesen: Auf den wirtschaftlichen Wert der fremden beweglichen Sache kommt es für die Tatbestandsmässigkeit nicht an (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 35 zu Vor Art. 137 StGB).

c) Bereicherungsabsicht bei indirektem Vermögensvorteil

Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Vorinstanz schliesse zu Unrecht von der Bereicherungsabsicht bei der Erpressung auf die Bereicherungsabsicht bei Art. 137 StGB.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Bereicherungsabsicht nach Art. 137 StGB ein über den Vorsatz hinausgehendes subjektives Element darstellt, das sich nicht zwingend auf den Wert der angeeigneten Sache bezieht. Die Bereicherung kann in einem indirekten Vorteil bestehen, den der Täter zu erlangen sucht, indem er die Sache nutzt (BGE 111 IV 74 E. 1; 70 IV 63, 67; BGE 72 IV 118, 119).

Im massgeblichen Zeitpunkt der Hinterlegung (8. Februar 2022) hatten A.________ und H.________ bereits die Intention, die Vertragsdokumente gegen E.________ einzusetzen. Der enge zeitlich-sachliche Zusammenhang zwischen Aneignung (Hinterlegung bei der I.________ AG) und Verwendung (E-Mails mit Erpressungsforderungen am selben Tag) belegt, dass die Beschwerdeführerin die Dokumente als Druckmittel zur Erlangung von Fr. 637'500.-- verwenden wollte. Der indirekte Vermögensvorteil genügt für die Bereicherungsabsicht.

4. Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Art. 156 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die angedrohten Nachteile seien nicht ernstlich i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB, und der Motivationszusammenhang sei nicht hinreichend begründet.

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung: Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person gefügig zu machen (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_1000/2024 E. 2.1; 6B_42/2022 E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform mehrere Nachteile identifiziert, die für sich allein oder zusammen einen ernstlichen Nachteil darstellen:

  • Reputationsschaden: Drohung mit Rufmord im Kontext einer erheblichen geschäftlichen Transaktion, insbesondere im sensiblen medizinisch-therapeutischen Tätigkeitsbereich der B.________.
  • Konventionalstrafe: Die angedrohte Offenlegung des Vertragsverlusts löste eine vertragliche Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- aus.
  • Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern: Die Beschwerdeführerin drohte an, D.________ über E.________' Verhalten zu informieren.

Die geforderte Summe von Fr. 637'500.-- verstärkt den Ernstlichkeitscharakter. Der Motivationszusammenhang zwischen den angedrohten Nachteilen und dem angestrebten Vermögensvorteil ist gegeben; die Tat blieb im Versuchsstadium, da E.________ nicht zahlte.

5. Landesverweisung (Art. 66abis StGB)

Art. 66abis StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.»

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und von Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung an (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_888/2025 E. 3.4.3; 6B_351/2024 E. 2.4.4; 6B_465/2025 E. 1.2.3) und hält fest:

  • Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht eröffnet: A.________ lebt in Deutschland, hielt sich einzig zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf und verfügt über keinen persönlichen Bezug zur Schweiz.
  • Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt erheblich: Die Beschwerdeführerin delinquierte innert kurzer Zeit mehrfach und erheblich, was sich in der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerspiegelt.
  • Die dreijährige Landesverweisung ist verhältnismässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der restriktiven Auslegung des Familiengenossenbegriffs

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 110 Abs. 2 StGB (BGE 140 IV 97), wonach der Begriff des Familiengenossen restriktiv auszulegen ist und objektive Kriterien (gemeinsamer Haushalt von einiger Dauer, Wille zum dauernden Zusammenleben, quasi-familiäre Beziehung) voraussetzt. Eine über «Tinder» geknüpfte kurze Bekanntschaft mit gelegentlichen Intimitäten genügt nicht, selbst wenn ein Wohnungsschlüssel überlassen wurde.

Präzisierung: Zurechnung objektiver strafbegründender Merkmale unter Mittätern

Die wichtigste dogmatische Aussage des Urteils betrifft die Einordnung des Merkmals «Zukommen ohne Willen» (Art. 137 Ziff. 2 StGB) als objektives, die Strafbarkeit mitbegründendes Element, das dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät (Art. 27 StGB) nicht unterfällt. Das Gericht zieht eine überzeugende Analogie zum Anvertrautsein bei Vermögensdelikten, das nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Art. 27 StGB fällt (Urteil 6B_224/2017 E. 3.3.3) und zu subjektiven Unrechtsmerkmalen wie der Bereicherungsabsicht (Urteile 6B_711/2012 E. 7.5.2; 6B_86/2009 E. 3.3). Die Abgrenzung zwischen objektiven strafbegründenden Merkmalen (zurechenbar) und schuldbezogenen persönlichen Merkmalen (nicht zurechenbar) wird präzisiert und ist für die Praxis der Mittäterschaft bei Vermögensdelikten von Bedeutung.

Präzisierung: Besitzdienerschaft als Aneignungshandlung

Das Urteil präzisiert, dass die Hinterlegung einer fremden Sache bei einer Drittperson, die als Besitzdienerin des Täters fungiert, eine Aneignungshandlung i.S.v. Art. 137 StGB darstellen kann. Die mittelbare Herrschaft über die Sache über einen Besitzdiener genügt, um den Tatbestand der Aneignung zu erfüllen. Dies erweitert die bisherige Dogmatik, die primär auf unmittelbare Aneignungshandlungen abstellt, auf Konstellationen der mittelbaren Verfügungsmacht.

Bestätigung: Indirekte Bereicherungsabsicht bei Art. 137 StGB

Die Rechtsprechung zur Bereicherungsabsicht als indirekter Vermögensvorteil (BGE 111 IV 74; 70 IV 63) wird bestätigt und auf den Fall angewendet, dass die angeeignete Sache nicht selbst einen nennenswerten Vermögenswert hat, sondern als Druckmittel zur Erpressung verwendet werden soll. Der enge zeitlich-sachliche Zusammenhang zwischen Aneignung und Verwendungsbeginn genügt für die Bejahung der Bereicherungsabsicht.

Bestätigung: Ernstliche Nachteile bei Erpressung

Die Kriterien für die Ernstlichkeit von Nachteilen i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB (BGE 122 IV 322; 120 IV 17) werden auf eine Konstellation angewendet, in der die angedrohten Nachteile nicht primär physischer oder rechtlicher Natur sind, sondern in der Kombination von Reputationsschaden, Konventionalstrafe und Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern bestehen. Das Gericht bestätigt, dass auch reputationsbezogene Nachteile im geschäftlichen Kontext ernstlich sein können, wenn sie — wie hier — mit konkreten finanziellen Konsequenzen einhergehen.

Bestätigung: Landesverweisung bei fehlender Verwurzelung

Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung wird bestätigt für Ausländerinnen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und sich nur zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten (BGE 146 IV 105; 144 IV 332). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist bei einer bloss zu Erwerbszwecken in der Schweiz anwesenden Person offensichtlich nicht eröffnet.

Fazit

Das Urteil 6B_931/2025 bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung in drei dogmatisch bedeutsamen Punkten: (1) Das Merkmal des Zukommens ohne Willen (Art. 137 Ziff. 2 StGB) ist ein objektives, die Strafbarkeit mitbegründendes Element, das bei Mittäterschaft zurechenbar ist und nicht dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät (Art. 27 StGB) unterfällt. (2) Die Hinterlegung einer fremden Sache bei einer Drittperson als Besitzdienerin kann eine Aneignungshandlung i.S.v. Art. 137 StGB darstellen. (3) Die Bereicherungsabsicht bei Art. 137 StGB kann sich auf einen indirekten Vermögensvorteil beziehen, wenn ein enger zeitlich-sachlicher Zusammenhang zwischen Aneignung und Verwendung besteht. Die übrigen Punkte (Familiengenosse, Ernstlichkeit der Nachteile bei Erpressung, Landesverweisung bei fehlender Verwurzelung) bestätigen die ständige Rechtsprechung. Die 5er-Besetzung war gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Zurechnung bei Mittäterschaft und zur Aneignung durch Besitzdienerschaft geboten.