Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde einer Treuhänderin gegen Schuldsprüche wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Geldwäscherei (einfache) und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Schuldsprüche (insb. qualifizierte Geldwäscherei durch Erstellung fiktiver Buchhaltung für Scheinfirmen von Drogenhändlern) werden bestätigt. Keine Verfahrenseinstellung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Keine Unverwertbarkeit der Aussagen von C.________. Ersatzforderung und Verrechnung bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass das Vortäuschen einer legalen Einnahmequelle durch fiktive Buchhaltung und Rechnungen für Scheinfirmen den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfüllt, auch ohne dass Drogengelder tatsächlich auf Firmenkonten fliessen. Zudem präzisiert es, dass die Verfahrenseinstellung als ultima ratio bei Verletzung des Beschleunigungsgebots nur bei Extremfällen in Betracht kommt und dass die Kritik an Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht als absolute Unverwertbarkeit, zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Treuhänderin, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (zweites Berufungsurteil nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022) der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB) hinsichtlich Anklageziffer IV. A und B, der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) hinsichtlich Anklageziffer III., der einfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) hinsichtlich Anklageziffer IV. C sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde sie von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung/Diebstahl (Anklageziffer I.), des Betrugs (Anklageziffer VII.) und von weiteren Urkundenfälschungs- und Geldwäschereivorwürfen.
Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Ersatzforderung belief sich auf Fr. 225'196.--, wovon Fr. 121'700.-- mit der Parteientschädigung verrechnet wurden. Die Verfahrensdauer betrug seit der Anklage (2013) bis zum zweiten Berufungsurteil (2025) über 12 Jahre.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit vielfältigen Rügen an das Bundesgericht: Verfahrenseinstellung wegen krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots, Unverwertbarkeit der Aussagen von C.________ wegen unzulässiger Zeugenbeeinflussung, Verletzung des Anklageprinzips, willkürliche Beweiswürdigung und fehlerhafte rechtliche Qualifizierung als Geldwäscherei.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und prozessuale Vorbemerkungen (E. 1-2)
Das Bundesgericht hält die Beschwerde hinsichtlich Anklageziffer IV. A und B für übermässig weitschweifig (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG), verzichtet jedoch auf eine Zurückweisung zur Verbesserung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den Verfahrensausgang.
Zurückweisungsgrundsatz (E. 2.1): Hebt das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit den kassierten Punkten befassen. Die nicht beanstandeten Teile des Urteils haben Bestand. Massgebend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids, nicht das formelle Dispositiv (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1).
Von vornherein nicht einzutreten ist auf Rügen, die das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1362/2020 abschliessend beurteilt hat, namentlich die Schuldsprüche zu Anklageziffer II. (Gehilfenschaft zu Steuerbetrug) und III. (Erschleichung einer falschen Beurkundung) sowie die Rügen der ungültigen Untersuchung und der unverwertbaren Beweise.
2. Beschleunigungsgebot und Verfahrenseinstellung (E. 3)
Art. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Berufungsverfahren erneut verletzt wurde: Zwischen dem Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 2022 und dem angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2025 vergingen weitere 2 1/2 Jahre. Die Vorinstanz hat diese Verletzung im Dispositiv festgehalten und strafmindernd berücksichtigt.
Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass eine Verfahrenseinstellung als ultima ratio nur in Extremfällen in Betracht kommt (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Massgebliche Gründe gegen die Einstellung: (1) für das erstinstanzliche Verfahren wurde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht; (2) die Schuldsprüche zu Anklageziffern II. und III. sind bereits rechtskräftig; (3) die angeklagten Straftaten sind keinesfalls Bagatelldelikte, zumal sie mehrheitlich in der Funktion als Treuhänderin begangen wurden; (4) das öffentliche Interesse an der Feststellung der Straftaten spricht gegen die Einstellung. Die vom Bundesgericht stets betonte Praxis, dass die Einstellung nur in Extremfällen in Betracht kommt, wird bestätigt.
3. Unverwertbarkeit der Aussagen von C.________ (E. 4)
Art. 140 StPO (SR 312.0) «1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.»
Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) «1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. [...] 5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»
Die Beschwerdeführerin rügt, die Aussagen von C.________ seien infolge unzulässiger Zeugenbeeinflussung (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO) unverwertbar. Die Vorinstanz verneint eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit von C.________, die eine absolute Unverwertbarkeit aller seiner Aussagen begründen würde. Sie erkennt zwar an, dass C.________ möglicherweise eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben könnte, qualifiziert dies aber nicht als Art. 140 StPO genügende Druckausübung.
Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.________ zu Anklageziffer I. gar nicht herangezogen hat (was zum Freispruch führte) und zu Anklageziffer IV. A und B in objektiver Hinsicht nicht auf diesen Aussagen abstellt, sondern auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung. Die Kenntnis vom Drogenhandel stützt sich auf die Aussagen von I.________ und ein abgehörtes Telefongespräch. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die widersprüchlichen Aussagen von C.________ zu ihren Ungunsten herangezogen wurden, und verlangt nicht deren Entfernung aus den Akten. Auf die Rüge wird nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4. Anklageprinzip (E. 5)
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (SR 312.0) «Die Anklageschrift bezeichnet: [...] f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;»
Art. 350 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.»
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips: Es sei unmöglich, Rechnungen zu verbuchen, die bei der Erstellung der Jahresrechnung noch gar nicht ausgestellt gewesen seien; die Anklage werfe ihr nur die Plausibilisierung der Erträge mittels fiktiver Rechnungen vor, nicht deren Verbuchung; der Geldwäschereivorwurf werde von der Anklage nicht abgedeckt.
Das Bundesgericht hält die Anklage für genügend bestimmt. Die Anklage beschreibt detailliert die Erstellung fiktiver Rechnungen der G.________ und H.________ GmbH an die E.________ GmbH mit Angabe von Datum und Rechnungsbetrag. Die Umschreibung, wonach die Beschwerdeführerin inhaltlich unwahre Jahresrechnungen erstellte und fiktive Rechnungen als Buchhaltungsbelege verwendete, ist ausreichend. Dass die Anklage keine Angaben zur Aktivseite der Bilanz enthält, ist unschädlich: Aus dem Kontext ergibt sich, dass es darum ging, Vermögenswerte aus dem Drogenhandel als legale Einnahmen darzustellen, was zwingend einen Aktivausweis bedeutet. Die rechtliche Qualifizierung als Geldwäscherei ist Sache des Gerichts (Immutabilitätsprinzip: Bindung an den Sachverhalt, nicht an die rechtliche Würdigung).
5. Beweiswürdigung und Willkür (E. 6)
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wiederholt den Massstab: Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung als Beweiswürdigungsregel (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Die Vorinstanz stützt die Feststellung, dass die fiktiven Rechnungen in die Buchhaltung der G.________ und H.________ GmbH Eingang fanden, auf: (a) eigene Aussagen der Beschwerdeführerin (sie verlangte eine Provision von 10 % auf die fingierten Rechnungsbeträge, um die Steuererhöhungen bei den Rechnungsstellern auszugleichen; sie bestätigte bei der polizeilichen Einvernahme, dass die Rechnungen "ganz sicher" in der Buchhaltung erfasst worden seien); (b) die Jahresrechnungen 2006 auf dem Firmenpapier der Beschwerdeführerin; (c) das Ausdruckdatum der Jahresrechnungen (28. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008), was das versehentliche Nennen des Jahres 2007 statt 2006 erklärt.
Das Bundesgericht hält diese Beweiswürdigung für nicht willkürlich. Der Umstand, dass die fiktiven Rechnungen betragsmässig nicht kongruent mit den Jahresrechnungen sein mögen, ändert nichts daran, dass sie keine echte Rechnungsfunktion hatten, sondern ausschliesslich der Verfälschung der Buchhaltung dienten. Auch die Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Drogenhandel von C.________ und I.________ stützt sich auf die Aussagen von I.________ und ein abgehörtes Telefongespräch, in dem die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe "schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei nach hinten gekommen". Der Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht nicht, bei widersprüchlichen Aussagen die günstigste Version herauszufiltern.
6. Rechtliche Qualifizierung als Geldwäscherei (E. 7)
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [...] 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: [...] c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.»
Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei kein Geld geflossen, kein Drogengeld sei auf die Konten der G.________ und H.________ GmbH einbezahlt worden. Rechnungen und buchhalterischer Ertrag seien keine Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB. Das Vortäuschen einer legalen Einnahmequelle sei höchstens Personenbegünstigung, nicht Geldwäscherei.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unabhängig von einem Vereitelungserfolg (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 128 IV 117 E. 7a). Die Tathandlung besteht in jeder Handlung, die geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf verbrecherisch erlangte Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1). Charakteristisch ist das Bestreben, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen und durch Verwischung des "paper trail" Rückschlüsse auf den Vortäter zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.2).
Das Vortäuschen einer legalen Tätigkeit im Rahmen einer Scheingesellschaft zwecks Verheimlichung der illegalen Herkunft stellt einen geradezu typischen Fall von Geldwäscherei dar. Der Einwand, die Unterlagen seien niemandem zugänglich gemacht worden, geht fehl: Die inhaltlich unwahren Jahresabschlüsse 2006 lagen den Steuererklärungen für das Jahr 2006 zugrunde. Die fiktiven Rechnungen und Jahresabschlüsse waren geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel zu verhindern. Auch der Einwand, die Rechnungen seien nicht von C.________ und I.________ verwendet worden, verfängt nicht: Die Beschwerdeführerin instruierte C.________ und I.________ über den Inhalt der fiktiven Rechnungen, damit diese gegenüber Behörden ein legales Einkommen vorgeben konnten.
Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) bejaht das Bundesgericht die Qualifikation. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Treuhänderin gegen Entgelt handelte, sich darauf einrichtete, durch ihr deliktisches Handeln regelmässige Einkünfte zu erzielen, und die Tat mehrfach beging (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.2). Die Provision von 10 % auf die fingierten Rechnungsbeträge stellt ein Entgelt für die Geldwäscherei dar.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Bundesgerichtsrechtsprechung zur Geldwäscherei durch fiktive Buchhaltung und Scheinfirmen. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:
Geldwäscherei durch Buchhaltungsmanipulation: Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 149 IV 248 (E. 6.3) und BGE 144 IV 172 (E. 7.2) den abstrakten Gefährdungscharakter der Geldwäscherei bekräftigt. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass nicht erst das tatsächliche Fliessen von Drogengeldern auf ein Konto erforderlich ist, sondern bereits die Schaffung eines fiktiven "paper trail" durch unwahre Jahresabschlüsse und fiktive Rechnungen, der geeignet ist, die Herkunftsermittlung zu vereiteln, den Tatbestand erfüllt. Dies ist eine Bestätigung der Praxis, die auch im Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 (E. 3.1.4) für einen vergleichbaren Fall vertreten wurde.
Beschleunigungsgebot: Die Rechtsprechung zur Einstellung als ultima ratio (BGE 143 IV 373; 135 IV 12) wird strikt angewendet. Eine Verfahrensdauer von über 12 Jahren allein rechtfertigt noch keine Einstellung, wenn gewichtige Gegeninteressen (Schwere der Tat, öffentliches Interesse, bereits rechtskräftige Teilentscheide) bestehen.
Anklageprinzip: Das Urteil illustriert die Unterscheidung zwischen Umgrenzungsfunktion (Tatsachenschilderung muss bestimmt sein) und rechtlicher Würdigung (dem Gericht vorbehalten). Die Anklage muss nicht die rechtliche Qualifizierung enthalten, die das Gericht vornimmt (BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3).
Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen: Das Bundesgericht bekräftigt, dass "in dubio pro reo" das Gericht nicht verpflichtet, bei widersprüchlichen Aussagen die günstigste Version herauszufiltern (Urteile 6B_157/2025; 6B_566/2021 E. 4.2 und 5.4).
Unverwertbarkeit nach Art. 140/141 StPO: Absolute Unverwertbarkeit setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit voraus. Blosses Aussageverhalten, das durch eine gewisse Erwartungshaltung beeinflusst sein könnte, genügt nicht. Solche Umstände sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (E. 4.2).
Fazit
Das Urteil 6B_332/2025 bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz in vollem Umfang und weist die Beschwerde der Treuhänderin ab, soweit darauf eingetreten wird. Es hält drei zentrale dogmatische Punkte fest:
Erstens bekräftigt es, dass die Erstellung fiktiver Buchhaltungen und Jahresabschlüsse für Scheinfirmen von Drogenhändlern den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, auch wenn die Drogengelder nicht direkt über die Firmenkonten fliessen. Massgeblich ist die Eignung der Vereitelungshandlung, die Herkunftsermittlung zu verhindern - ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Zweitens präzisiert es die Grenzen des Beschleunigungsgebots: Auch bei massiven Verfahrensverzögerungen bleibt die Verfahrenseinstellung die absolute Ausnahme. Strafreduktion und Verzicht auf Strafe sind die Regel, Einstellung die ultima ratio.
Drittens bestätigt es die weiten Grenzen der Beweiswürdigung: Zeugenbeeinflussung, die nicht die Schwelle des Art. 140 StPO erreicht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, nicht als absolutes Beweisverwertungsverbot. Und "in dubio pro reo" verpflichtet nicht zur Selektion der günstigsten Aussagevariante bei widersprüchlichen Zeugenaussagen.