Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Sechsmonatsfrist des Art. 79 Abs. 1 AIG hinaus gestützt auf mangelnde Kooperation (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) bei einem algerischen Staatsangehörigen mit ungeklärter Identität.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die Haftverlängerung um drei Monate (bis 30. Juni 2026) ist rechtmässig. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem Ausreisegespräch gilt als geheilt.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die mangelnde Kooperationsbereitschaft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG im Lichte des EuGH-Urteils Mahdi (C-146/14) und bestätigt, dass die Verschleierung der Identität als mangelnde Kooperation qualifiziert werden kann. Zudem werden die Massstäbe für die Heilung von Gehörsverletzungen im Haftprüfungsverfahren und die medizinischen Anforderungen an den Haftvollzug (Art. 3 EMRK) konkretisiert.
Sachverhalt
A.________ (geb. mutmasslich am 2. Oktober 2002 in Algerien) war bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft und wurde vom Bezirksgericht Bülach am 15. Mai 2024 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (teils mit gefährlichem Tatmittel) und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und mit einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB belegt. Seit dem 9. Mai 2025 befindet er sich in Ausschaffungshaft im ZAA. Die Haft wurde mehrfach verlängert. A.________ verfügt über keine Ausweispapiere; seine Identität und Herkunft sind nicht abschliessend geklärt. Abklärungen laufen in Algerien, Marokko und Libyen. Gemäss Mitteilung von Fedpol vom 19. März 2026 konnte er in Algerien identifiziert werden.
Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft am 26. März 2026 um drei Monate. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. April 2026 ab. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2026 gelangt A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Zuständigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht der Beschwerde nicht entgegen, da die Ausschaffungshaft einen eigenständigen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme qualifiziert werden kann (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1). Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist gegeben.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs:
Fehlende Benachrichtigung der Rechtsvertretung beim Ausreisegespräch: Die Kantonspolizei und das Migrationsamt befragten den Beschwerdeführer am 12. März 2026 ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung. Das Bundesgericht hält fest, dass eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt gilt, wenn die betroffene Person sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann im Sinne einer Heilung unberücksichtigt bleiben, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. März 2026 -- im Beisein seiner Rechtsvertretung -- im Wesentlichen erneut zu denselben Themen befragt. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt daher als geheilt; massgeblich sind ausschliesslich die Aussagen vom 26. März 2026. Das Bundesgericht weist die Behörden jedoch darauf hin, dass sie verpflichtet sind, den anwaltlich vertretenen Haftinsassen den Kontakt zu seiner Rechtsvertretung zu gewährleisten und diese vorgängig über Gesprächs- und Einvernahmetermine zu orientieren.
Überraschende Rechtsanwendung: Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid neben der mangelnden Papierbeschaffung auch auf die Verschleierung der Identität. Das Bundesgericht qualifiziert dies nicht als überraschende Rechtsanwendung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, da die Identität bzw. deren Verschleierung bereits Thema früherer Haftverlängerungsverfahren war und zudem bei der Kooperationsbereitschaft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG miteinzubeziehen ist.
Verwirkung früherer Gehörsrügen: Soweit der Beschwerdeführer weiter zurückliegende Gehörsverletzungen aus früheren Haftverlängerungsverfahren geltend macht, hält das Bundesgericht fest, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen sind. Ein späteres Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 143 V 66 E. 4.3).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Ausschaffungshaft: Voraussetzungen und Haftgrund
Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft umfassen (1) einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs, (3) einen Haftgrund, (4) das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) und (5) die Verhältnismässigkeit. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Betreten des Staatsgebiets trotz Einreiseverbot) ist erfüllt. Das Bundesgericht stellt klar, dass bei Wiedereinreise die rechtskräftige Landesverweisung während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für Ausschaffungshaft bilden kann, ohne dass ein neuer Wegweisungsentscheid erlassen werden muss (Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4).
Mangelnde Kooperation (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG)
Art. 79 AIG (SR 142.20) «1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. 2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.»
Die Regelung von Art. 79 Abs. 2 AIG setzt die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG um (BGE 145 II 313 E. 3.1.1). Der EuGH hat in seinem Urteil C-146/14 (Mahdi) präzisiert, dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der betroffenen Person und der Dauer der Abschiebung voraussetzt (Rn. 82). Wenn die Abschiebung aus einem anderen Grund länger dauert, kann kein Kausalzusammenhang festgestellt werden (Rn. 82). Die Feststellung erfordert eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände im ersten Haftzeitraum (Rn. 84; vgl. auch 2C_211/2025 E. 3.2.3).
Das Bundesgericht bejaht vorliegend mangelnde Kooperationsbereitschaft: Der Beschwerdeführer legte gegenüber den Behörden weder seine Identität noch seine Herkunft in nachvollziehbarer Weise dar, führte mehrere Namen und verschleierte seine Identität. Er zeigte nicht auf, inwiefern er kooperiert haben soll. Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte er, er kehre nur mit finanzieller Hilfe nach Algerien zurück. Zwischen seinem Verhalten und der Dauer des Wegweisungsverfahrens besteht ein offensichtlicher Kausalzusammenhang. Als weitere Beispiele bestätigter mangelnder Kooperation nennt das Gericht den Nichtantritt eines Rückflugs (2C_793/2022), die fehlende Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung (2C_712/2022), die Verweigerung eines COVID-19-PCR-Tests (2C_35/2021) sowie die Weigerung, die Identität offenzulegen oder bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MARONE, in: Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 79).
Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG)
Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1). Vorliegend haben die Behörden mehrere Anfragen an ausländische Behörden gestellt und stehen in regelmässigem Kontakt mit dem SEM. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.
Absehbarkeit des Vollzugs (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG)
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (SR 142.20) «6 Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;»
Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie ist aufzuheben, wenn triftige Gründe für eine Undurchführbarkeit sprechen oder praktisch feststeht, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist realisierbar ist (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3). Eine bloss geringe Aussicht genügt jedoch für die Fortdauer der Haft nicht; andererseits ist die Haft nicht erst dann zulässig, wenn nur noch eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit des Vollzugs besteht (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Die angefragten Staaten verweigern nicht die Rückübernahme, sondern kooperieren bei der Identitätsfeststellung. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf sein eigenes missbräuchliches Verhalten berufen, um geltend zu machen, der Vollzug sei nicht mehr absehbar ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"; Urteil 2C_712/2022 E. 4.2.2).
Verhältnismässigkeit und Haftbedingungen (Art. 3 EMRK, Art. 80 Abs. 4 AIG)
Der Beschwerdeführer rügt ungenügende medizinische Versorgung im ZAA. Gemäss der Rechtsprechung führt eine Erkrankung nicht ohne weiteres zur Haftentlassung; erst wenn die Haft vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig (2C_167/2023 E. 6.2; 2C_216/2022 E. 3.2). Das Bundesgericht verweist auf die EGMR-Rechtsprechung (Dragan gegen Rumänien, Nr. 65158/09, § 85; Rooman gegen Belgien, Nr. 18052/11, § 147) sowie auf das neuere Urteil 2C_530/2025 vom 10. November 2025, wonach die Behörden alle vernünftigerweise in Betracht fallenden medizinischen Massnahmen rechtzeitig ergreifen müssen, einschliesslich einer regelmässigen und systematischen Überwachung mit umfassender therapeutischer Strategie.
Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.»
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, die angemessen behandelt werden. Im Zeitraum von viereinhalb Monaten nahm er elf psychiatrische Visiten, drei somatische Behandlungen, zwölf Pflegevisiten, vier zahnärztliche Termine und eine Gesprächstherapie wahr. Eine Hospitalisationsbedürftigkeit bestand aus psychiatrischer Sicht nicht. Die medizinische Versorgung erscheint somit als gewährleistet.
Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG); der unentgeltliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 2C_275/2026 bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft in mehreren Hinsichtspunkten:
1. Heilung von Gehörsverletzungen im Haftverfahren: Das Bundesgericht wendet die in BGE 142 II 218 und BGE 147 IV 340 entwickelte Heilungslehre konsequent an: Eine allfällige Gehörsverletzung bei einem Ausreisegespräch ohne anwaltliche Begleitung wird durch die erneute -- diesmal mit Rechtsvertretung durchgeführte -- Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht geheilt. Dies entspricht der bisherigen Praxis (2C_1027/2022 E. 3.1.3) und stellt eine sachgerechte Beschränkung auf die verlässlichen Aussagen sicher.
2. Mangelnde Kooperation und Identitätsverschleierung: Das Urteil präzisiert, dass die Verschleierung der Identität bei der Beurteilung der Kooperationsbereitschaft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG miteinzubeziehen ist (in Übereinstimmung mit der Literatur, vgl. MARCONE, in: Handkommentar AIG, N. 8 zu Art. 79). Der Grundsatz des EuGH-Urteils Mahdi (C-146/14), wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der betroffenen Person und der Verzögerung des Vollzugs bestehen muss, wird bestätigt und angewendet (wie bereits in 2C_211/2025 und 2C_585/2024).
3. Absehbarkeit des Vollzugs bei Identitätsverschleierung: Mit dem Hinweis auf den Grundsatz "nemo auditur propriam turpitudinem allegans" (2C_712/2022 E. 4.2.2) bestätigt das Gericht, dass eine Person, die durch Identitätsverschleierung den Vollzug selbst erschwert, sich nicht auf mangelnde Absehbarkeit berufen kann. Dies steht im Einklang mit BGE 147 II 49 und 130 II 56.
4. Medizinische Versorgung im Haftvollzug: Das Urteil wendet die in 2C_530/2025 und 2C_607/2025 konkretisierten EGMR-Massstäbe (Rooman gegen Belgien; Dragan gegen Rumänien) an und bestätigt, dass eine systematische psychiatrische Betreuung mit regelmässigen Visiten und Medikamentenüberprüfung die Anforderungen von Art. 3 EMRK erfüllt.
5. Landesverweisung als Haftgrund bei Wiedereinreise: Das Urteil stützt sich auf 2C_723/2025 (E. 4), wonach die einmal rechtskräftig angeordnete Landesverweisung während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für Ausschaffungshaft bilden kann, ohne dass ein neuer Wegweisungsentscheid erlassen werden muss.
Fazit
Das Urteil 2C_275/2026 ist eine konsequente Fortführung der restriktiven Praxis zur Ausschaffungshaft bei mangelnder Kooperation. Es verdeutlicht, dass Identitätsverschleierung und Verweigerung der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung als mangelnde Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG qualifiziert werden, sofern ein Kausalzusammenhang mit der Verzögerung des Vollzugs besteht. Die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung durch eine vollkognitive Nachholung der Befragung ist gerechtfertigt, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden. Die medizinische Versorgung im ZAA genügt den Anforderungen von Art. 3 EMRK, solange eine systematische psychiatrische Betreuung mit regelmässiger Überwachung gewährleistet ist. Das Urteil bestätigt insgesamt, dass die Ausschaffungshaft bei identitätsverschleiernden Personen, die sich weigern, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, auch über die reguläre Sechsmonatsfrist hinaus verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kumulativ erfüllt sind und der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt.