bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_707/2025  ·  vom 26.05.2026

Löschung im Anwaltsregister

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte Rechtsanwältin wird zu Recht aus dem Anwaltsregister gelöscht; die Löschung ist zwingend, sobald die Straftat als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar qualifiziert wird.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Löschung des Registereintrags bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Vermögensdelikte — namentlich Misswirtschaft — grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind und die Löschungspflicht nach Qualifizierung als unvereinbar keinen weiteren Verhältnismässigkeitsspielraum mehr lässt. Eine zwischenzeitliche Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister macht das Löschungsverfahren nicht gegenstandslos.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. April 2024 wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.– verurteilt. Sie hatte gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin war Verwaltungsratspräsidentin (November 2016 bis Juli 2017) bzw. Verwaltungsratsmitglied (bis Juli 2019) der B.________ AG, die ein Konsumkreditgeschäft betrieb. Von Anfang 2017 bis Dezember 2017 nahmen die verantwortlichen Organe — darunter die Beschwerdeführerin — vier Finanztransaktionen im Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio. vor, die zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führten. Diese Transaktionen erfolgten zu Lasten der Gesellschaft und teilweise zum finanziellen Nutzen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders: ein nicht zurückbezahltes Darlehen von Fr. 8 Mio. an den Bruder, die Übernahme einer Forderung von Fr. 3 Mio. ohne Nutzen für die Gesellschaft, ein Honorar von Fr. 1,25 Mio. für nicht erbrachte Dienstleistungen einer dem Bruder nahestehenden Gesellschaft sowie ein nicht gerechtfertigtes Honorar von insgesamt Fr. 400'000.– (je Fr. 200'000.– für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder).

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich löschte mit Beschluss vom 5. September 2024 den Eintrag der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 23. Oktober 2025 ab.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin einen Privatauszug aus dem Strafregister vom 4. Mai 2026 ein, der belegte, dass die Verurteilung zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurde, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens.

Erwägungen

Zulässigkeit und Noven

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, 83 e contrario BGG). Hinsichtlich des Abschreibungsbegehrens hielt das Gericht fest, dass echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2), ausgenommen bei der Frage der Gegenstandslosigkeit. Der Umstand, dass die Verurteilung zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurde, macht das Verfahren jedoch nicht gegenstandslos: Würde das Bundesgericht die Beschwerde schützen, bliebe die Beschwerdeführerin im Anwaltsregister eingetragen. Würde es das Verfahren abschreiben, würde das vorinstanzliche Urteil verbindlich und die Löschung träte ein. Eine allfällige Wiedereintragung wäre nur unter den gesetzlichen Bedingungen (Art. 7 und Art. 8 BGFA) möglich, wozu auch das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung gehört. Das Bundesgericht hat einzig über die Löschung zu befinden und kann sich nicht zu den weitergehenden Voraussetzungen einer allfälligen Wiedereintragung äussern.

Materielle Beurteilung

Das Bundesgericht beurteilte die Löschung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA.

Art. 8 Abs. 1 BGFA (SR 935.61) «1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: a. sie müssen handlungsfähig sein; b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016; c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen; d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.»

Art. 9 BGFA (SR 935.61) «Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.»

Die massgebliche Frage war, ob die Verurteilung wegen Misswirtschaft eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Straftat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darstellt. Das Bundesgericht bejahte dies mit folgender Begründung:

Qualifikation der Misswirtschaft als Vermögensdelikt. Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB ist ein Betreibungs- und Konkursdelikt, das systematisch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen darstellt. Verurteilungen wegen Vermögensdelikten können nach der ständigen Rechtsprechung der Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf entgegenstehen (2C_1039/2021, E. 5.2; 2C_364/2020; 2C_90/2019). Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Der Straftatbestand der Misswirtschaft weist damit eine dem anwaltlichen Pflichtenkatalog verwandte Schutzrichtung auf (vgl. Art. 12 lit. a, c und h BGFA), weshalb eine Verurteilung wegen Misswirtschaft grundsätzlich als mit dem Anwaltsberuf unverträglich erscheint.

Art. 165 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Konkrete Unvereinbarkeit. Die Beschwerdeführerin hatte die finanzielle Situation der Gesellschaft ignoriert und die eigenen Interessen sowie die ihres Bruders den Gläubigerinteressen vorangestellt. Insbesondere ins Gewicht fiel, dass die von ihr mitverantworteten Transaktionen, die zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führten, ihrem Bruder und ihr selbst teilweise einen persönlichen finanziellen Vorteil verschafften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten nach Art. 165 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3).

Verhältnismässigkeit und zwingende Löschung. Die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen bringt ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck, das eine Löschung im Register rechtfertigt (vgl. 2C_1039/2021: Löschung bei bedingter Geldstrafe von 180 Tagessätzen; 2C_90/2019: Löschung bei bedingter Geldstrafe von 26 Tagessätzen). Ist die Straftat als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar zu qualifizieren, erfolgt die Löschung zwingend und es findet keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt (BGE 137 II 425 E. 6.1; 2C_659/2023 E. 7.2; 2C_1039/2021 E. 6.7). Der Abschluss des gerichtlich bestätigten Nachlassvertrags wurde im Strafmass bereits berücksichtigt. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin als treibende Kraft wirkte, vermochte sie nur teilweise zu entlasten, zumal sie eventualvorsätzlich handelte.

Einwendungen der Beschwerdeführerin. Materielle Einwände gegen den Strafbefehl hätte die Beschwerdeführerin im strafrechtlichen Verfahren vorbringen müssen (2C_1039/2021 E. 6.3; 2C_119/2010 E. 2.3). Ihr Vorbringen, sie sei zur Akzeptanz des Strafbefehls gedrängt worden, ist nicht stichhaltig, zumal sie als Anwältin hätte wissen müssen, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu anwaltsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Dass sie das Verwaltungsratsmandat nur ihrem Bruder «zuliebe» angenommen habe, vermag sie in anwaltsrechtlicher Hinsicht nicht zu entlasten — zumal dies im Widerspruch zu ihrem Honorarbezug von Fr. 200'000.– bei wirtschaftlicher Schieflage steht.

Strafregisterlöschung als Novum. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatauszug vom 4. Mai 2026, der die Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister belegt, kann als echtes Novum bei der materiellen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Er ist nur für die Frage der Gegenstandslosigkeit relevant, die das Gericht verneinte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Bundesgerichtsrechtsprechung zur Löschung im Anwaltsregister bei strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten:

BGE 137 II 425 ist das Leiturteil zur Löschung nach Art. 9 BGFA. Es stellte klar, dass die Aufsichtsbehörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat («large pouvoir d'appréciation»), ob die strafbaren Handlungen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erscheinen. Qualifiziert sie das Verhalten als unvereinbar, hat sie jedoch keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen.

2C_1039/2021 (mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug) bestätigte die Löschung bei einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und hielt fest, dass materielle Einwendungen gegen den Strafbefehl im Strafverfahren geltend zu machen sind.

2C_659/2023 bestätigte, dass nach Qualifizierung der Straftat als unvereinbar keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattfindet.

2C_90/2019 (Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen) zeigte, dass selbst eine bedingte Geldstrafe von bloss 26 Tagessätzen zur Löschung führen kann.

Das vorliegende Urteil präzisiert die Rechtsprechung in drei Punkten: Erstens bestätigt es ausdrücklich, dass Misswirtschaft als Vermögensdelikt grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, und zwar wegen der verwandten Schutzrichtung mit dem anwaltlichen Pflichtenkatalog. Zweitens stellt es klar, dass die Löschung einer Verurteilung aus dem Strafregister das Löschungsverfahren nicht gegenstandslos macht. Drittens grenzt es die Löschungspflicht nach Art. 9 BGFA von den milderen Massnahmen im Medizinalberuferecht (Art. 37 f. MedBG) ab, wo ein Stufenmodell gilt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Löschung der Rechtsanwältin im kantonalen Anwaltsregister. Die Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB ist als Vermögensdelikt mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, was die zwingende Löschung nach sich zieht. Eine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung findet nach der Qualifizierung als unvereinbar nicht statt. Die zwischenzeitliche Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister ändert am Löschungsverfahren nichts, da eine Wiedereintragung die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen (einschliesslich des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung) voraussetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.