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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_225/2025  ·  vom 21.07.2026

Revoca dell'autorizzazione generale d'insallazione

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung eines Elektroinstallateurs, weil der fachkundige Leiter den seit 2018 geltenden Mindestbeschäftigungsgrad von 40% nicht nachwies und auch sonst die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt waren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird in der Sache als unbegründet abgewiesen; soweit sie überhaupt zulässig ist, wird sie abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass die Erhöhung des Mindestbeschäftigungsgrads von 20% auf 40% durch die OIBT-Änderung von 2017 eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Widerruf vormals erteilter (aber nun den neuen Anforderungen nicht mehr entsprechender) Bewilligungen darstellt und dass die dreijährige Übergangsfrist verfassungsmässig ist. Vertrauensschutz wird bei zwischenzeitlich geändertem Recht nur unter strengen Voraussetzungen gewährt.

Sachverhalt

A.________ ist Inhaber eines Einzelunternehmens und verfügt seit dem 22. Juni 2004 über eine allgemeine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI). In der Bewilligung war C.________ als fachkundiger Leiter (Person des Gewerbes) mit einem Beschäftigungsgrad von 20% eingetragen.

Mit der Änderung der Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen (OIBT) per 1. Januar 2018 wurde der Mindestbeschäftigungsgrad für fachkundige Leiter in Teilzeitbeschäftigung von 20% auf 40% angehoben (Art. 9 Abs. 3 lit. a OIBT). Für Altinhaber galt eine dreijährige Übergangsfrist bis Ende 2020 (Art. 44a Abs. 2 OIBT).

ESTI stellte fest, dass A.________ die neue Anforderung nicht erfüllte. Nach mehrfachen Nachfragen gab C.________ am 17. Januar 2021 an, sein Einsatz für A.________ übersteige «selten» 8 Stunden pro Woche, und am 14. Mai 2021 erklärte er, er arbeite 40 Stunden pro Woche bei seinem Hauptarbeitgeber E.________ SA, ohne dies zu belegen.

ESTI widerrief die Installationsbewilligung mit Entscheidung vom 13. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 10. März 2025 ab. Hiergegen gelangte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde teilweise. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich «okkultierter» Aktenstücke und der Nichtbehandlung einer Meldung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die beiden unabhängigen Begründungen der Vorinstanz nicht substantiiert widerlegt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 2.3.1). Auch sachliche Rügen, die sich nur gegen das Handeln von ESTI (nicht aber gegen das angefochtene Urteil) richten, sind im Bundesgerichtsverfahren unbeachtlich (E. 2.3.2).

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht (E. 5)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ESTI keine relevanten Aktenstücke zurückbehalten hat, und die vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten Dokumente geprüft und als nicht entscheidrelevant qualifiziert. Eine Gehörsverletzung durch «Okkultierung» wurde somit verneint (E. 5.5).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Dogmatisch stützt sich das Gericht auf den Grundsatz, dass eine nicht schwerwiegende Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren saniert werden kann, wenn die Beschwerdeinstanz über volle Kognitionsbefugnis verfügt (BGE 148 I 53 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht verfüge über solche (Art. 49 VwG i.V.m. Art. 37 VGerG), sodass eine allfällige Gehörsverletzung durch ESTI geheilt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht.

Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 6)

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine 2004 erteilte Bewilligung sei «unbedingt» und «unbefristet» gewesen und daher nicht widerrufbar; die Erhöhung des Beschäftigungsgrads von 20% auf 40% beruhe nur auf einer Verordnung und sei unverhältnismässig; die OIBT regele den Widerruf einer «unbefristeten» Bewilligung nicht.

Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück:

Irreversibilität der Bewilligung: Aus dem Bewilligungsdokument selbst geht hervor, dass ESTI auf den Widerruf bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Art. 19 Abs. 2 OIBT) sowie auf das Erlöschen bei Wegfall des fachkundigen Leiters (Art. 18 Abs. 2 OIBT) hingewiesen hat. Der Hinweis «gültig in der ganzen Schweiz ohne zeitliche Begrenzung» betrifft lediglich die räumliche und zeitliche Unbeschränktheit, nicht aber die Unwiderruflichkeit (E. 6.1.2).

Delegationsfähigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgehalten, dass die Gesetzgebungsdelegation an den Bundesrat durch Art. 3 LIE gedeckt ist und die OIBT eine ausreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Erteilung als auch für den Widerruf der Installationsbewilligung darstellt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit dieser Begründung auseinandergesetzt, weshalb das Bundesgericht nicht darauf eintritt (E. 6.2).

Verhältnismässigkeit des 40%-Mindestbeschäftigungsgrads: Die pauschale Behauptung, ein 40%-Mindestbeschäftigungsgrad sei willkürlich, wird nicht substantiiert begründet. Das Gericht weist darauf hin, dass die OIBT weitere organisatorische Anforderungen enthält, die den Beschäftigungsgrad mit der Unternehmensgrösse verknüpfen (Art. 10 Abs. 1 OIBT: mindestens ein vollzeitlicher fachkundiger Leiter pro 20 Installationspersonen) (E. 6.3).

Art. 9 Abs. 3 OIBT (SR 734.27) «Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn: a. dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt; b. dessen Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht; und c. er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut.»

Art. 19 Abs. 2 OIBT (SR 734.27) «Die Installationsbewilligung wird widerrufen, wenn: a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. der Bewilligungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstösst.»

Vertrauensschutz und Rechtskontinuität (E. 6.1, 7)

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Willkür und auf Wahrung von Treu und Glauben.»

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Das Bundesgericht stellt klar, dass Vertrauensschutz fünf Voraussetzungen erfordert: (a) konkrete, kompetente behördliche Auskunft, (b) Zuständigkeit der Auskunftsbehörde, (c) nicht offensichtliche Fehlerhaftigkeit, (d) irreversibler Dispositionsaufwand, (e) keine zwischenzeitliche Gesetzesänderung (BGE 150 I 1 E. 4.1; 149 V 203 E. 5.1). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt: Die Bewilligung von 2004 enthielt selbst den Hinweis auf den Widerruf, die Rechtslage hat sich 2018 geändert, und ESTI hat dem Beschwerdeführer nie zugesichert, die Bewilligung unter dem neuen Regime behalten zu dürfen — im Gegenteil hat ESTI ihn mehrfach zur Anpassung aufgefordert (E. 7.2).

Keine widersprüchliche Haltung von ESTI (E. 7)

Die Rüge, ESTI habe die Tätigkeit von A.________ bis 2023 stillschweigend als rechtmässig anerkannt, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vorinstanzlichen Feststellungen belegen, dass ESTI bereits ab 2020 mehrfach Informationen zum Beschäftigungsgrad von C.________ angefordert hat. Soweit der Beschwerdeführer Tatsachenbehauptungen aufstellt, die nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen, sind sie unbeachtlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) (E. 7.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf von Bewilligungen bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen. Es bestätigt folgende Grundsätze:

  1. Begründungspflicht bei alternativen Begründungen: Wie bereits BGE 142 III 364 E. 2.4 festgehalten, muss sich die Beschwerde mit jeder selbständigen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen; andernfalls ist sie unzulässig (Bestätigung).

  2. Gehörsverletzung und Sanierung: Eine nicht schwerwiegende Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren saniert werden, wenn die Instanz über volle Kognition verfügt (BGE 148 I 53 E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht kann solche Verstösse von Verwaltungsbehörden grundsätzlich heilen (BGE 142 II 218 E. 2.8; Bestätigung).

  3. Vertrauensschutz bei Bewilligungen: Vertrauensschutz setzt eine konkrete, kompetente behördliche Zusage voraus und kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechtslage nach Erteilung der Bewilligung geändert wurde und die Behörde den Inhaber zur Anpassung aufgefordert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 149 V 203 E. 5.1; Bestätigung).

  4. Gesetzliche Delegation an den Bundesrat: Art. 3 LIE ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen, einschliesslich der Regelung von Bewilligungs- und Widerrufsvoraussetzungen. Die OIBT stützt sich auf eine ausreichende Delegationsgrundlage (Bestätigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts).

  5. Begründungsanforderungen bei Grundrechtsrügen: Eine Verletzung von Art. 9 oder Art. 27 BV muss qualifiziert dargetan werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Blosse Behauptungen ohne Auseinandersetzung mit den Kriterien der Rechtsprechung genügen nicht (2C_153/2024 E. 7.2; Bestätigung).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Widerruf der allgemeinen Installationsbewilligung durch ESTI ist rechtmässig, weil der fachkundige Leiter den seit dem 1. Januar 2018 geltenden Mindestbeschäftigungsgrad von 40% (Art. 9 Abs. 3 lit. a OIBT) nicht nachwies und die dreijährige Übergangsfrist (Art. 44a Abs. 2 OIBT) ungenutzt verstrich. Die Einwände des Beschwerdeführers — Gehörsverletzung, fehlende gesetzliche Grundlage, Vertrauensschutz und widersprüchliches Verhalten von ESTI — werden entweder als unzulässig (mangelnde Substanziierung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) oder als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil unterstreicht, dass die OIBT-Änderung von 2017 eine verfassungsmässige gesetzliche Grundlage für den Widerruf vormals erteilter Bewilligungen darstellt und dass Vertrauensschutz nicht greift, wenn die Rechtslage sich nach Bewilligungserteilung geändert hat und die Behörde den Inhaber zur Anpassung aufgefordert hat.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine neue Bewilligung beantragen kann.