Executive Summary
- Kernpunkt: Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 LAI muss bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein; das ganze Kalenderjahr der Invalidität darf nicht voll angerechnet werden, wenn der Invaliditätsfall innerhalb des Jahres eintritt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und bestätigt die Verwaltungsentscheidung. Die Versicherte hat nur Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 40 Abs. 1 LAI), da sie bei Eintritt der Invalidität die dreijährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.
- Bedeutung: Präzisierung, dass die Ziffer 5018 DR (Richtlinien) nur für Jahre geltend vor dem Invaliditätsereignis eine vollständige Beitragsdauer fingiert, nicht aber für das Jahr, in dem die Invalidität eintritt. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 LAI duldet keine Ausnahme.
Sachverhalt
A.________, geboren im Dezember 2001, leidet seit früher Kindheit an einer globalen Entwicklungsstörung. Die IV anerkannte eine angeborene Invalidität nach Ziffer 401 bzw. 405 OIC-DFI. Nach diversen Eingliederungsmassnahmen, darunter ein INSOS-Berufsbildungsprogramm bei der Stiftung B.________ (Dezember 2022 bis September 2024), das die Versicherte erfolgreich abschloss, sprach die IV-Stelle mit Entscheidung vom 18. November 2024 eine ausserordentliche Rente von 100 % einer ganzen Rente ab dem 1. September 2024 zu.
Die Versicherte zog ans kantonale Gericht und beantragte eine ordentliche Rente von mindestens 133 1/3 % des Mindestbetrags einer ganzen ordentlichen Rente nach Art. 37 Abs. 2 LAI. Das kantonale Gericht gab der Beschwerde teilweise statt und sprach ihr eine ordentliche Rente zu, gestützt auf die Auffassung, dass das Jahr 2024 als vollständiges Beitragsjahr angerechnet werden könne, da die Versicherte bis August 2024 mehr als den Mindestbeitrag von CHF 4'445 erwirtschaftet habe (Ziff. 5018 DR). Gegen diesen Entscheid gelangte die IV-Stelle ans Bundesgericht.
Erwägungen
Anwendbares Recht und Beitragsdauer
Die massgeblichen Bestimmungen betreffen den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 1 LAI sowie die Aufwertung der Rente nach Art. 37 Abs. 2 LAI bzw. Art. 40 Abs. 3 LAI:
Art. 36 Abs. 1 LAI (SR 831.20) «À droit à une rente ordinaire l'assuré qui, lors de la survenance de l'invalidité, compte trois années au moins de cotisations.»
Art. 40 Abs. 1 und 3 LAI (SR 831.20) «1 Les rentes extraordinaires sont égales, sous réserve des al. 2 et 3, au montant minimum des rentes ordinaires complètes qui leur correspondent. 3 Les rentes extraordinaires octroyées aux personnes devenues invalides avant le 1er décembre de l'année suivant celle au cours de laquelle elles ont atteint 20 ans révolus, s'élèvent à 1331/3 % du montant minimum de la rente ordinaire complète qui leur correspond.»
Invaliditätsbeginn nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach bei Geburtsinvaliden der Invaliditätsbeginn auf den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen festgelegt wird (ATF 137 V 417 E. 2.2.4 und 2.3; ATF 126 V 241 E. 5). Die Versicherte absolvierte eine INSOS-Berufsbildung sowie ein Eingliederungspraktikum, die beide als geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 8 und 16 LAI zu qualifizieren sind (ATF 142 V 523 E. 2.2 und 5.3; Art. 5 Abs. 1 RAI). Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 28 Abs. 1 lit. a LAI) verpflichtet die Versicherte, zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung mitzumachen (9C_173/2025 E. 7.2.1). Der Invaliditätsbeginn auf den 1. September 2024 ist somit korrekt.
Berechnung der Beitragsdauer: Das ganze Invaliditätsjahr darf nicht voll angerechnet werden
Der Kern der Streitfrage betrifft die Berechnung der Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 LAI. Die Vorinstanz hatte das Jahr 2024 als vollständiges Beitragsjahr angerechnet, gestützt auf Ziff. 5018 DR, wonach ein Kalenderjahr als vollständiges Beitragsjahr gilt, wenn die Versicherte mehr als elf Monate versichert war und die Mindestbeiträge geleistet hat.
Das Bundesgericht korrigiert diese Auslegung:
- Nach der konstanten Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 LAI muss die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein. Dieser Grundsatz duldet keine Ausnahme (9C_145/2019 E. 4.1). Invaliditätseintritts.
- Die Ziff. 5018 DR fingiert ein vollständiges Beitragsjahr nur für Jahre, die vor dem Jahr des Invaliditätsereignisses liegen. Das Jahr, in dem die Invalidität eintritt, kann nicht voll angerechnet werden.
- Die Ziff. 5025 DR bestätigt dies: Die Beitragsdauer wird grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Versicherungsfall berechnet. Beiträge zwischen dem 31. Dezember vor dem Versicherungsfall und der Rentenentstehung können nur zur Schliessung von Beitragslücken nach Art. 52c RAVS berücksichtigt werden, nicht aber als vollständiges Beitragsjahr.
- Im vorliegenden Fall wies die Versicherte eine Beitragsdauer von lediglich 2 Jahren und 8 Monaten auf (1. Januar 2022 bis 31. August 2024). Die dreijährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 LAI ist damit nicht erfüllt.
Kein Anspruch auf aufgewertete ausserordentliche Rente nach Art. 40 Abs. 3 LAI
Da die Versicherte bei Eintritt der Invalidität (September 2024) mehr als 20 Jahre alt war, erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 40 Abs. 3 LAI nicht: Die Invalidität trat nicht vor dem 1. Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres ein (Stichtag: 1. Dezember 2022). Sie hat somit Anspruch auf eine ausserordentliche Rente gleich dem Mindestbetrag der ordentlichen ganzen Rente nach Art. 40 Abs. 1 LAI.
Keine Diskriminierung nach Art. 8 BV und CDPH
Die Versicherte machte geltend, die Kombination der Eingliederungspflicht mit den zeitlichen Schwellenwerten für die Rentenberechnung diskriminiere Geburtsinvaliden indirekt, die erst spät eine geschützte Ausbildung absolvieren könnten. Das Bundesgericht weist dieses Vorbringen ab:
- Die durchgeführten Massnahmen dienten der beruflichen Integration nach Art. 27 Abs. 1 CDPH. Art. 5 Abs. 4 CDPH hält fest, dass spezifische Massnahmen zur Förderung der De-facto-Gleichstellung keine Diskriminierung darstellen.
- Die von der Versicherten genannten vergleichbaren Fälle, in denen die Massnahmen vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, sind nicht gleichartig, da die Massnahmen hier begründet und nicht vorzeitig abgebrochen wurden.
- Eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 8 BV wird nicht dargelegt, zumal die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 LTF nicht erfüllt sind.
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (LHand) findet im IV-Rentenrecht keine Anwendung (Art. 3 LHand).
Kein Informationsmangel der IV-Stelle
Die Versicherte macht geltend, die IV-Stelle hätte sie über die negativen Auswirkungen der Eingliederungsmassnahmen auf den Rentenanspruch informieren müssen. Das Bundesgericht hält fest, dass weder Art. 27 LPGA noch der Grundsatz von Treu und Glauben die IV-Stelle verpflichten, eine Versicherte darüber zu informieren, dass der Verzicht auf noch angebrachte Eingliederungsmassnahmen für sie vorteilhafter sein könnte, solange solche Massnahmen objektiv geeignet sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 LAI:
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Bestätigung von 9C_145/2019: Die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren muss zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts erfüllt sein, ohne Ausnahme (E. 4.2). Wer bei Invaliditätsbeginn weniger als drei Beitragsjahre aufweist, hat keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente.
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Präzisierung der Ziff. 5018 und 5025 DR: Die Verwaltungsrichtlinien fingieren ein vollständiges Beitragsjahr nur für Jahre, die vor dem Versicherungsfall liegen. Das Jahr des Invaliditätsereignisses selbst kann nicht als vollständiges Beitragsjahr berücksichtigt werden, selbst wenn die Mindestbeiträge bis zum Invaliditätsdatum erreicht wurden. Beiträge nach dem Invaliditätsereignis dienen höchstens der Schliessung von Beitragslücken nach Art. 52c RAVS.
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Klarstellung zum Verhältnis Eingliederung vor Rente vs. Rentenberechnung: Der Grundsatz der Eingliederungspflicht kann nicht dazu führen, dass eine Versicherte die Beitragsvoraussetzungen der ordentlichen Rente eher erfüllt. Die durch Eingliederungsmassnahmen verzögerte Rentenzusprechung ist keine Diskriminierung nach Art. 8 BV oder der CDPH (Bestätigung von ATF 137 V 417; 9C_173/2025).
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Abgrenzung zu Art. 40 Abs. 3 LAI: Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität älter als 20 Jahre sind, haben keinen Anspruch auf den Aufwertungsanspruch der ausserordentlichen Rente auf 133 1/3 %, selbst wenn sie Geburtsinvalidität aufweisen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und bestätigt die Verwaltungsentscheidung, wonach A.________ Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 40 Abs. 1 LAI (Mindestbetrag der ordentlichen ganzen Rente) ab dem 1. September 2024 hat. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 LAI wird verneint, da die Versicherte bei Eintritt der Invalidität lediglich eine Beitragsdauer von 2 Jahren und 8 Monaten aufwies und die dreijährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt war. Das ganze Kalenderjahr der Invalidität darf nicht als vollständiges Beitragsjahr fingiert werden. Der Aufwertungsanspruch nach Art. 40 Abs. 3 LAI scheidet aus, da die Invalidität nach Vollendung des 20. Altersjahres eintrat. Diskriminierungs- und Informationsmängelrügen werden abgewiesen.
Verfahrenskosten von CHF 800 werden der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF).