Executive Summary
- Kernpunkt: Ein in der Demokratischen Republik Kongo (RDC) ausgesprochenes Adoptionsurteil kann in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn es weder am Wohnsitzort noch im Heimatstaat der Adoptiveltern ergangen ist (Art. 78 Abs. 1 IPRG).
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Adoption einer in der RDC geborenen und dort wohnhaften Nichte durch in der Schweiz domizilierte deutsche Adoptiveltern wird nicht anerkannt, da die RDC weder Wohnsitz- noch Heimatstaat der Adoptierenden ist.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Anerkennungszuständigkeit nach Art. 78 Abs. 1 IPRG und präzisiert, dass eine Adoption durch im Ausland domizilierte Eltern im Wohnsitzstaat des Adoptivkindes keine Anerkennung in der Schweiz findet. Ergänzend wird der Rechtsmissbrauchseinwand im Rahmen des ALCP-Familiennachzugs bejaht.
Sachverhalt
A.________, geboren 2002, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (RDC), wurde am 11. Juni 2021 durch Urteil des Tribunal de Paix de Kinshasa/Lemba (RDC) von C.B.________ und B.B.________ — beide deutsche Staatsangehörige, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Waadt — adoptiert. Die Adoptiveltern leben seit über 30 Jahren in der Schweiz; die Adoptivtochter hat sich nie in der Schweiz aufgehalten. Die Adoptivmutter war zuletzt vor mehr als 10 Jahren in der RDC, der Adoptivvater im März 2021.
Die Tante (C.B.________) hatte am 22. Januar 2021 beim Service de la population du canton de Vaud ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für die Adoptivtochter im Rahmen des Familiennachzugs gestellt. Das Gesuch wurde letztinstanzlich abgewiesen. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa verweigerte die Legalisation des Geburtsakts, da das angegebene Gesundheitszentrum 2002 nicht existierte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 11. Dezember 2025 ab.
Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde (subsidiär: Verfassungsbeschwerde) ziehen die drei Betroffenen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführer 2 und 3 berufen sich auf das Freizügigkeitsabkommen (ALCP), das unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachzugsrecht für Familienangehörige gewährt (Art. 7 lit. d ALCP, Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anlage I ALCP). Da die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht ein potenzieller Anspruch, der die Beschwerde eröffnet (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1).
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das kantonale Gericht auf Bemerkungen der Schweizer Botschaft in Kinshasa gestützt habe, ohne die betreffende Urkunde formell in das Verfahren einzubeziehen und sie den Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorzulegen.
Das Bundesgericht weist diese Rüge ab. Die fraglichen Informationen entstammten einem Schriftstück der Botschaft vom 23. Juni 2022, das im Dossier des Service de la population enthalten war. Es ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden, dass ihnen der Zugang zu den Akten verweigert worden wäre. Nach den Ausführungen des Service de la population vom 3. November 2025 vor der Vorinstanz konnten die Beschwerdeführer nicht mehr unwissend sein, dass zwischen dem Service und der Botschaft ein Schriftverkehr stattgefunden hatte und erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestanden. Die Begründung des angefochtenen Entscheids, der ebenfalls einen Rechtsmissbrauch feststellt, war daher nicht überraschend.
Sachverhaltsrügen
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Begriff «avantages» im kongolesischen Adoptionsurteil falsch ausgelegt, indem sie diese als wirtschaftliche Vorteile verstand. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz den Rechtsmissbrauch nicht ausschliesslich auf den Inhalt des Urteils gestützt hat, sondern auf eine Gesamtwürdigung: die Chronologie, das Fehlen einer affektiven Bindung, die Aussagen der Beschwerdeführer (die von Vorteilen, Ausbildung und der Vorbereitung einer Zukunft in der Schweiz sprachen) sowie die Tatsache, dass es sich um eine einfache Adoption handelt. Die Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und sind unzulässig (BGE 148 I 160 E. 3; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Anerkennung der ausländischen Adoption (Art. 78 Abs. 1 IPRG)
Die zentrale rechtliche Frage des Urteils betrifft die Anerkennung der in der RDC ausgesprochenen Adoption in der Schweiz.
Das Bundesgericht stellt vorab klar, dass die Anerkennung nicht zwingend durch eine schweizerische Zivilstandsbehörde ausgesprochen werden muss; jede Behörde kann die Anerkennungsfrage vorab beurteilen (E. 7 vorab; Urteil 5A_11/2026 vom 17. Februar 2026 E. 3.1).
Die RDC ist weder Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311) noch durch einen bilateralen oder multilateralen Vertrag mit der Schweiz in Adoptionssachen verbunden. Die Anerkennung richtet sich daher ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291).
Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291) «Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.»
Die Adoption wurde 2021 in der RDC ausgesprochen, am Wohnort der Adoptierten. Die Adoptiveltern hatten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und besassen die deutsche Staatsangehörigkeit. Weder der Wohnsitzstaat (Schweiz) noch der Heimatstaat (Deutschland) der Adoptierenden ist die RDC. Die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 IPRG sind daher nicht erfüllt (BGE 134 III 467 E. 4; KÜFFER, in Handkommentar IPRG, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 78 IPRG).
Die Adoption der Beschwerdeführerin 1 kann somit in der Schweiz nicht anerkannt werden. Allein hierauf gründet bereits die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführer können aus Art. 3 Abs. 1 Anlage I ALCP und Art. 7 lit. d ALCP nichts ableiten, da die Adoption nicht anerkannt ist und somit kein Nachzugsrecht ausgelöst wird.
Art. 3 Abs. 1 Anlage I ALCP (SR 0.142.112.681) «Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen.»
Art. 7 lit. d ALCP (SR 0.142.112.681) «die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I: [...] d) Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;»
Rechtsmissbrauch (ergänzende Begründung)
Über die fehlende Anerkennung hinaus bejaht das Bundesgericht im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch. Die aus Art. 3 Abs. 1 Anlage I ALCP und Art. 7 lit. d ALCP abgeleiteten Rechte stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 136 II 177 E. 3.2.3; Urteile 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.2; 2C_739/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1). Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Indizien für einen Rechtsmissbrauch:
- Die Chronologie: Adoption und Nachzugsgesuch erfolgten kurz vor Erreichen der Altersgrenze von 21 Jahren (Art. 3 Abs. 2 lit. a letzter Satzteil Anlage I ALCP);
- Es fehlt eine echte affektiv-familiäre Bindung: Die Adoptivtochter hat die Schweiz nie besucht, die Adoptiveltern leben seit über 30 Jahren dort, und die Adoptivmutter war seit über 10 Jahren nicht mehr in der RDC;
- Die von den Beschwerdeführern genannten Motive sind wirtschaftlicher Natur (bessere Zukunft in der Schweiz).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts zur engen Anerkennungszuständigkeit nach Art. 78 Abs. 1 IPRG bei Auslandsadoptionen. Bereits BGE 134 III 467 hat klargestellt, dass eine Adoption, die weder im Wohnsitz- noch im Heimatstaat der Adoptierenden ergangen ist, in der Schweiz nicht anerkannt wird. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf den konkreten Fall einer Adoption in der RDC durch in der Schweiz domizilierte deutsche Staatsangehörige an.
Die Rechtsmissbraucherwägungen stehen in der Linie von BGE 136 II 177 (Adoption zum Zwecke des Familiennachzugs) und dem Urteil 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024, wonach die ALCP-Nachzugsrechte nicht bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch eingreifen. Das Urteil präzisiert, dass bei einer in der RDC ausgesprochenen einfachen Adoption durch in der Schweiz domizilierte Eltern ohne genuine familiäre Bindung sowohl die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG als auch der Missbrauchseinwand durchgreifen.
Die vorabgerichtliche Anerkennungskontrolle durch jede Behörde (nicht nur die Zivilstandsbehörde) bestätigt das Urteil 5A_11/2026 vom 17. Februar 2026.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die in der RDC ausgesprochene Adoption wird in der Schweiz nicht anerkannt, weil die RDC weder Wohnsitz- noch Heimatstaat der Adoptiveltern ist (Art. 78 Abs. 1 IPRG). Ohne anerkannte Adoption fehlt es an der Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des ALCP, womit sich das Nachzugsgesuch bereits hieran erledigt. Ergänzend wird ein Rechtsmissbrauch bejaht. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Subsidiarität unzulässig (Art. 113 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.