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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_226/2025  ·  vom 17.07.2026

Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ohne Baubewilligung errichteter Weidezaun mit Durchfahrtsgatter an der Einmündung eines landwirtschaftlichen Maschinenwegs in eine Kantonsstrasse ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, da der gewählte Standort weit oberhalb der eigentlichen Weideflächen liegt und die Absperrung zur Erreichung des landwirtschaftlichen Zwecks (Verhinderung des Entweichens von Vieh auf die Strasse) objektiv nicht erforderlich ist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Weder die Zonenkonformität noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG können bejaht werden. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vollständiger Rückbau) ist verhältnismässig und bundesrechtskonform.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung zur Standortgebundenheit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone: Ein Weidezaun ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, muss aber an der Grenze der Weideflächen platziert sein. Eine Platzierung weit oberhalb der Weide, die primär dem Schutz vor unbefugter Zufahrt dient, genügt dem Zonenkonformitätserfordernis nicht. Das Urteil bekräftigt zudem den Grundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht.

Sachverhalt

Die Parzelle Gbbl. Nr. 36 in Beatenberg liegt gemäss Teilzonen- und Uferschutzplan "Sundlauenen" in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone sowie im Wald. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist an den Beschwerdeführer A.________ verpachtet.

Bereits im vorangegangenen Verfahren (Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020) hatte das Bundesgericht die nachträgliche Baubewilligung für eine Weidebarriere an der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse abgewiesen. Der Beschwerdeführer beseitigte daraufhin die Barriere, errichtete jedoch am selben Ort einen Weidezaun mit Durchfahrtsgatter aus Aluminiumprofilen (1.2 m hoch, 5.31 m breit, davon 4 m öffnbar). Das nachträglich eingereichte Baugesuch wurde von sämtlichen Instanzen — Regierungsstatthalter, Amt für Gemeinden und Raumplanung (AGR), Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) und Verwaltungsgericht des Kantons Bern — abgewiesen, da das Vorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfmasstab

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Pächter und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Rügeprüfung erfolgt nach Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG: Bundesrecht wird frei geprüft, kantonales Recht nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin. Grundrechte sind nur insoweit zu prüfen, als sie rechtsgenügend gerügt wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

Zonenkonformität des Weidezauns mit Durchfahrtsgatter

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Weidezaun mit Durchfahrtsgatter in der Landwirtschaftszone weder formell noch materiell baubewilligungsfähig ist.

Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen lauten:

Art. 22 Abs. 1 und 2 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b. das Land erschlossen ist.»

Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700) «Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.»

Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV (SR 700.1) «1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen [...] und wenn sie verwendet werden für: a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. [...] 4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.»

Grundsätzliches Erfordernis, aber ungeeigneter Standort

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Weidezaun im Hinblick auf die Viehhaltung grundsätzlich geeignet und erforderlich sein kann. Die Vorinstanzen verneinten jedoch die Zonenkonformität mit der Begründung, der gewählte Standort bei der Einmündung des Maschinenwegs in die Kantonsstrasse sei ungeeignet, um das Vieh am Verlassen der Weide zu hindern, da sich die Weideflächen nicht dort, sondern in der rund 20 m tiefer liegenden Geländekammer bei bzw. unterhalb der Haarnadelkurve befinden. Für die sichere Viehhaltung und den Schutz vor unbefugter Zufahrt genügten die bereits vorhandenen, gut sichtbaren Verbotsschilder an der Einmündung.

Das Bundesgericht schliesst sich dieser Beurteilung an: Die Absperrung ist nicht an der Grenze der Weideflächen, sondern weit oberhalb davon platziert. Bereits im Urteil 1C_578/2019 E. 4.3.3 wurde festgehalten, dass es für das Erreichen der landwirtschaftlichen Zielsetzung nicht erforderlich sei, an der betreffenden Stelle eine über das ganze Jahr fest verankerte Absperrung zu erstellen. Für einen reinen Weidewechsel genügten kurzzeitige Absperrungen. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb der gewählte Standort der einzig geeignete sein soll und ein Weidezaun weiter unten den Zweck der Verhinderung des Entweichens von Vieh nicht ebenso gut oder besser erfüllen könnte.

Schutz vor unbefugter Zufahrt als alleiniger Zweck nicht zonenkonform

Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Absperrung mit der Behinderung durch Touristen begründet, die über den Maschinenweg zum See gelangen wollten, ist ihm nicht zu folgen. Zwar besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein legitimes Interesse eines Landwirts daran, sein Land vor Zufahrten Unbefugter zu schützen. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht nachweisen, dass die Bewirtschaftung tatsächlich und in wesentlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Verbotsschilder an der Einfahrt und die örtlichen Gegebenheiten (steiler, enger, nicht asphaltierter Weg) halten die meisten Unbefugten ab. Der Maschinenweg wird durchschnittlich nur ein- bis zweimal pro Woche für landwirtschaftliche Fahrten genutzt; kritische Begegnungssituationen sind selten.

Verzicht auf Augenschein nicht willkürlich

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ohne Augenschein entschieden und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird zurückgewiesen. Das Bundesgericht verweist auf sein Urteil 1C_578/2019 E. 3.3, wonach die örtlichen Gegebenheiten anhand der Fotos, Pläne, Höhenkurven und öffentlich zugänglichen Daten hinreichend klar ersichtlich sind. Ein Augenschein als Momentaufnahme eigne sich zudem nicht, die Häufigkeit unbefugter Befahrungen zu feststellen.

Keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

Art. 24 Abs. 1 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch

«Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.»

Wie bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt, ist das Vorhaben nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Dasselbe gilt für den am selben Ort zum selben Zweck errichteten Weidezaun.

Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, auf die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu verzichten, da die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend sei und der Rückbau nicht im öffentlichen Interesse liege.

Das Bundesgericht hält fest: Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 151 II 850 E. 3.1; 136 II 359 E. 6). Ein Verzicht auf den Rückbau kann ausnahmsweise bei Unverhältnismässigkeit in Betracht kommen, namentlich wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Bauherr gutgläubig handelte (BGE 132 II 21 E. 6).

Hier verneint das Bundesgericht sowohl eine unbedeutende Abweichung als auch guten Glauben: Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der Vorgeschichte, dass er für die Abschrankung eine Baubewilligung benötigte und voraussichtlich nicht erhalten würde. Ein öffentliches Interesse daran, dass die Landwirtschaftszone von landwirtschaftlich unnötigen Bauten freigehalten wird, besteht. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Rindviehhaltung und dem Schutz seines Pachtgrundstücks kann mit einem einfachen Weidezaun an anderer — nämlich an der Grenze der Weideflächen gelegener — Stelle Rechnung getragen werden. Die Wiederherstellungsmassnahme ist somit geeignet, erforderlich und zumutbar.

Verfahrensrügen

Die Rüge der Voreingenommenheit der Vorinstanz wegen Bezugnahme auf das vorangegangene Verfahren wird zurückgewiesen: Es ist sachlogisch und angebracht, bei einem an derselben Stelle errichteten Bauwerk auf das ähnlich gelagerte Vorverfahren hinzuweisen. Der Einwand der ungleichen Behandlung wegen tolerierter Bauten anderer Personen greift nicht: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in direkter Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Verfahren 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020, in dem die Weidebarriere an derselben Stelle bereits abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

  1. Standortanforderung bei Weidezäunen in der Landwirtschaftszone: Ein Weidezaun ist grundsätzlich eine landwirtschaftlich begründete Anlage, die zonenkonform sein kann. Er muss jedoch an der Grenze der Weideflächen und dort errichtet werden, wo er seinen Zweck — das Vieh am Verlassen der Weide zu hindern — objektiv erfüllt (Bestätigung von 1C_578/2019 E. 4.3.3; vgl. auch 1C_462/2022 E. 5.1 zur Standortwahl in der Landwirtschaftszone).

  2. Schutz vor unbefugter Zufahrt als Sekundärzweck: Das legitime Interesse eines Landwirts am Schutz vor unbefugter Zufahrt rechtfertigt für sich allein nicht die Errichtung einer massiven, permanenten Absperrung in der Landwirtschaftszone. Verbotsschilder und die natürlichen Gegebenheiten können diesem Zweck hinreichend Rechnung tragen.

  3. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Der Hinweis auf anderweitig tolerierte Bauten ohne Bewilligung verhilft dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg (ständige Praxis, vgl. BGE 136 II 359 E. 6).

  4. Rückbau als Grundsatz bei formell rechtswidrigen Bauten: In der Landwirtschaftszone ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Bauten besonders gewichtig. Gutgläubigkeit scheidet aus, wenn der Bauherr die Bewilligungsbedürftigkeit kannte (Bestätigung von BGE 132 II 21 E. 6.4; 1C_578/2019 E. 6).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Weidezaun mit Durchfahrtsgatter ist am gewählten Standort nicht zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV), da er nicht an der Grenze der Weideflächen errichtet ist und dort seine landwirtschaftliche Funktion nicht objektiv erfüllt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kommt mangels Standortgebundenheit ebenfalls nicht in Frage. Die Anordnung des vollständigen Rückbaus ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone überwiegt und der Beschwerdeführer nicht gutgläubig handelte. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.