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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_455/2025  ·  vom 07.07.2026

Neubau Mobilfunkanlage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Mobilfunkanlage Sarnen – Qualifikation als OMEN und Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen
  • Entscheidung: Sportanlage mit Unterständen ist kein OMEN; Korrekturfaktor KAA muss nicht explizit im Standortdatenblatt deklariert werden, wenn adaptive Antennen mit Sub-Array-Anzahl angegeben sind
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der neueren Rechtsprechung zum Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen (Abkehr von 1C_310/2024); Klarstellung, dass Sportplätze ohne kinderspezifische Spielgeräte nicht als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV qualifizieren

Sachverhalt

Die Swisscom (Schweiz) AG (Swisscom AG) reichte am 6. Januar 2022 ein Baugesuch für den Ersatz eines bestehenden Beleuchtungsmastes mit Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Sportplatz Seefeld in Sarnen (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) ein. Sechs der neun Antennen sollten konventionell, drei adaptiv betrieben werden. Der Einwohnergemeinderat Sarnen erteilte am 7. November 2022 die baupolizeiliche Bewilligung. Einsprachen der Anwohner (A.________ bis F.________) führten über den Regierungsrat (Abweisung am 21. Januar 2025) ans Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses hiess die Beschwerde am 26. Juni 2025 teilweise gut: Der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Dagegen erhoben sowohl die Swisscom AG (Verfahren 1C_455/2025) wie auch die privaten Beschwerdeführenden (Verfahren 1C_463/2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gab eine Stellungnahme ab. Die Verfahren wurden vereinigt.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden ein. Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die privaten Beschwerdeführenden wohnen innerhalb des Einspracheperimeters und sind besonders berührt; die Swisscom AG ist als Gesuchstellerin ebenfalls besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

OMEN-Qualifikation der Sportanlage (E. 4)

Die privaten Beschwerdeführenden machten geltend, die Sportanlage Seefeld bzw. die dortigen Unterstände seien als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a oder b NISV zu qualifizieren. Das Bundesgericht wies dies aus zwei Gründen ab:

Erstens können die Unterstände bzw. «Ersatzbänke» neben dem Fussballfeld nicht als «Räume in Gebäuden» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV gelten. Zwar mögen sie baurechtlich als Bauten qualifizieren; aus einer Baute folgt aber nicht zwingend ein Gebäude. Die Unterstände sind ungeheizt, auf einer Seite offen und weder für einen längeren Aufenthalt geplant noch geeignet. Sie dienen hauptsächlich als Schutz gegen Regen und Wind.

Zweitens kann die Sportanlage nicht einem «öffentlichen oder privaten, raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gleichgesetzt werden. Ein solcher enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung speziell für Kinder bestimmte Spielgeräte. Der Sportplatz Seefeld weist keine ausschliesslich für Kinder bestimmten Spielgeräte auf und wird von allen Altersgruppen sowie von Schulen und privaten Vereinen genutzt. Die Benutzerfrequenz ist nach dem Verordnungstext nicht entscheidend.

Art. 3 Abs. 3 NISV (SR 814.710) «Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c. diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.»

Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen (E. 5)

Die zentrale Frage betraf die Anwendung des Korrekturfaktors KAA nach Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV bei adaptiven Sendeantennen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege, da im Standortdatenblatt keine konkreten Angaben zur Anwendung eines Korrekturfaktors enthalten seien.

Art. 11 Abs. 2 NISV (SR 814.710) «Das Standortdatenblatt muss enthalten: a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.»

Das Bundesgericht hielt die Rüge der Swisscom AG für begründet und begründete dies wie folgt:

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Korrekturfaktor im Standortdatenblatt explizit deklariert werden muss, war in der Vergangenheit nicht einheitlich. Während das Urteil 1C_310/2024 (E. 2.2) noch verlangt hatte, dass im Standortdatenblatt mehr als nur die Angabe des adaptiven Betriebs und der Sub-Array-Anzahl enthalten sein müsse, hielt das Urteil 1C_113/2024 (E. 3.2.3) fest, dass es nicht nötig sei, den Korrekturfaktor auf dem Standortdatenblatt explizit anzugeben, da er sich automatisch aus der Anzahl Sub-Arrays ergebe. Diese Auffassung wurde in 1C_438/2025 (E. 5.3–5.5) und 1C_539/2024 (E. 7.8) bestätigt. Das ältere Urteil 1C_169/2024 (E. 2.2.1) hatte noch die strengere Auffassung geteilt, betraf jedoch eine Baubewilligung, die vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Ziff. 63 Anhang 1 NISV erteilt worden war.

Das Bundesgericht folgte der neueren Rechtsprechung aus folgenden Erwägungen:

  • Im vorliegenden Fall wurde das Baugesuch am 6. Januar 2022 eingereicht, also zu einem Zeitpunkt, als die aktuelle Fassung der Ziff. 63 Anhang 1 NISV (in Kraft seit 1. Januar 2022) bereits galt.
  • Im Standortdatenblatt wurde für die Antennen 7–9 das Feld «Adaptiver Betrieb» mit «ja» ausgefüllt und die Anzahl Sub-Arrays mit 16 angegeben. Daraus ergibt sich nach der Tabelle in Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV zwingend ein Korrekturfaktor KAA von ≥ 0.20.
  • Der Korrekturfaktor ist die gesetzlich maximal zugelassene Korrektur; die Verordnung lässt bezüglich seiner Höhe keinen Handlungsspielraum.
  • Eine explizite Erwähnung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt ist somit nicht notwendig.
  • Wenn eine Antenne als «adaptiv» ausgewiesen wird, muss dies im Sinne der seit 1. Januar 2022 geltenden Verordnungsfassung so verstanden werden, dass die Betreiberin einen Korrekturfaktor < 1 anzuwenden gedenkt. Die Unterscheidung zwischen adaptiven Antennen mit und ohne Korrekturfaktor ergibt sich aus der Deklaration: «adaptiv mit KAA < 1» versus «Worst-Case-Szenario» (Feld «Adaptiver Betrieb» = «Nein»).
  • Sämtliche Verfahrensbeteiligten wussten, dass der Korrekturfaktor Verfahrensgegenstand bildete, wie die Einsprache der Beschwerdeführer und die Stellungnahme des ALU vom 23. März 2022 zeigten.

Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Korrekturfaktor könne im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein, wurde zurückgewiesen: Die Höhe des Korrekturfaktors ist in der NISV verankert und kann nur durch deren Revision verändert werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und festigt die seit 1C_113/2024 (E. 3.2.3) etablierte Rechtsprechung, dass bei adaptiven Sendeantennen keine explizite Deklaration des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt erforderlich ist, wenn die Anzahl Sub-Arrays angegeben wird. Es grenzt sich damit klar von der früheren Auffassung in 1C_310/2024 (E. 2.2) ab, die einen ausdrücklichen Hinweis auf den Korrekturfaktor verlangt hatte, und bestätigt die Linie von 1C_438/2025 (E. 5.3–5.5) und 1C_539/2024 (E. 7.8).

Zur OMEN-Frage bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung, dass Sportanlagen ohne kinderspezifische Spielgeräte nicht als Kinderspielplätze im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV qualifizieren (1C_693/2021, E. 7.2; 1C_44/2011, E. 5.2) und dass die 800-Stunden-Regel für Räume in Gebäuden gilt (1C_34/2009, E. 3.2 und 3.3). Es präzisiert zudem, dass offene, ungeheizte Unterstände («Ersatzbänke») am Spielfeldrand nicht als «Räume in Gebäuden» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV gelten, selbst wenn sie baurechtlich als Bauten qualifizieren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden ab (Verfahren 1C_463/2025) und gibt der Beschwerde der Swisscom AG statt (Verfahren 1C_455/2025). Die Dispositiv-Ziffer 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids wird aufgehoben, soweit sie vorsieht, dass der Korrekturfaktor nicht angewendet werden darf, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Die Sportanlage Seefeld qualifiziert nicht als OMEN. Der Korrekturfaktor KAA ergibt sich bei adaptiven Antennen zwingend aus der Anzahl Sub-Arrays gemäss Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises im Standortdatenblatt. Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den privaten Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Swisscom AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.