Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt eine Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft St. Gallen im Fall eines Arbeitsunfalls auf dem Dach auf, weil die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt und die Mitverantwortung der für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen nicht ausreichend abgeklärt hat.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des Anklagekammerentscheids und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.
- Bedeutung: Präzisierung, dass bei Arbeitsunfällen die strafrechtliche Mitverantwortung von Aufsichtspersonen auch bei eigenem Mitverschulden des verletzten Arbeitnehmers abzuklären ist; ein blosses «Selbstverschulden» reicht zur Einstellung nicht aus, wenn sicherheitsrelevante Pflichten Dritter ungeklärt bleiben.
Sachverhalt
A.________, ein über ein Temporärbüro vermittelter Dachdecker, wurde der C.________ AG zugewiesen, welche Dacharbeiten an einer Halle in V.________ ausführte. Beim Abbau der alten Dachkonstruktion versuchte er, nach Entfernung einer Stahlkonstruktion ein zurückgebliebenes Blech zu beseitigen. Dabei stürzte er am 5. August 2024 zunächst ca. 5,20 m auf ein Gerüst und weitere ca. 2,60 m auf den Hallenboden. Er erlitt u.a. beidseitige Schulterblattbrüche, Rippenbrüche sowie Gesichts- und Kopfverletzungen und wurde notoperiert.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen stellte das Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2025 ein, zunächst gestützt auf die fehlende Prozessvoraussetzung des Strafantrags bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung. Die Anklagekammer wies die Beschwerde von A.________ dagegen ab, obwohl sie ein Offizialdelikt (fahrlässige schwere Körperverletzung) bejahte; sie hielt eine Drittverantwortlichkeit für nicht erstellt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Legitimation (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG). Als Privatklägerschaft ist A.________ nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdeberechtigt, sofern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann. Das Gericht stellt strenge Substanziierungsanforderungen: Die Privatklägerschaft muss Anspruchsvoraussetzungen und den erlittenen Schaden genau darlegen und beziffern. A.________ genügt diesen Anforderungen mit der Darlegung seiner Verletzungen (Schulterblatt- und Rippenbrüche, Gesichtsfrakturen), der 100%igen Arbeitsunfähigkeit, der noch offenen Heilungsaussichten und der drohenden Invalidität.
Verfahrenseinstellung und «in dubio pro duriore» (E. 2.1.1)
Das Bundesgericht hält den massgeblichen Rechtsrahmen fest:
Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.»
Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ebenso wahrscheinlich, drängt sich bei schweren Delikten eine Anklage auf. Die Beweiswürdigung im Einstellungsverfahren prüft das Bundesgericht nur auf Willkür; Rechtsfrage ist jedoch, ob die Vorinstanz den Begriff des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO richtig erfasst hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3).
Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflichtverletzung (E. 2.1.2)
Das Bundesgericht wendet die massgeblichen Normen der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit an:
Art. 125 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»
Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»
Massgeblich für die Sorgfaltspflicht sind besondere, der Unfallverhütung dienende Normen; fehlen solche, können allgemein anerkannte Verhaltensregeln oder der allgemeine Gefahrensatz herangezogen werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, die als unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Aufhebung der Einstellung (E. 2.2–2.3)
Die Vorinstanz erwog, dass kein Drittverschulden ersichtlich sei: A.________ habe die Unfallursache «menschliches Versagen und Unvorsichtigkeit meinerseits» zugeschrieben und sich trotz Kenntnis der Sicherungsmöglichkeit nicht gesichert. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für unzureichend.
Der SUVA-Unfallreport vom 16. Dezember 2024 stellt fest, dass die PSAgA (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) trotz Vorgabe im Sicherheitskonzept nicht verwendet worden war und eine Zonenabschrankung des absturzgefährdeten Bereichs fehlte. Unter diesen Umständen ist abzuklären, ob die für die Betriebssicherheit und Unfallverhütung zuständigen Personen ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen sind. Selbst bei einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers bleibt eine Mitverantwortung der Sicherheitsverantwortlichen möglich. Das Bundesgericht verweist darauf, dass selbst bei erfahrenen Mitarbeitern ein Minimum an Überwachung der Einhaltung arbeitssicherheitsrelevanter Regeln nötig ist (Urteil 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2). Klare Straflosigkeit auf Seiten der für die Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen liegt nicht vor. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung bedarf daher weiterer Untersuchung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zum Grundsatz «in dubio pro duriore» bei der Verfahrenseinstellung (BGE 146 IV 68; 143 IV 241; 138 IV 186). Es schliesst an die ständige Praxis an, dass bei zweifelhafter Beweislage im Einstellungsverfahren nicht die Staatsanwaltschaft anstelle des Gerichts über die Schuldfrage entscheidet, sondern dass der Richter darüber befindet.
Neu akzentuiert wird die Pflicht zur Untersuchung der Drittverantwortlichkeit bei Arbeitsunfällen: Selbst wenn das Opfer selbst fahrlässig gehandelt hat, entbindet dies die Strafverfolgungsbehörden nicht von der Pflicht, die Mitverantwortung von Aufsichtspersonen und Sicherheitsverantwortlichen zu prüfen. Das Urteil konkretisiert insoweit den Massstab der Sorgfaltspflicht bei Arbeitsunfällen (vgl. BGE 148 IV 39; 145 IV 154) und verdeutlicht, dass die Nichtverwendung von PSAgA trotz bestehendem Sicherheitskonzept und vorbereiteter Höhensicherungsgeräte einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber den für die Arbeitssicherheit Verantwortlichen begründen kann. Es steht im Einklang mit dem Urteil 7B_7/2023, wonach auch bei erfahrenen Arbeitskräften ein Minimum an Überwachung der Sicherheitseinhaltung erforderlich ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Anklagekammer St. Gallen auf und weist die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Arbeitsunfällen mit schweren Körperverletzungen die Einstellung des Verfahrens nicht allein darauf gestützt werden darf, dass das Unfallopfer selbst fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr müssen die strafrechtliche Verantwortlichkeit der für die Arbeitssicherheit zuständigen Personen — insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung von PSAgA-Pflichten und Zonenabschrankungen — sorgfältig abgeklärt werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gebietet hier Anklage, solange die Frage der Mitverantwortung Dritter ungeklärt ist. Keine Gerichtskosten; Entschädigung des Rechtsvertreters mit Fr. 2'000.--.