Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Witwe, die bei ihrem Ehemanns Tod erst 4 Jahre und 10 Monate verheiratet war (Mindestvoraussetzung: 5 Jahre), begehrt vergeblich die Gleichrechnung vorehelicher Konkubinatsjahre und beruft sich auf EMRK Art. 8 und 14 sowie den Vertrauensschutz.
- Entscheidung: Der Recours wird abgewiesen. Art. 24 Abs. 1 AHVG ist klar und abschliessend; Konkubinatsjahre können nicht als Ehejahre gerechnet werden. Der EGMR-Beeler-Standard ist nicht erfüllt, und der Vertrauensschutz greift nicht durch.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG abschliessend aufzählt und keine Analogie- oder Lückenfüllung zulässt. Der Beeler-Ansatz (EMRK Art. 8+14) wird auf Fälle ohne zuvor bezogene Rente differenzierend angewendet.
Sachverhalt
A.A.________ (geb. 1969) und B.A.________ (geb. 1960) lebten über zehn Jahre in Konkubinat zusammen, bevor sie am 18. Mai 2017 – nach Eintritt der degenerativen Erkrankung des Mannes – heirateten, um sich «gegenseitig zu schützen» und die ehelichen Ansprüche zu sichern. B.A.________ verstarb am 19. März 2022, also nach 4 Jahren und 10 Monaten Ehe.
Im Mai 2022 beantragte A.A.________ eine Witwenrente bei der Caisse cantonale genevoise de compensation (CCGC). Das OCAS bestätigte den Eingang und teilte mit, ihr Recht entstehe am 1. April 2022; sie werde über den Rentenbetrag informiert. Mit Verfügung vom 31. August 2022 verneinte das OCAS den Anspruch, da die 5-jährige Mindestdauer der Ehe nicht erfüllt sei. Die Einspracheentscheide der CCGC vom 11. Juli 2023 bestätigten dies. Die Cour de justice du canton de Genève wies die Beschwerde am 22. April 2025 ab. Hiergegen richtet sich der Recours ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Keine Anrechnung von Konkubinatsjahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVG
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG die Voraussetzungen für den Witwenrentenanspruch klar und abschliessend aufzählt. Kinderlose Witwen haben nur dann Anspruch, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Eine analoge Anrechnung vorehelicher Konkubinatsjahre ist dem klaren Wortlaut nicht zu entnehmen und kann nicht durch Auslegung korrigiert werden (Bestätigung von BGE 139 I 257 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die teleologische Reduktion über Art. 1 Abs. 2 ZGB sei geboten, da die Nichtanrechnung eine verdeckte Lücke darstelle. Das Gericht weist dies zurück: Der Gesetzgeber hat bei mehreren Gelegenheiten (1. BVG-Revision mit Einführung von Art. 20a BVG; Gesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vom 20. Dezember 2019, AS 2020 4525) die Stellung von Konkubinatspartnern im Sozialversicherungsrecht gezielt angepasst, ohne die AHVG-Witwenrentenbedingungen zu ändern. Der Gesetzgeber hat das Konkubinat in der beruflichen Vorsorge (Art. 20a BVG) zwar teilweise gleichgestellt, nicht aber in der AHV. Solche Korrekturen können nicht im Einzelfall durch den Richter nachgeholt werden (Art. 190 BV).
Art. 24 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) «Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.»
Die ständige Praxis bestätigt, dass die Nichtanrechnung von Konkubinatsjahren keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt (BGE 125 V 205 E. 7a; Urteile 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4 und 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4; BGE 140 I 77).
2. Keine Verletzung von EMRK Art. 8 und 14
Die Beschwerdeführerin berief sich auf die EMRK (Art. 8 und 14) und das Urteil Beeler gegen Schweiz (EGMR, Nr. 78630/12, 11. Oktober 2022). Das Bundesgericht differenziert:
Nach der Rechtsprechung des EGMR fallen soziale Leistungen nur dann unter Art. 8 EMRK, wenn die Leistung geeignet ist, die Ausübung des Familienlebens wesentlich zu beeinflussen (Beeler, § 72; BGE 152 I 95 E. 6.4; Urteil 8C_267/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 3.1.4). Im Fall Beeler hatte der Beschwerdeführer eine Witwerrente bezogen, die ihm ermöglichte, für seine Kinder zu sorgen – die Streichung dieser Rente griff direkt in seine Familienorganisation ein.
Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Situation grundlegend: A.A.________ hat nie eine Witwenrente bezogen. Die Witwenrente ist eine nach dem Tod des Ehepartners ausgerichtete Leistung («prestation octroyée a posteriori»). Die blosse Erwartungshaltung, eine Rente zu erhalten, kann nicht als Einfluss auf die Ausübung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden. Ebenso wenig besteht eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK: Die Beschwerdeführerin befand sich im Todeszeitpunkt ihres Ehemannes in derselben Lage wie andere Witwen, die weniger als fünf Jahre verheiratet waren, sowie Konkubinatspartnerinnen, die ohnehin keinen Anspruch haben. Ein Diskriminierungstatbestand gegenüber vergleichbaren Gruppen ist nicht gegeben.
3. Vertrauensschutz nicht erfüllt
Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 27 ATSG) aufgrund des Schreibens des OCAS vom 30. Mai 2022, in dem es hiess: «Votre droit prend naissance le 1er avril 2022. A l'issue de l'examen de votre dossier, vous serez informée du montant de votre rente par une décision.»
Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Beurteilung, dass die Vertrauensschutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind:
Erstens wusste die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung, dass sie die 5-jährige Mindestdauer nicht erfüllte. Zweitens kündigte das Schreiben selbst eine spätere Verfügung an, die den Anspruch prüfen würde. Selbst wenn das Schreiben als Verfügung qualifiziert würde, konnte die CCGC es nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit und erheblicher Bedeutung revisieren.
Drittens hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie aufgrund des Schreibens irreversible Dispositionen getroffen hat. Sie behauptete, die Hypothek auf dem Familienheim nicht gekündigt zu haben, weil sie auf die Rente vertraute. Das Gericht stellt jedoch fest, dass sie nach Kenntnisnahme der Verweigerungsverfügung vom 31. August 2022 die Hypothek hätte kündigen können und ihr Bankier das Darlehen trotz Kenntnis der Verweigerungsverfügung nicht gekündigt hat.
Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) «Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zur abschliessenden Natur von Art. 24 Abs. 1 AHVG (BGE 125 V 205, BGE 139 I 257, BGE 140 I 77). Es wendet diese erstmals auf die EMRK-Dimension nach dem Beeler-Urteil des EGMR an und grenzt den Beeler-Standard ein: Während der EGMR eine Verletzung von Art. 8+14 EMRK bei der Streichung einer bereits bezogenen Witwerrente bejahte, verneint das Bundesgericht die Anwendbarkeit auf die blosse Erwartungshaltung einer Witwenrente, die nie ausgerichtet wurde.
Damit wird der Anwendungsbereich von Beeler v. Schweiz auf Fälle beschränkt, in denen die Rente tatsächlich bezogen wurde und ihre Streichung die familiäre Lebensgestaltung unmittelbar beeinträchtigte. Die blosse Existenz einer anspruchsbegründenden Norm ohne tatsächlichen Rentenbezug genügt nicht.
Fazit
Der Recours wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 500 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die klare Grenze des AHVG: Konkubinatsjahre werden nicht als Ehejahre angerechnet, und der Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Behörde eine abschliessende Verfügung ankündigt und die versicherte Person die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen kannte. Die EMRK-konforme Einordnung nach Beeler bleibt auf Konstellationen tatsächlicher Rentenbezüge beschränkt.