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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_148/2026  ·  vom 14.07.2026

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Auslandaufenthalt; Karenzfrist)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Streit um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 ELV, der die dreimonatige Frist für Auslandaufenthalte auf 90 Tage präzisiert – die Vorinstanz hatte die Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig ignoriert und auf exakt drei Kalendermonate abgestellt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf. Art. 1 Abs. 1 ELV ist gesetzes- und verfassungskonform; die Frist von 90 Tagen ist verbindlich. Der Auslandaufenthalt von 92 Tagen (27.5.–28.8.2023) führt grundsätzlich zum Unterbruch der Karenzfrist. Die Sache wird zur Prüfung eines wichtigen Grundes (Art. 1a Abs. 4 ELV) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Erstmals höchstrichterliche Bestätigung, dass die Konkretisierung von «drei Monaten» auf 90 Tage in Art. 1 Abs. 1 ELV im Rahmen der Delegationsbefugnis (Art. 4 Abs. 4 ELG) liegt und weder das Legalitätsprinzip noch den Willen des Gesetzgebers verletzt. Klärung, dass die Klammerbemerkung «(90 Tage)» nicht ignoriert werden darf.

Sachverhalt

Die 1950 geborene A._________ meldete sich im Oktober 2023 bei der SVA St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Sie hielt sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 in Kosovo auf. Die SVA wies das Leistungsbegehren ab, da die Karenzfrist durch den Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten unterbrochen sei (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gut: Es qualifizierte Art. 1 Abs. 1 ELV als gesetzeswidrig, ignorierte die Klammerbemerkung «(90 Tage)» und gelangte zum Schluss, bei einem Aufenthalt von exakt drei Monaten liege kein Unterbruch vor. Die SVA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsnatur der streitbetroffenen Verordnungsbestimmung

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, da die Vorinstanz den EL-Anspruch nicht abschliessend bejaht, sondern lediglich die Karenzfristfrage verbindlich geklärt und die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführerin droht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGE 140 V 282 E. 4.2; BGE 133 V 477 E. 5.2.4).

Art. 1 Abs. 1 ELV stützt sich auf die Delegationsnorm in Art. 4 Abs. 4 ELG (nicht – wie die Vorinstanz meinte – auf Art. 33 ELG). Es handelt sich um unselbstständiges Verordnungsrecht gesetzesvertretender Art, das die gesetzliche Regelung ergänzt und vervollständigt (BGE 145 V 278 E. 4.1; BGE 141 V 473 E. 8.2). Das Bundesgericht kann solche Verordnungen vorfrageweise auf Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen, wobei bei weiterem Ermessensspielraum nur geprüft wird, ob die Vorschrift offensichtlich aus dem Delegationsrahmen fällt oder willkürlich ist (BGE 150 V 410 E. 9.1; BGE 146 V 271 E. 5.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.1).

Gesetzliche Grundlage und Delegationsbefugnis

Der Bundesrat wurde mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 ELG ausdrücklich dazu ermächtigt, auf Verordnungsebene den Zeitpunkt der Einstellung und Wiederausrichtung der EL bei Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts festzulegen sowie Ausnahmen für wichtige Gründe zu regeln (Botschaft EL-Reform BBl 2016 7517 f. und 7533 f.). Die Ermächtigung zur Festlegung der dreimonatigen Frist ergibt sich somit aus Art. 4 Abs. 4 ELG (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), nicht aus Art. 33 ELG. Das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt.

Auslegung von Art. 5 Abs. 5 ELG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELV

Art. 5 Abs. 5 ELG (SR 831.30) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.»

Art. 1 Abs. 1 ELV (SR 831.301) «Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.»

Wortlaut

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 ELG («mehr als drei Monaten») und Art. 4 Abs. 3 ELG (ebenso «mehr als drei Monaten») setzt die Frist in Monaten, nicht in Tagen. Die französische («pendant plus de trois mois») und italienische Fassung («per oltre tre mesi») bestätigen dies. Da Auslandaufenthalte auch in Bruchteilen erfolgen können, ist eine Konkretisierung in Tagen auf Verordnungsstufe ohnehin notwendig. Eine analoge Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR scheidet aus. Der Wortlaut lässt somit mehrere Interpretationen zu.

Historische und teleologische Auslegung

Vor der EL-Reform regelte Art. 5 Abs. 1 ELG lediglich, dass Ausländerinnen und Ausländer sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufhalten mussten. Die Verwaltungspraxis setzte die dreimonatige Frist auf 92 Tage an (WEL Rz. 2330.01 und 2440.01). Mit der EL-Reform 2021 wurden die Regelungen zum Auslandaufenthalt auf Gesetzesebene in Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 ELG sowie auf Verordnungsstufe in Art. 1–1b ELV kodifiziert (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 412–416).

Die Botschaft (BBl 2016 7533) zeigt, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Praxis schaffen wollte, da bis anhin keine solche bestand. Weder den parlamentarischen Beratungen noch dem Vernehmlassungsverfahren lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber drei volle Kalendermonate oder 92 Tage wollte. Im Gegenteil: Die Vernehmlassungsadressaten (insbesondere die Kantone als Vollzugsorgane) stimmten der Festsetzung auf 90 Tage zu. Der Gesetzgeber delegierte die Konkretisierung bewusst an den Verordnungsgeber, ohne die Befugnis einzuschränken.

Die Festsetzung auf 90 Tage führt zur Gleichbehandlung aller Versicherten, unabhängig davon, in welchem Zeitraum der Auslandaufenthalt stattfindet (drei Monate können je nach Monatekombination 89, 90, 91 oder 92 Tage dauern). Dies entspricht dem ausdrücklichen Ziel der EL-Reform, Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten.

Systematische Auslegung

Eine systematische Auslegung ergibt keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse, die gegen die Verordnungsbestimmung sprächen.

Ergebnis: Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit

Art. 1 Abs. 1 ELV liegt im Rahmen der Delegationsbefugnis (Art. 4 Abs. 4 ELG) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die 90-Tage-Regelung verstösst weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen das Willkürverbot oder den Gleichheitssatz. Die in der Lehre geäusserte Kritik an dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich (FRÜH, in: Kommentar AHVG/IVG/ELG/ATSG, 2. Aufl. 2025, Rz. 16 zu Art. 4 ELG und Rz. 14–17 zu Art. 5 ELG; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 168 Rz. 427). Auch die WEL (Rz. 2330.01–2330.05 und 2440.01–2440.05) wendet die Regelung an. Die Vorinstanz verstiess gegen Bundesrecht, indem sie Art. 1 Abs. 1 ELV als gesetzeswidrig qualifizierte und die 90-Tage-Frist ignorierte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil ist die erstmalige höchstrichterliche Beurteilung der Konkretisierung von «drei Monaten» auf 90 Tage in Art. 1 Abs. 1 ELV. Bisherige kantonale Entscheide hatten die Frage teilweise offengelassen oder – wie das Versicherungsgericht St. Gallen im vorinstanzlichen Verfahren – die Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig qualifiziert.

Das Urteil bestätigt die bereits in der Verwaltungspraxis vor der EL-Reform geltende Berechnung in Tagen (damals 92 Tage), präzisiert aber, dass der Verordnungsgeber mit 90 Tagen bewusst eine einheitliche und gleichheitskonforme Regelung geschaffen hat, die im Rahmen der Delegationsnorm liegt. Es schliesst damit eine Auslegungslücke, die durch die kantonale Rechtsprechung entstanden war.

Die Grundsätze zur Prüfung von Verordnungsrecht (BGE 150 V 410 E. 9.1; BGE 146 V 271 E. 5.2; BGE 145 V 278 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 3.4.1) werden bestätigt und auf das EL-Recht übertragen. Insbesondere wird klargestellt, dass bei gesetzesvertretendem Verordnungsrecht mit weiterem Ermessensspielraum eine Willkürprüfung durchzuführen ist und eine Regelung, die sich auf ernsthafte Gründe stützen lässt, nicht beanstandet werden kann.

Das Urteil steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts für den EL-Anspruch (9C_341/2020 E. 2.1.2; 9C_607/2017 E. 2.2; 9C_174/2015 E. 3.3) und präzisiert die Anforderungen an die Karenzfrist für ausländische Staatsangehörige nach der EL-Reform 2021.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Zwar hat die Beschwerdegegnerin mit 92 Auslandaufenthaltstagen (28. Mai bis 27. August 2023, ohne Ein- und Ausreisetage gemäss Art. 1 Abs. 4 ELV) die 90-Tage-Frist des Art. 1 Abs. 1 ELV überschritten, womit die Karenzfrist grundsätzlich unterbrochen ist. Ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 1a Abs. 4 ELV vorliegt, der den Unterbruch der Karenzfrist erst nach 365 Tagen auslöst (Art. 1b ELV), hat die Vorinstanz noch nicht geprüft und muss deshalb im Rahmen der Rückweisung nachgeholt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Beschwerdegegnerin gewährt.