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Strafrecht  ·  Urteil 6B_681/2025  ·  vom 02.07.2026

Actes d'ordre sexuel commis en commun sur une personne incapable de discernement ou de résistance; principe d'accusation; droit d'être entendu; arbitraire, sursis; expulsion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen gemeinschaftlicher sexueller Handlungen mit einer zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) verurteilt. Er rügte namentlich Verletzungen des Anklageprinzips, des Anspruchs auf Beweiserhebung (Expertengutachten), des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung sowie fehlerhafte Rechtsanwendung beim Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Sämtliche Rügen – Anklageprinzip, Recht auf Beweiserhebung, Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung – sind unbegründet bzw. unzulässig. Die Verurteilung, die Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe (ohne bedingten Vollzug), der Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe und die Landesverweisung bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Praxis zu Art. 191 aStGB in drei Hinsichten: (1) Die Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB kann sich aus einer Kombination von psychischer Fragilität, Jugendalter und situativem Kontext (unbekannte Umgebung, Überzahl) ergeben; es bedarf nicht einer umfassenden Beweiserhebung durch psychiatrisches Gutachten, wenn die Akten bereits ausreichende medizinische Dokumentation enthalten. (2) Der subjektive Tatbestand (Wissen von der Widerstandsunfähigkeit) kann aus dem Verhalten und den Nachrichten des Täters geschlossen werden, ohne dass medizinische Fachkenntnisse erforderlich wären. (3) Das Anklageprinzip verlangt keine detaillierte Beschreibung des subjektiven Elements, wenn dieses sich aus dem beschriebenen objektiven Geschehen ohne Weiteres ergibt.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1998, kosovarischer Herkunft, in der Schweiz aufgewachsen) wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne am 19. November 2024 u.a. wegen gemeinschaftlicher sexueller Handlungen an einer zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Strafe (60 Tagessätze à 30 CHF) widerrufen und eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 15. April 2025 ab.

Der Tatvorwurf betrifft die Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2017: A.________ und C.________ hatten B.________, eine damals 16-jährige Jugendliche mit schweren psychischen Störungen (retard mental moyen, trouble envahissant du développement, trouble schizo-affectif), über soziale Medien kennengelernt und in die Wohnung von C.________ gelockt. Dort zwangen sie ihr, unter Ausbeutung ihres jungen Alters, ihrer psychischen Fragilität und der Überzahl- und unbekannten Umgebungssituation, sexuelle Handlungen auf, während sie diese abwechselnd filmten. B.________ war zuvor mehrfach psychiatrisch hospitalisiert worden und litt unter suizidalen Gedanken und einem massiv eingeschränkten Umgang mit ihren Grenzen.

A.________ erstattete Beschwerde ans Bundesgericht mit Anträgen auf Freispruch, eventualiter bedingter Vollzug der Strafe und Wegfall der Landesverweisung.

Erwägungen

Anklageprinzip (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK)

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anklageschrift vom 26. Juli 2022 den Beschwerdeführer hinreichend darüber informierte, was ihm vorgeworfen wird. Der Vorwurf lautete auf das Ausnützen der Widerstandsunfähigkeit (profitant du jeune âge, de sa fragilité psychique, de son état physique et du fait qu'elle se trouvait face à deux hommes plus âgés, qu'elle ne connaissait pas, et dans un environnement qui lui était inconnu). Das Gericht stellt klar, dass daraus für den Beschwerdeführer ersichtlich war, dass ihm nicht vorgeworfen wurde, eine geäusserte Gegenwehr der Geschädigten unbeachtet zu lassen, sondern dass er die Widerstandsunfähigkeit der B.________ ausgenützt hatte.

Auch die Rüge, die Anklage erwähne nicht ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer die Widerstandsunfähigkeit vor den Taten erkannt habe, wird zurückgewiesen: Das subjektive Tatbestandsmerkmal ergibt sich aus dem beschriebenen objektiven Geschehen. Das Anklageprinzip erfordert keine detaillierte Beschreibung des subjektiven Elements, wenn sich dieses aus den geschilderten Tatumständen ableiten lässt. Die Qualifikation der Widerstandsunfähigkeit als totale im Sinne von Art. 191 aStGB ist eine Rechtsfrage und gehört zur Qualifikationsbefugnis des Gerichts (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Recht auf Beweiserhebung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 182 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Instanz hätte ein psychiatrisches Gutachten zur Widerstandsfähigkeit der B.________ zum Tatzeitpunkt anordnen müssen. Das Bundesgericht hält fest, dass bei Art. 191 aStGB grundsätzlich der Richter bestimmt, ob das Opfer fähig war, sich zu verteidigen und einzuwilligen (E. 3.4 mit Verweis auf ATF 120 IV 194 E. 2c). Die Vorinstanz verfügte über vier psychiatrische Berichte, die Zeugenaussage der behandelnden Psychiaterin sowie die medizinischen Akten der verschiedenen Hospitalisierungen. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie zum Schluss gelangen, dass ein zusätzliches Gutachten das Ergebnis nicht zu verändern vermöchte. Dies ist nicht willkürlich.

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Feststellung, dass B.________ zum Tatzeitpunkt total unfähig war, sich in sexuellen Belangen zu bestimmen und einem sexuellen Ansinnen zu widerstehen. Massgeblich waren:

  • Die schweren psychischen Störungen (retard mental moyen mit IQ 35-49, trouble envahissant du développement, trouble schizo-affectif)
  • B.________s eigene Aussagen in den Nachrichten über Suizidgedanken und Probleme
  • Der Kontext: unbelebte Umgebung, Nacht, zwei ältere unbekannte Männer, Überzahl- und Filmdruck
  • Die Aussagen des Mitangeklagten C.________ (sie war dans son monde, déconnectée) und des Beschwerdeführers selbst (sie hatte des soucis)
  • Die Tatsache, dass das einzige, was B.________ verweigern konnte, die Filmaufnahme ihres Gesichts war

Das Bundesgericht weist den Einwand zurück, die nachträgliche Fähigkeit von B.________, sich über die Ereignisse zu äussern und Strafanzeige zu erstatten, stehe der Feststellung ihrer Widerstandsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht entgegen. Die Rüge, B.________ habe aktiv teilgenommen, verfängt nicht: Das beobachtete Verhalten steht im Rahmen der sexuellen Handlungen, denen sie nicht zu widerstehen vermochte.

Rechtliche Qualifikation (Art. 191 aStGB)

Art. 191 aStGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, indem er weiss, dass sie urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die kantonale Instanz qualifizierte das Verhalten zu Recht als Ausnützen der Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB. Die Widerstandsunfähigkeit erfordert eine totale Unfähigkeit, sich sexuellen Annäherungen zu widersetzen, nicht aber einen Bewusstseinsverlust. Sie umfasst Situationen, in denen die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihren Willen zu bilden, zu äussern oder durchzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung: ATF 148 IV 329 E. 3.2; ATF 133 IV 49 E. 7.2; BGer 6B_914/2024 E. 1.2; BGer 7B_1303/2024 E. 3.2).

Massgeblich ist hier die Kombination aus: - schweren psychischen Störungen, die B.________ von vornherein in ihrer sexuellen Selbstbestimmung massiv einschränkten - dem situativen Kontext (unbekannte Umgebung, Nacht, zwei unbekannte ältere Männer) - dem Überzahl- und Filmdruck, der jede Möglichkeit zur Wehrsetzung erstickte

Das Bundesgericht stellt klar, dass nicht die fehlende Gelegenheit, einen Willen zu äussern, die Widerstandsunfähigkeit begründet, sondern die Unfähigkeit der B.________, sich in sexueller Hinsicht überhaupt zu entscheiden und einen Ablehnungswillen zu formen. Dass B.________ Alkohol und Cannabis konsumierte oder sich selbst entkleidete, ändert daran nichts: Diese Handlungen stehen im Rahmen der sexuellen Handlungen, denen sie nicht zu widerstehen vermochte.

Der subjektive Tatbestand (Wissen von der Widerstandsunfähigkeit) wurde vom Beschwerdeführer mit Eventualdolus erfüllt: Die Nachrichten mit B.________ über ihre Probleme und Suizidgedanken, seine Äusserung c'est une pute, une fille facile sowie das Geständnis, er habe gewusst, dass sie fragil sei, belegen das Bewusstsein.

Art. 200 aStGB (SR 311.0) «Wenn eine Straftat gegen die sexuelle Integrität von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird, so kann der Richter die Strafe erhöhen. Er darf jedoch nicht über die Hälfte des Höchstmasses der Strafe hinausgehen, die für diese Straftat angedroht ist. Er ist überdies an die gesetzliche Höchststrafe der Strafart gebunden.»

Strafvollzug und Widerruf

Die Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wird nicht bedingt vollzogen. Anwendbar ist die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 42 aStGB (nicht die seit 1. Januar 2018 geltende, die für den Beschwerdeführer weniger günstig ist).

Art. 42 aStGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Richter schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.»

Das Bundesgericht verneint eine günstige Besserungsprognose. Der Beschwerdeführer weist eine belastete Strafliste auf (Verurteilungen 2015, 2017 und 2022), hat die Tat im Alter von 19 Jahren begangen, nachdem er B.________ planvoll in eine Wohnung gelockt hatte, um sie sexuell auszubeuten. Unter diesen Umständen ist ein bedingter Vollzug der Strafe nicht gerechtfertigt. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 28. August 2017 (60 Tagessätze à 30 CHF) wird bestätigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 191 aStGB ein und bestätigt folgende Grundsätze:

  1. Totale Widerstandsunfähigkeit erfordert keinen Bewusstseinsverlust: Die Rechtsprechung (ATF 148 IV 329; ATF 133 IV 49) hat stets klargestellt, dass die totale Widerstandsunfähigkeit nicht auf Bewusstseinsverlust beschränkt ist, sondern auch Situationen umfasst, in denen die betroffene Person ihren Willen nicht bilden, äussern oder durchsetzen kann. Das vorliegende Urteil illustriert dies anhand einer Konstellation, bei der schwere psychische Störungen (retard mental moyen, IQ 35-49) kombiniert mit einem situativen Übermächtigungskontext die totale Widerstandsunfähigkeit begründen.

  2. Keine Gutachtenspflicht bei ausreichender Aktenlage: Präzisierend hält das Bundesgericht fest, dass bei Vorliegen mehrerer psychiatrischer Berichte und Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte ein zusätzliches Gutachten nicht zwingend angeordnet werden muss. Die Beurteilung der Widerstandsunfähigkeit gehört grundsätzlich zur Aufgabe des Richters (Bestätigung von ATF 120 IV 194 E. 2c).

  3. Subjektiver Tatbestand aus objektiven Umständen: Das Wissen um die Widerstandsunfähigkeit kann aus den gesamten Umständen geschlossen werden, insbesondere aus den Nachrichten und dem Verhalten des Täters. Medizinische Fachkenntnisse des Täters werden nicht vorausgesetzt. Dies bestätigt die ständige Praxis, dass Eventualdolus genügt (BGer 7B_669/2025 E. 3.1; BGer 6B_764/2024 E. 2.1.2; BGer 6B_914/2024 E. 1.2).

  4. Anklageprinzip und subjektiver Tatbestand: Das Bundesgericht präzisiert, dass das Anklageprinzip nicht verlangt, dass die Anklageschrift das subjektive Element (Wissen von der Widerstandsunfähigkeit) explizit ausführt, wenn sich dieses aus den geschilderten Tatumständen ergibt. Die Qualifikation als totale Widerstandsunfähigkeit ist eine Rechtsfrage.

  5. Kein bedingter Strafvollzug bei ungünstiger Prognose: Die Anwendung von Art. 42 aStGB bestätigt die Praxis, dass bei einer belasteten Strafliste und einer gravierenden Tat (planvolles Ausnützen einer psychisch schwer gestörten Person) ein bedingter Vollzug nicht in Betracht kommt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher sexueller Handlungen an einer zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) wird bestätigt. Das Urteil ist besonders bemerkenswert in dreifacher Hinsicht: Erstens illustriert es, dass die Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 aStGB auch bei schweren psychischen Störungen bejaht werden kann, ohne dass ein psychiatrisches Gutachten zwingend erforderlich ist, sofern die Akten ausreichende medizinische Dokumentation enthalten. Zweitens bestätigt es, dass der subjektive Tatbestand (Wissen von der Widerstandsunfähigkeit) aus den gesamten objektiven Umständen gefolgert werden darf, namentlich aus den Nachrichten und dem Verhalten des Täters gegenüber dem Opfer. Drittens präzisiert es, dass die Qualifikation der Widerstandsunfähigkeit als totale eine Rechtsfrage ist, die nicht im Rahmen des Anklageprinzips, sondern im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist.