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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_745/2025  ·  vom 16.06.2026

Droit de la fonction publique (résiliation des rapports de service)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung der Kündigung einer Genfer Departementsdirektorin nach Covid-bedingter Verhaltensänderung — ungenügende Arbeitsleistung, wiederholte Dienstpflichtverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Untergebenen bilden einen objektiv begründeten Kündigungsgrund nach Art. 34 Abs. 2 SPVG.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse ihres Empfangs ab; die Kündigung ist rechtens, Willkürrügen gegen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bleiben qualifiziert zu substanziieren.
  • Bedeutung: Präzisiert die Willkürkontrolldichte bei Kündigungen im öffentlichen Dienst — globales Verhaltensbild massgeblich, nicht isolierte Einzelakte; Versetzung ist illusorisch, wenn problematisches Verhalten ins andere Departement transferiert würde; formlose Abmahnung genügt als Vorstufe.

Sachverhalt

A.________, geboren 1974, wurde 2014 als Einheitsleiterin eingestellt und 2015 zur Direktorin des Département de la sécurité et des sports (DSSP) der Ville de Genève ernannt. Nach Covid-bedingter Arbeitsunfähigkeit (April–Mai 2021) fiel eine Verhaltensänderung auf: Die damalige Conseillère administrative sprach A.________ am 20. Juli 2021 auf Schwierigkeiten im Kollegium an. Am 14. Oktober 2021 kam es zu einer Eskalation.

Per 19. Januar 2022 wurde A.________ mit sofortiger Wirkung suspendiert. Ein Expertenbericht vom 21. Februar 2022 bestätigte tiefe Zerwürfnisse im Departement. Eine administrative Untersuchung durch Avocat B.________ (22 Zeugen, 3 Einvernahmen, Bericht vom 23. März 2023) ergab, dass zahlreiche Zeugen eine deutliche Verhaltensänderung nach der Krankheitsphase feststellten. Die von der Stadt Genf erhobenen Vorwürfe griffen bis auf einen (fehlende Covid-Proaktivität) durch.

Am 7. Juni 2023 wurde A.________ von einer Delegation des Conseil administratif informiert, dass der Kündigungsprozess weiterläuft. Per Entscheidung vom 3. Februar 2025 kündigte die Ville de Genève die Dienstverhältnisse per 31. August 2025.

Die Cour de justice wies die Beschwerde mit ATA/1220/2025 vom 4. November 2025 ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiärer Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdeinteresse

Die Beschwerde betrifft öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Art. 83 lit. g BGG) mit Streitwert über 15'000 Fr. (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG a contrario).

Die Stadt Genf bestritt das Beschwerdeinteresse, da eine Wiedereinsetzung nach jahrelanger Suspension illusorisch sei. Das Bundesgericht hält fest: Nach Art. 105 Abs. 1 SPVG kann die Cour de justice die Wiedereinsetzung vorschlagen; lehnt der Conseil administratif ab, wird eine Entschädigung von 3 bis 24 Monatsgehältern zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 SPVG). Bei missbräuchlicher oder grundloser Kündigung ordnet die Cour de justice die Wiedereinsetzung an (Art. 106 SPVG). A.________ hat daher ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse, da sie — falls die Kündigung als rechts- oder missbräuchlich erachtet würde — zumindest eine Entschädigung beanspruchen könnte.

Das Bundesgericht verweist dabei auf den Entscheid 1C_160/2025 (E. 2.5.1), der die Schutzfunktion der Wiedereinsetzung im öffentlichen Dienst hervorhebt.

2. Sachverhaltsrügen und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht wendet Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 BGG an: Sachverhaltsfeststellungen können nur bei Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) oder offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) und nur mit qualifizierter Substanziierung (Art. 106 Abs. 2 BGG) angefochten werden. Appellatorische Kritik reicht nicht (BGE 145 V 188 E. 2).

A.________ rügt auf ca. 20 Seiten, dass die Vorinstanz Zeugenaussagen unvollständig wiedergegeben habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Cour de justice die guten Beziehungen zu einzelnen Kollegen sowie die professionellen Qualitäten von A.________ durchaus berücksichtigt hat. Dass sie daneben auch ein inadäquates Verhalten gegenüber anderen Personen an den Tag gelegt hat, wird durch die Vorinstanzfeststellungen gestützt. Isolierte Kritik an Einzelaspekten vermag das globale Ergebnis nicht zu erschüttern.

3. Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

3.1 Massgebender Gehörsanspruchsstandard

Der verfassungsmässige Gehörsanspruch umfasst das Recht auf Beweiserhebung, Anhörung und Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). Der Richter darf die Beweiserhebung jedoch abschliessen, wenn er sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise überzeugt hat und aufgrund antizipierter Beweiswürdigung sicher ist, dass weitere Beweise das Ergebnis nicht ändern würden. Die Verweigerung eines Beweismittels ist nur auf Willkür zu überprüfen (Art. 9 BV; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

3.2 Nichtanwendung von Zeugen

Die Vorinstanz hat auf die Einvernahme des früheren Conseiller administratif und des Generalsekretärs verzichtet, da deren schriftliche Arbeitszeugnisse bereits im Dossier waren und eine Periode vor dem streitigen Zeitraum betrafen. Dies ist nicht willkürlich.

3.3 Verweigerung der zweiten Einvernahme von C.________

Die Vorinstanz hat eine zweite Einvernahme der Mitarbeiterin C.________, von der die Harcèlement-Vorwürfe ausgingen, verweigert. Das Bundesgericht hält fest: Die bereits 5 Stunden 30 Minuten dauernde erste Einvernahme, die Bestätigung ihrer Aussagen durch weitere Zeugen und die Irrelevanz der vorbereiteten ca. 100 Fragen (nicht entscheidungsrelevant, bereits erwiesen, exorbitant oder persönlich-subjektiv) rechtfertigen den Verzicht auf eine zweite Einvernahme. Die Aussagen von C.________ waren zudem nur ein Element unter mehreren.

3.4 Verweigerung der Dokumenteduktion

20 beantragte Dokumentenkategorien wurden von der Vorinstanz als nicht notwendig erachtet. Das Bundesgericht bestätigt: Die behauptete formelle Abmahnung wurde von der Stadt Genf gar nicht als solche qualifiziert (es handelte sich um ein «recadrage»), und die übrigen Dokumente waren entweder bereits im Dossier, nicht entscheidungsrelevant oder in der Verfügung der Beschwerdeführerin.

3.5 Begründungspflicht

Der Richter muss sich nicht mit jedem Vorbringen separat auseinandersetzen (BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 142 II 154 E. 4.2). Dass die Stellungnahme vom 10. Februar 2023 67 Seiten umfasste, macht die darin enthaltenen Vorbringen nicht per se relevant.

4. Sachliches Recht: Objektiv begründeter Kündigungsgrund

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

4.1 Massgebende Rechtsgrundlage: Art. 34 Abs. 2 und Art. 83 lit. a SPVG

Das Bundesgericht wendet das Statut du personnel de la Ville de Genève (SPVG; LC 21 151) an. Nach Art. 34 Abs. 2 SPVG ist eine Kündigung nach der Probezeit rechtsverletzend, wenn sie missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR ist oder nicht auf einem objektiv begründeten Motiv beruht. Objektiv begründet sind Motive, die belegen, dass die Dienstverhältnisse aus einem der folgenden Gründe nicht weitergeführt werden können: ungenügende Arbeitsleistung (lit. a), wiederholte oder schwere Dienstpflichtverletzungen (lit. b), mangelnde Eignung (lit. c), Stellenstreichung (lit. d), Nichtbestehen von Eignungsprüfungen (lit. e), Persönlichkeitsverletzung (lit. f).

Art. 83 lit. a SPVG verlangt von den Mitgliedern des Personals, würdevolle und respektvolle Beziehungen zu Kollegen, Vorgesetzten und Untergebenen zu unterhalten und die Zusammenarbeit zu fördern.

4.2 Verhältnismässigkeit und Willkürkontrolle

Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»

Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV) erfordert Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 142 I 76 E. 3.5.1). Wird es im Zusammenhang mit kantonalem Gemeinderecht geltend gemacht, überprüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür (BGE 141 I 1 E. 5.3.2).

Ebenso kontrolliert das Bundesgericht die Auslegung kantonaler Normen nur auf Willkür (Art. 9 BV): Eine Lösung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar, in Widerspruch zum tatsächlichen Kontext steht, ohne objektive Gründe getroffen wurde oder gegen ein gesichertes Recht verstösst (BGE 150 I 50 E. 3.2.7; BGE 148 I 145 E. 6.1; BGE 140 III 167 E. 2.1).

4.3 Globales Verhaltensbild massgeblich

Die Vorinstanz stellte auf die Vielzahl der Indizien ab, die gemeinsam das inadäquate Verhalten von A.________ gegenüber Kollegen und Vorgesetzten belegten und das Vertrauensverhältnis mit der Arbeitgeberin erschüttert hatten. Als Departementsdirektorin oblag es A.________ insbesondere, den Departementsgeist zu fördern und ein harmonisches und leistungsfähiges Arbeitsklima zu gewährleisten (Art. 83 lit. a SPVG).

Das Bundesgericht bestätigt: Dass A.________ gute Beziehungen zu einem Teil der Kollegen unterhielt, entbindet sie nicht von der Pflicht zu respektvollem Verhalten gegenüber den anderen. Dass eine Mitarbeiterin die Erwartungen nicht erfüllte, rechtfertigt nicht mehrjährige inadäquate Behandlung mit physischen und psychischen Auswirkungen. Die Vorinstanzfeststellungen zu den wiederholten Spannungen sind nicht willkürlich. Isolierte Kritik an Einzelaspekten vermag die Gesamtwürdigung nicht zu erschüttern.

4.4 Versetzung als mildere Massnahme und Abmahnung

Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit der Kündigung und macht geltend, eine Versetzung (Art. 94 SPVG) hätte als mildere Massnahme genügen müssen. Das Bundesgericht verweist auf 1C_369/2025 (E. 3.1): Wenn eine Versetzung die Verhaltensprobleme bloss in ein anderes Departement verlagern würde, ist diese Massnahme illusorisch und muss vom Arbeitgeber nicht ergriffen werden.

Zudem entnimmt das Bundesgericht dem SPVG keine Pflicht zu einer formellen Abmahnung vor einer Kündigung aus objektiv begründetem Motiv (vgl. Art. 93 und 94 SPVG). A.________ hatte ohnehin im Juli 2021 eine Ermahnung («recadrage») durch ihre Vorgesetzte erhalten. Eine Reklassifizierung scheiterte zudem an der Funktion als Departementsdirektorin.

4.5 Interessenabwägung

Die Vorinstanz berücksichtigte die guten Dienstjahre bis 2020, die Dauer der Anstellung (7,5 Jahre) und das Alter (50 Jahre) der Beschwerdeführerin. Diese zu ihren Gunsten sprechenden Elemente wiegen jedoch nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Dienst. A.________ substanziiert nicht, warum das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Departements nicht überwiegen sollte. Die Interessenabwägung ist daher nicht willkürlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum öffentlichen Dienstrecht in folgenden Punkten:

  1. Globales Verhaltensbild: Einzelne positive Aspekte (gute Beziehungen zu Teilen des Kollegiums) entheben nicht der Pflicht zu respektvollem Verhalten gegenüber allen. Dies bestätigt die ständige Praxis, wonach bei Dienstpflichtverletzungen das Gesamtbild massgeblich ist (vgl. BGE 148 I 145; BGE 140 III 167).

  2. Versetzung als mildere Massnahme: Mit 1C_369/2025 wird klargestellt, dass eine Versetzung nicht erforderlich ist, wenn sie die Verhaltensprobleme lediglich verschiebt. Dies steht in der Tradition von BGE 143 I 403 zum Verhältnismässigkeitsprinzip im öffentlichen Dienst.

  3. Abmahnung nicht zwingend: Keine formelle Abmahnungspflicht vor Kündigung aus objektiv begründetem Grund im kantonalen Personalrecht. Ein informelles «recadrage» genügt als Vorstufe. Dies bestätigt den Grundsatz, dass im öffentlichen Dienst — anders als im Privatrecht (Art. 328 OR) — die Abmahnung keine zwingende Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund ist.

  4. Willkürrüge-Standard: Die Entscheidung illustriert den hohen Substanziierungsanforderungsstandard nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei Sachverhaltsrügen. 20 Seiten Einzelkritik ohne Darlegung der Entscheidungsrelevanz der einzelnen Punkte genügen nicht (BGE 145 V 188 E. 2).

  5. Gehörsanspruch-Begrenzung: Die Verweigerung wiederholter Zeugeneinvernahme (5h 30min bereits durchgeführt) und von 20 Dokumentenkategorien ist bei antizipierter Beweiswürdigung nicht willkürlich (BGE 145 I 167 E. 4.1).

  6. Beschwerdeinteresse bei Suspensionsfällen: Die Wiedereinsetzung ist nicht die einzige mögliche Rechtsfolge — Art. 105 Abs. 2 SPVG sieht eine Entschädigung von 3 bis 24 Monatsgehältern vor. Das Beschwerdeinteresse ist daher auch bei mehrjähriger Suspension gegeben. Bestätigt 1C_160/2025 E. 2.5.1.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse ihres Empfangs ab. Die Kündigung der Direktorin des DSSP stützt sich auf einen objektiv begründeten Motiv nach Art. 34 Abs. 2 lit. b SPVG (wiederholte Dienstpflichtverletzungen) und lit. a (ungenügende Arbeitsleistung). Die Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung bleiben mangels qualifizierter Substanziierung stehen. Die Verhältnismässigkeit der Kündigung wird bejaht, da eine Versetzung die Probleme bloss verschoben hätte und eine informelle Abmahnung bereits erfolgt war. Die Interessenabwägung zugunsten der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist nicht willkürlich.

Gerichtskosten von 3'000 Fr. gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).