Executive Summary
- Kernpunkt: Zwei Landwirte errichteten ohne Baubewilligung eine Depotzone, einen Parkplatz und eine Baustellenbasis auf landwirtschaftlichem Zonenland in Confignon (GE). Das Bundesgericht bestätigt die Bewilligungsverweigerung und die Wiederherstellungsanordnung.
- Entscheidung: Die Bewilligungsverweigerung und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind verhältnismässig und rechtmässig. Die Anlagen sind nicht zonenkonform mit der Landwirtschaftszone und ein PLQ-Dispens kommt bei Landwirtschaftszone als Zone de fond nicht in Frage.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Trennung von Bauland und Nichtbauland: Wer ohne Bewilligung baut, muss mit dem Rückbau rechnen. Vorübergehender Charakter und bevorstehende Umzonung ändern daran nichts, solange die Bodenqualität gefährdet ist und kein PLQ in Kraft ist.
- Rechtliche Einordnung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 16a LAT und Art. 22 LAT; Präzisierung, dass die Verhältnismässigkeit eines Rückbaubefehls auch bei drohender Umzonung gewahrt bleibt.
- Verfahren: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV); keine willkürliche Verweigerung des Lokalaugenscheins; ausreichende Begründung der Vorinstanz.
Sachverhalt
A.A.________ und B.A.________, beide Landwirte, sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 11'040 in Confignon (GE); A.A.________ ist zudem Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. 11'041. Beide Parzellen liegen in der Zone de développement 3 mit Landwirtschaftszone als Zone d'affectation primaire (Zone de fond). Ein PLQ-Verfahren (Nr. 30'087 Cherpines) wurde zwar eingeleitet, aber das Volk von Confignon lehnte den Voranschlag am 8. März 2026 ab.
Die Beschwerdeführer errichteten ab 2021 ohne Baubewilligung verschiedene Anlagen auf den Parzellen: eine umzäunte Depotzone, einen asphaltierten Parkplatz, eine Baustellenbasis aus Containern sowie eine Materiallagerstelle. Am 3. Mai 2022 stellte das Département du territoire (DT) bei einem Lokalaugenschein fest, dass auf Parzelle Nr. 11'041 unter anderem Affichen der Firma C.________ SA (Gerüstbauvermietung) angebracht waren und Fahrzeuge ohne Bezug zur Landwirtschaft parkiert waren.
Das DT verweigerte am 29. September 2023 die Baubewilligung und ordnete am 13. Oktober 2023 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an, einschliesslich Bussen von je 1'000 Franken. Die Cour de justice bestätigte beide Entscheide am 3. Juni 2025 (ATA/621/2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
1. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Lokalaugenschein durchführte und die Begründung unzureichend sei.
Zum Lokalaugenschein: Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, Beweise anzubieten und an der Beweiserhebung teilzunehmen (ATF 148 II 73; 145 I 167). Eine Beweiserhebung kann jedoch unterbleiben, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung genügen und eine antizipierte Beweiswürdigung mit Sicherheit ergibt, dass der weitere Beweis das Ergebnis nicht ändern würde (ATF 145 I 167; 144 II 427). Im vorliegenden Fall verfügten die Richter über einen vollständigen Fotodossier, einschlägige Fachgutachten und ausführliche Stellungnahmen aller Beteiligten. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Lokalaugenschein gebracht hätte.
Zur Begründungspflicht: Die Pflicht zur Begründung ist erfüllt, wenn die massgeblichen Gründe erwähnt werden und die betroffene Partei den Entscheid verständig anfechten kann (ATF 142 II 154; 141 V 557). Die Vorinstanz hat die Nicht-Zonenkonformität und die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung ausführlich begründet. Die Beschwerdeführer verwechseln mangelnde Begründung mit fehlerhaftem Inhalt.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
2. Verbindungsverfahren (Art. 70 LPA GE)
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 70 LPA GE durch die Verweigerung der Verbindung der Verfahren A/3570/2023 und A/1296/2024. Das Bundesgericht weist dies zurück: Art. 70 LPA GE ermächtigt die Behörde zum Verbinden gleichgelagerter Verfahren (potestatives Recht), verpflichtet sie aber nicht dazu. Zudem befand sich das eine Verfahren bereits im kantonalen Rechtsmittelstadium, während das andere an die erste Instanz zurückverwiesen wurde -- eine Verbindung hätte den Fortgang des erstgenannten Verfahrens ungebührlich verzögert (vgl. 1C_108/2026 vom 2. März 2026, E. 4).
3. Massgebliches Zonenrecht und Planungspflicht (Art. 2 LAT, Art. 12 LaLAT GE, Art. 2 LGZD GE)
Die Beschwerdeführer verlangen die Anwendung der Entwicklungszonen-Normen (Zone de développement 3) anstelle der Landwirtschaftszonen-Normen, da ihr Projekt nur befristet (54 Monate) sein sollte.
Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»
Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Solange kein PLQ in Kraft ist, gelten die Normen der Zone d'affectation primaire, hier also die Landwirtschaftszone. Eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 1 LGZD GE für provisorische Bauten ist bei Landwirtschaftszone als Zone de fond nicht möglich, da dies der Planungspflicht aus Art. 2 LAT widerspräche (ATF 124 II 252 E. 3; 1C_416/2018 vom 15. Juli 2019, E. 6.2). Das Bundesgericht stellt klar: In einer unbebauten Landwirtschaftszone ohne bestehende Bebauungsdichte ist die Anwendung der Entwicklungszonennormen ohne PLQ von vornherein ausgeschlossen. Dies gelte umso mehr, als der PLQ zwischenzeitlich vom Volk abgelehnt wurde.
4. Zonenkonformität (Art. 22 und 16a LAT, Art. 34 OAT)
Das Bundesgericht bestätigt, dass die errichteten Anlagen nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a LAT sind.
Art. 16a LAT (SR 700) «Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.»
Das Bundesgericht stützt sich auf folgende Indizien, die gegen einen landwirtschaftlichen Bezug sprechen: Affichen einer Gerüstbaufirma auf der Parzelle, Materiallagerung ohne nachgewiesenen Bezug zur Landwirtschaft, Ablehnung des Projekts durch das Office de l'urbanisme und das Office cantonal de la nature et de l'agriculture, sowie das Fehlen jeglicher konkreten Erklärungen der Beschwerdeführer, worin der Zusammenhang mit ihrer Landwirtschaft bestehen soll. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nie substanziiert dargelegt haben, welches Material gelagert wird und inwiefern es für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit unerlässlich ist. Dies reicht unter Art. 106 Abs. 2 BGG nicht aus, um eine Bundesrechtsverletzung zu begründen.
5. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 129 f. LCI GE)
Das Kernstück der Beschwerde betrifft die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung. Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung an: Wer eine Baute ohne Bewilligung errichtet, muss mit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechnen; dies ist an sich nicht unverhältnismässig (ATF 123 II 248 E. 4a; 132 II 21 E. 6).
Das Bundesgericht prüft drei vorgeschlagene mildere Massnahmen und verwirft sie:
Befristete Baubewilligung (54 Monate): Die Beschwerdeführer argumentieren, die befristete Natur des Projekts mache den Rückbau unverhältnismässig. Das Gericht hält dem entgegen, dass die befristete Baubewilligung die Bodenqualität nicht schützt. Der Service de géologie, sols et déchets hat in seinem Vorbericht festgehalten, dass das Projekt eine nicht zulässige Beeinträchtigung des Bodens darstellt, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Fruchtbarkeit nicht dauerhaft geschädigt wird.
Bedingung bei Wegzug: Die vorgeschlagene Auflage, die Anlagen beim Wegzug des Betriebs nach Perly zu entfernen, erreicht das öffentliche Interesse am Bodenschutz ebenfalls nicht, da die Bodenbeeinträchtigung schon während der Nutzungsdauer besteht.
Bevorstehende Umzonung: Das wichtigste Argument der Beschwerdeführer -- dass die Parzelle ohnehin bald Bauland werde -- wird mit zwei Erwägungen entkräftet: (1) Der PLQ wurde vom Volk am 8. März 2026 abgelehnt, und (2) selbst bei Annahme eines künftigen PLQ werden nicht zwangsläufig alle Flächen überbaut, da auch öffentliche Räume, Plätze und Grünflächen vorgesehen sind. Der Erhalt der Bodenqualität bleibt daher auch im Hinblick auf eine künftige städtebauliche Entwicklung im öffentlichen Interesse. Bemerkenswerterweise hat der Kanton Genf selbst die für den Tramwaybau gepachtete Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten 2023 wieder der Landwirtschaft zurückgeführt, trotz des laufenden PLQ-Verfahrens.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 1C_392/2025 reiht sich in eine gefestigte Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strenge des Raumplanungsrechts im Umgang mit Wildbauten in der Landwirtschaftszone ein:
Bestätigung von ATF 124 II 252: Der Grundsatz, dass in der Landwirtschaftszone ohne PLQ keine Bewilligungen für Bauten erteilt werden dürfen, die der Zone de développement vorbehalten sind, wird konsequent angewendet.
Bestätigung von ATF 123 II 248 und ATF 132 II 21: Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die Regel, nicht die Ausnahme. Wer ohne Bewilligung baut, trägt das Risiko des Rückbaus. Die Ausnahmemöglichkeit nach ATF 132 II 21 E. 6 (geringe Abweichung, fehlendes überwiegendes öffentliches Interesse, Gutgläubigkeit) wurde nicht dargetan.
Präzisierung gegenüber 1C_416/2018: Das Urteil bestätigt, dass der Dispens von der PLQ-Pflicht nach kantonalem Entwicklungszonenrecht bei Landwirtschaftszone als Zone de fond von vornherein ausgeschlossen ist, und präzisiert, dass dies auch für befristete Projekte gilt.
Präzisierung der Verhältnismässigkeitsprüfung: Neu wird explizit festgehalten, dass die bevorstehende Umzonung allein die Verhältnismässigkeit des Rückbaus nicht entkräftet, solange der PLQ nicht in Kraft ist und die Bodenqualität gefährdet bleibt. Dies verallgemeinert den Grundsatz, dass das Raumplanungsrecht nicht auf spekulative künftige Entwicklungen Rücksicht nehmen darf.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die strengen Massstäbe des Raumplanungsrechts für die Landwirtschaftszone werden bestätigt: Wer ohne Bewilligung baut, muss mit dem Rückbau rechnen. Der vorübergehende Charakter des Projekts, die behauptete landwirtschaftliche Nutzung und die bevorstehende Umzonung ändern daran nichts. Insbesondere die Weigerung der Beschwerdeführer, den konkreten landwirtschaftlichen Bezug der gelagerten Materialien substanziiert darzulegen, führt zur Bestätigung der Nicht-Zonenkonformität. Das Urteil unterstreicht den Vorrang des Bodenschutzes auch bei bevorstehender städtebaulicher Entwicklung und bestätigt, dass die Planungspflicht (Art. 2 LAT) nicht durch befristete Bewilligungen in der Landwirtschaftszone umgangen werden kann.
Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt; keine Parteientschädigung.