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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_538/2025  ·  vom 16.07.2026

Sozialhilfe (Verwaltungsverfahren, innerkantonale Zuständigkeit)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein obdachlos gewordener Vater und sein volljähriger Sohn verloren ihren sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz in Langnau am Albis, weil sie nach einer Zwangsräumung für unbestimmte Zeit in Hotels ausserhalb der Gemeinde lebten -- ohne Rückkehrabsicht und ohne dass die Gemeinde sie dorthin platziert hatte.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gemeinde Langnau am Albis war im Zeitpunkt des Sozialhilfegesuchs örtlich nicht zuständig. Eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren gilt als geheilt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass ein unfreiwilliger Wegzug (hier: nach Zwangsräumung) nicht zwingend als "Sonderzweck" im Sinne von § 38 Abs. 3 SHG/ZH qualifiziert wird. Entscheidend ist, ob der Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde von vornherein befristet war und eine Rückkehrabsicht bestand -- was bei monatelangem Hotelwohnen ohne Rückkehrbemühungen verneint wird. Auch eine Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren kann durch eine vollkognitive Beschwerdeinstanz geheilt werden, selbst wenn deren Kognition nicht exakt mit jener der Vorinstanz übereinstimmt.

Sachverhalt

A.A. (geb. 1971) und sein Sohn B.A. (geb. 2005) lebten in Langnau am Albis. Nach einem Räumungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. August 2023 mussten sie ihre Wohnung räumen. Sie zogen am 1. Oktober 2023 aus der Gemeinde aus und übernachteten vom 9. Oktober bis 20. November 2023 im Hotel C.________ in U.________ sowie vom 21. November 2023 bis mindestens 20. Januar 2024 im Hotel D.________ in V.________. Mitte Mai 2024 bezogen sie eine Wohnung in W.________.

Am 3. Januar 2024 stellten sie bei der Sozialbehörde Langnau am Albis ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Diese lehnte ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer seien per Oktober 2023 weggezogen und die Gemeinde sei ab 1. November 2023 nicht mehr zuständig. Der Bezirksrat Horgen wies den Rekurs teilweise ab (nur B.A. wurde ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut (unentgeltliche Rechtsverbeiständung für A.A. im Rekursverfahren), wies sie im Übrigen aber ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern keine offensichtlichen Rechtsmängel vorliegen. Bei Grundrechtsverletzungen besteht eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur bei Offensichtlichkeit bzw. Willkür korrigiert werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Anspruch auf rechtliches Gehör und Replikrecht

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil der Bezirksrat die Vernehmlassung der Gegenpartei erst mit dem Endentscheid zugestellt hatte.

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze klar: In Gerichtsverfahren besteht ein unbedingtes Replikrecht, während in Verwaltungsverfahren (einschliesslich Rekursverfahren) nur ein bedingtes Replikrecht gilt -- dieses besteht nur bezüglich Eingaben, die materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Die Rechtsmittelinstanz ist dennoch verpflichtet, Eingaben der Gegenpartei zuzustellen, damit diese um Fristansetzung ersuchen kann (§ 26b Abs. 4 VRG/ZH).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Eine Gehörsverletzung ist formeller Natur und führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2). Eine Heilung ist jedoch möglich, wenn die betroffene Person sich vor einer Instanz äussern kann, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft. Selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führte (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sich ausschliesslich auf die materielle Beurteilung des Nothilfebegehrens bezog und den Entscheid über die Zuständigkeit nicht zu beeinflussen vermochte -- somit bestand kein bedingtes Replikrecht. Jedenfalls wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt: Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend zur Sache zu äussern. Der Streit betraf eine Rechtsfrage (örtliche Zuständigkeit), die der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterlag. Eine Rückweisung hätte zu einem formalistischen Leerlauf geführt.

3. Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz)

Der zentrale Streitpunkt betraf die Frage, ob die Gemeinde Langnau am Albis bei Eingang des Sozialhilfegesuchs am 3. Januar 2024 noch örtlich zuständig war.

Die massgebliche Verfassungsbestimmung lautet:

Art. 115 BV (SR 101) «Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.»

Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (BGE 149 V 156 E. 4.2; BGE 143 V 451 E. 8.2). Nach § 32 SHG/ZH obliegt die Sozialhilfepflicht der Wohngemeinde. Nach § 34 Abs. 1 SHG/ZH hat der Hilfesuchende seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz). Nach § 38 Abs. 1 SHG/ZH endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Nach § 38 Abs. 3 SHG/ZH beendigen der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche Unterbringung den bestehenden Wohnsitz nicht.

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) besteht der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen fort. Wer die bisherige Gemeinde verlässt, hat keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Der Unterstützungswohnsitz bleibt jedoch bestehen, wenn die Person das Gemeindegebiet zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt (§ 38 Abs. 3 SHG/ZH) -- etwa zur vorübergehenden, von vornherein befristeten Vermeidung von Obdachlosigkeit.

Die Beschwerdeführer machten geltend, ihr Hotelaufenthalt sei als Notlösung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu qualifizieren und falle unter den Sonderzweck. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung nicht:

  • Die Beschwerdeführer zogen für unbestimmte Zeit weg, nicht von vornherein befristet.
  • Sie behaupteten nie, in die Gemeinde zurückkehren zu wollen oder sich um eine Rückkehr zu bemühen.
  • Zum Zeitpunkt des Gesuchs lebten sie bereits rund vier Monate ausserhalb der Gemeinde.
  • Der Wegzug erfolgte ohne Zutun der Beschwerdegegnerin; diese hatte im Gegenteil eine Notwohnung angeboten, die die Beschwerdeführer nicht annahmen.
  • Es lag keine behördliche Unterbringung in einer anderen Gemeinde vor (§ 38 Abs. 3 SHG/ZH).

Daraus folgerte das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführer ihren Unterstützungswohnsitz in Langnau am Albis im Oktober 2023 aufgegeben hatten. Ob sie anderswo einen neuen begründeten oder ob die Aufenthaltsgemeinde nach §§ 33, 39 SHG/ZH unterstützungspflichtig geworden wäre, war nicht entscheidrelevant.

Auch das ZUG half den Beschwerdeführern nicht: Dieses Gesetz regelt ausschliesslich die interkantonale Zuständigkeit (Art. 1 Abs. 1 ZUG), nicht die innerkantonale. Ergänzend merkte das Bundesgericht an, dass auch nach den SKOS-Richtlinien eine Person in einem Hotel einen Wohnsitz begründen kann, wenn sie selbst und ohne Mitwirkung der bisherigen Sozialbehörde ein Hotelzimmer als Dauergast bezieht.

Die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107) verfing ebenfalls nicht: Diese Bestimmung enthält einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime, aber keinen einklagbaren Leistungsanspruch (BGE 137 V 167 E. 4.8; BGE 136 I 297 E. 8.2). Zudem war der Beschwerdeführer 2 im massgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig.

4. Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit mangels genügender Substanziierung: Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers 1 war unklar (fehlende Lohnauszüge), die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers 2 waren nicht belegt, und die Tatsache, dass sie eine Mietwohnung in W.________ bezogen hatten, deutete auf Einkünfte hin. Das Bundesgericht bestätigte: Anwaltlich vertretene Parteien können nicht als unbeholfen gelten; das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 125 IV 161 E. 4a). Die blosse Behauptung offensichtlicher Mittellosigkeit genügt nicht, und es blieb unklar, ob sie an ihrem neuen Wohnort Sozialhilfe bezogen.

5. Bundesgerichtliche unentgeltliche Rechtspflege

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) «Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin.»

Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen: Die Beschwerdeführer hatten in Aussicht gestellte Belege zur finanziellen Situation nicht nachgereicht und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

6. Kostenfolgen

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Punkten:

Unterstützungswohnsitz und Wegzug: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 149 V 156 und BGE 143 V 451, wonach sich die innerkantonale Zuständigkeit nach kantonalem Recht bestimmt. Es präzisiert die Abgrenzung zwischen einem bloss vorübergehenden Aufenthalt (Sonderzweck, § 38 Abs. 3 SHG/ZH) und einem endgültigen Wegzug: Massgeblich sind die Absicht dauernden Verbleibens (§ 34 Abs. 1 SHG/ZH), die Befristung von vornherein und die Rückkehrabsicht. Fehlt es an einer Rückkehrabsicht und ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, wird auch ein unfreiwilliger Wegzug nach Zwangsräumung nicht als Sonderzweck qualifiziert.

Heilung der Gehörsverletzung: Die Grundsätze zur Heilung von Gehörsverletzungen (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2) werden bestätigt und auf die Konstellation erweitert, dass die Kognition der Heilungsinstanz nicht exakt mit jener der Vorinstanz übereinstimmen muss. Entscheidend ist, dass die Streitfrage der freien rechtlichen Überprüfung unterliegt.

Replikrecht im Verwaltungsverfahren: Die Differenzierung zwischen unbedingtem Replikrecht (Gerichtsverfahren) und bedingtem Replikrecht (Verwaltungsverfahren) gemäss BGE 138 I 154 E. 2.3.2 und BGE 146 III 97 E. 3.4.1 wird bestätigt. Im Rekursverfahren vor einer Verwaltungsbehörde besteht das Replikrecht nur bezüglich Eingaben, die materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen.

Unentgeltliche Rechtspflege und Substanziierungspflicht: Die Anforderungen an die Bedürftigkeitsdarlegung werden im Einklang mit BGE 135 I 221 E. 5.1 und BGE 125 IV 161 E. 4a bekräftigt. Anwaltlich vertretene Parteien geniessen keine besondere Nachsicht bei der Substanziierung.

KRK und Sozialhilfe: Die Rechtsprechung, dass Art. 3 KRK keinen einklagbaren Individualanspruch begründet (BGE 137 V 167 E. 4.8), wird bestätigt.

Fazit

Das Urteil 8C_538/2025 verdeutlicht die Grenzen des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes: Wer nach einer Zwangsräumung für unbestimmte Zeit in Hotels ausserhalb der Wohngemeinde lebt, ohne Rückkehrabsicht und ohne behördliche Zuweisung, verliert seinen Unterstützungswohnsitz -- auch wenn der Wegzug unfreiwillig erfolgte. Der massgebliche Unterschied zum zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) besteht darin, dass der Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen fortbesteht. Die Ausnahme des "Sonderzwecks" nach § 38 Abs. 3 SHG/ZH erfordert eine von vornherein befristete Abwesenheit mit Rückkehrabsicht, was bei monatelangem Hotelwohnen ohne Rückkehrbemühungen nicht vorliegt. Zugleich bestätigt das Urteil die Praxis, dass eine Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren durch eine vollkognitive Beschwerdeinstanz geheilt werden kann, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.