Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin bezog eine Hilflosenentschädigung (mittleren Grades) und einen Assistenzbeitrag. Während ihres Aufenthalts im Rahmen eines Perspektivenjahrs im SPZ Nottwil (ParaWork + ParaWG) wurden diese Leistungen ab Oktober 2024 aufgehoben, weil sie sich in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befand.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Aufenthalt in der ParaWG als untrennbaren Teil der beruflichen Eingliederungsmassnahme. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entfällt nach Art. 42 Abs. 5 IVG i. V. m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV zwingend; eine Überentschädigungsprüfung im Einzelfall ist nicht mehr erforderlich.
- Bedeutung: Das Urteil klärt, dass (1) ein Wohntraining in einer Institution, das mit einer beruflichen Massnahme verbunden ist, als "Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen" qualifiziert, (2) seit der 4. IV-Revision der Leistungsausschluss normativ vorentschieden ist und keine individuelle Überentschädigungsprüfung mehr stattfindet, und (3) allfällige verbleibende Dritthilfebedürfnisse (hier: Spitex) den Ausschluss nicht relativieren.
Sachverhalt
Die 2005 geborene A.________ leidet an einer sensomotorischen kompletten Paraplegie sub Th12 mit Teilinnervation bis L3, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- und Darmfunktionsstörungen sowie einer langstreckigen Skoliose. Sie bezog langjährig eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades (monatlich Fr. 1'125.-) sowie einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 2'600.65. Sie war in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen; der Assistenzbedarf betrug monatlich 75,82 Stunden.
Nach Abschluss des Gymnasiums absolvierte A.________ ab September 2024 ein Perspektivenjahr (ParaWork) im Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ) Nottwil als berufliche Eingliederungsmassnahme. Da ihr die tägliche Pendelbewegung zwischen Bern und Nottwil nicht zumutbar war, übernahm die IV-Stelle auch die Kosten für den Aufenthalt in der ParaWG des SPZ (September 2024 bis Juni 2025). Die ParaWG umfasste ein Wohntraining mit verschiedenen Fachleistungen (u.a. Pflegeberatung), gebunden an die berufliche Massnahme ParaWork, mit einer monatlichen Pauschale von Fr. 8'400.-.
Die IV-Stelle hob die Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 und den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 auf, gestützt auf Art. 42 Abs. 5 IVG i. V. m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerden ab.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch — offensichtliche Fehler vorbehalten — nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sondern wiederholt ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwände. Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_130/2026 vom 30. April 2026 E. 4.3.3).
2. Qualifikation des Aufenthalts als Institution i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation des Aufenthalts in der ParaWG als integraler Bestandteil der beruflichen Eingliederungsmassnahme ParaWork. Massgebend sind folgende Feststellungen:
- Das Wohntraining der ParaWG war an die berufliche Massnahme ParaWork gebunden und diente der Stabilisierung der Kontextfaktoren während dieser Massnahme.
- Die Pauschale von Fr. 8'400.- deckte eine intensive Betreuung ab, die über reine Wohnzwecke hinausging.
- Das Perspektivenjahr zielte auf die Vorbereitung auf ein Studium ab, um künftig keine oder nur noch minimale Unterstützung zu benötigen.
- Es handelt sich um ein gesamtheitliches Eingliederungskonzept des SPZ, bei dem der ParaWG-Aufenthalt einen untrennbaren Teil der beruflichen Eingliederung bildet.
Art. 8 Abs. 3 IVG (SR 831.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: a. medizinischen Massnahmen; abis. Beratung und Begleitung; ater. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b. Massnahmen beruflicher Art; c. ...; d. der Abgabe von Hilfsmitteln; e. ...»
3. Der Leistungsausschluss nach Art. 42 Abs. 5 IVG
3.1 Gesetzliche Grundlage
Das zentrale Problem ist die Anwendung von Art. 42 Abs. 5 IVG, der seit der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) auf Gesetzesstufe verankert ist:
Art. 42 Abs. 5 IVG (SR 831.20) «5 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.»
3.2 Verordnungsrechtliche Konkretisierung
Art. 35bis Abs. 1 IVV setzt diese gesetzliche Regelung um:
Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV (SR 831.201) «1 Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt.»
3.3 Abkehr von der Überentschädigungsprüfung im Einzelfall
Die Beschwerdeführerin berief sich auf BGE 111 V 310, wonach der damalige Art. 35 Abs. 2 IVV (Vorgänger von Art. 35bis IVV) nicht dahingehend verstanden werden durfte, dass allein der Anstaltsaufenthalt den Anspruch ausschliesst, sondern eine Überentschädigungsprüfung im Einzelfall erforderlich war. Das Bundesgericht hält dem entgegen:
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BGE 111 V 310 betraf leichte Hilflosigkeit gemäss aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV (heute Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) betreffend schwer Sehbehinderte, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen zur gesellschaftlichen Kontaktnahme nur ausnahmsweise vom Anstaltspersonal erbracht werden. Die Weitergewährung der Hilflosenentschädigung bei mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit würde nach BGE 111 V 310 hingegen regelmässig zu einer Überentschädigung führen.
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Gesetzliche Neuordnung seit der 4. IV-Revision: Seit dem 1. Januar 2004 ist der Leistungsausschluss auf Gesetzesstufe verankert (Art. 42 Abs. 5 IVG). Er geht nicht mehr auf die Überentschädigungsvorschriften von Art. 43 IVG zurück. Die Ausnahme nach Art. 42 Abs. 5 Satz 2 IVG wurde als Reaktion auf BGE 111 V 310 ins Gesetz aufgenommen (vgl. BBl 2001 3290 Ziff. 4.2). Der Gesetzgeber hat damit normativ vorentschieden, dass der Bezug von Hilflosenentschädigung während eines Aufenthalts in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen — vorbehältlich der Fälle gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV — regelmässig zu einer unerwünschten Leistungskumulation führt.
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Keine Kongruenzprüfung mehr erforderlich: Eine individuelle Überentschädigungsprüfung, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Der klare Wortlaut von Art. 42 Abs. 5 IVG ist massgebend (zur Auslegungsmethodik: BGE 152 V 20 E. 5.4; BGE 151 V 186 E. 4.2).
4. Die 24-Tage-Regel und Wochenendaufenthalte
Die IV-Stelle übernahm die Kosten für den Aufenthalt in der ParaWG jeweils für den ganzen Kalendermonat (Art. 35bis Abs. 3 IVV) durch eine monatliche Pauschalvergütung (vgl. Rz. 6030 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [Stand: 1. Januar 2024]). Nach der Konzeption der Verordnungsbestimmung hielt sich die Beschwerdeführerin damit während mindestens 24 Tagen im Monat in der Institution auf. Dass sie die Wochenenden zu Hause bei ihren Eltern verbrachte, ist nicht entscheidend.
5. Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag setzt zwingend die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung voraus (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG). Fällt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung weg, entfällt damit auch der Anspruch auf den Assistenzbeitrag (Umkehrschluss).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die seit der 4. IV-Revision geltende Rechtslage. Die wichtigsten Linien:
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BGE 111 V 310 (1985): Das damalige EVG legte aArt. 35 Abs. 2 IVV gesetzeskonform dahingehend aus, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einem Anstaltsaufenthalt nicht automatisch entfällt, sondern eine Überentschädigungsprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Für mittlere und schwere Hilflosigkeit bejahte das Gericht eine regelmässige Überentschädigung; für leichte Hilflosigkeit gemäss aArt. 36 Abs. 3 lit. d IVV verneinte es diese. Diese Rechtsprechung führte zur Gesetzesänderung durch die 4. IV-Revision.
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Urteil 9C_889/2017 (22. Dezember 2017): Das Bundesgericht bestätigte den Ausschluss der Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 5 IVG i. V. m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV für einen Versicherten, der sich in einer Wohngruppe (Stiftung Autismuslink) aufhielt, die als Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen qualifizierte. Auch hier wurden die Wochenendaufenthalte zu Hause als nicht entscheidend erachtet.
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BGE 140 V 543 (2014): Klärte den Begriff der Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV (Assistenzbeitrag) und verwies auf Art. 3 IFEG. Die pauschale Kürzung des Höchstansatzes bei einem Aufenthalt in einer Institution ist gesetzmässig.
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BGE 137 V 351 (2011): Behandelte den Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, ohne den hier streitigen Leistungsausschluss zu tangieren.
Die Entscheidung 8C_593/2025 schliesst eine wesentliche Lücke: Sie klärt, dass ein Wohntraining (ParaWG), das mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme (ParaWork) ein gesamtheitliches Konzept bildet, als Aufenthalt in einer Institution i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG qualifiziert. Ebenso präzisiert sie, dass seit der 4. IV-Revision eine individuelle Überentschädigungsprüfung nicht mehr stattzufinden hat und allfällige verbleibende Dritthilfebedürfnisse (hier: Spitex) den gesetzlichen Leistungsausschluss nicht relativieren.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin hielt sich im Rahmen des Perspektivenjahrs während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf. Der Ausschluss der Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 5 IVG i. V. m. Art. 35bis Abs. 1 und 3 IVV ist normativ vorentschieden und duldet keine Ausnahme für individuelle Hilfsbedürftigkeitslücken, soweit nicht der Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (leichte Hilflosigkeit bei schwerer Sinnesschädigung) erfüllt ist. Der Assistenzbeitrag entfällt als Annexleistung. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.