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Strafrecht  ·  Urteil 6B_718/2024  ·  vom 13.07.2026

Verletzung der Mitwirkungspflichten, Strafbefreiung; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführerin verweigerte einer amtlichen Tierärztin den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten während einer veterinärdienstlichen Kontrolle; das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach kantonalem Tierschutzrecht.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der Schuldspruch, die Busse von Fr. 400.-- und die Kostenauflage bleiben bestehen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
  • Bedeutung: Klarstellung, dass sich die Mitwirkungspflicht bei einer veterinärdienstlichen Kontrolle (Verwaltungsakt) nicht in eine strafprozessuale Hausdurchsuchung umwandelt, sobald die Polizei hinzugezogen wird; die Qualifikation als Verwaltungsakt bestimmt sich nach der blossen Anwesenheit von Polizeibeamten.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht Luzern am 12. Juli 2024 vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei, der Missachtung von Tierhaltungsvorschriften, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Einzig der Schuldspruch wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäss § 20 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b der Kantonalen Tierschutzverordnung des Kantons Luzern (TSchV/LU; SRL 728) blieb bestehen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.

Der Sachverhalt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, betrifft den 12. September 2018: Die amtliche Tierärztin und begleitende Polizeiangehörige klingelten um 08:10 Uhr an der Haustür der Beschwerdeführerin. Nach dem zweiten Klingeln öffnete diese ein Fenster im Obergeschoss, forderte die Amtspersonen auf, zu verschwinden, und schloss das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und Rufe reagierte sie nicht mehr. Erst als ein Polizeiangehöriger zur Rückseite des Hauses ging, lief sie ihm entgegen und forderte ihn erneut auf zu verschwinden; sie werde keine Kontrolle zulassen. Die Staatsanwaltschaft wurde um 08:20 Uhr orientiert und ordnete eine Hausdurchsuchung an.

Bereits im Vorverfahren hatte das Bundesgericht mit Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 das erstinstanzliche und kantonsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.

Erwägungen

1. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, weil sie die Veterinärkontrolle als unzulässige strafprozessuale Hausdurchsuchung eingeschätzt habe. Sie wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine fehlerhafte rechtliche Einordnung des Geschehens stützt: Nach der verbindlichen Feststellung im Rückweisungsentscheid 6B_194/2022 handelte es sich in der Zeit vor der staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsanordnung um eine unangemeldete, aber angekündigte veterinärdienstliche Kontrolle (Verwaltungsakt). Die Anwesenheit der Polizei änderte nichts an der Rechtsnatur der Massnahme, da der Veterinärdienst die Initiative und Verantwortung trug. Die Einordnung als strafprozessuale Hausdurchsuchung ist daher unzutreffend, und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere.

Der Vorwurf des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB scheitert bereits an der qualifizierten Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG: Die Beschwerdeführerin schildert bloss ihre eigene Sicht, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen oder Willkür darzutun. Bei willkürfrei festgestelltem Sachverhalt -- die Beschwerdeführerin wusste um ihre Mitwirkungspflicht und war fähig, die Situation zu erfassen -- liegt kein Sachverhaltsirrtum vor.

Art. 13 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.»

2. Schuldfähigkeit und Retraumatisierung

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine dissoziative Retraumatisierung, die sie im Zusammenhang mit einer früheren Hausdurchsuchung erlitten haben soll, und behauptet, sie sei nicht willentlich handlungsfähig gewesen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass das festgestellte Verhalten -- aktives Auffordern der Amtspersonen, zu verschwinden, mehrfaches Verweigern der Zusammenarbeit -- gerade nicht für einen apathischen oder schockartigen Zustand spreche. Ein allfälliger Schwächezustand genüge nicht, um eine relevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Das Bundesgericht qualifiziert die Rügen als unzulässige appellatorische Kritik, die den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt.

3. Strafbefreiung nach Art. 52 StGB

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, von ihrer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung müssen Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sein (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Bundesgericht verneint dies: Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin -- trotz Einstufung als leicht -- durch die wiederholte renitente Haltung gegenüber veterinärdienstlichen Anweisungen erschwert ist. Von einem geringfügigen Verschulden kann nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind.

4. Strafbefreiung nach Art. 54 StGB

Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB, da sie durch die Hausdurchsuchung retraumatisiert worden sei. Das Bundesgericht weist dies zurück: Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Retraumatisierung beruht jedoch auf der staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchung, die erst nach Ablauf der hier strafbaren Handlung (den ersten zehn Minuten der Mitwirkungsverweigerung) angeordnet wurde. Diese Betroffenheit stellt höchstens eine indirekte, nicht aber eine unmittelbare Folge der Tat dar (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; BGE 137 IV 105 E. 2.3.4). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 54 StGB nicht erfüllt.

Art. 52 StGB (SR 311.0) «Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»

Art. 54 StGB (SR 311.0) «Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu mehreren Themen:

Mitwirkungspflicht bei Verwaltungskontrollen: Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die Rechtsnatur einer Massnahme sich nach der handelnden Behörde und deren Verantwortung bestimmt, nicht nach der blossen Anwesenheit von Polizeikräften. Der Veterinärdienst handelt als verwaltungsrechtliche Aufsichtsbehörde (Art. 39 TSchG); sein Beizug der Polizei zu Unterstützungszwecken wandelt den Charakter der Massnahme nicht in eine strafprozessuale Massnahme um. Dies steht im Einklang mit der im Rückweisungsentscheid 6B_194/2022 getroffenen Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und strafprozessualer Hausdurchsuchung.

Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG): Das Urteil bestätigt die strenge Praxis, dass Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vorliegt, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, und dass die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht durch blosse appellatorische Kritik ersetzt werden kann (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis): Das Urteil bestätigt die kumulative Voraussetzung von geringfügigem Verschulden und geringfügigen Tatfolgen (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3). Bei wiederholter renitenter Haltung gegenüber Aufsichtsbehörden ist ein geringfügiges Verschulden zu verneinen.

Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters): Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Tatfolgen im Kontext der Mitwirkungsverweigerung. Die durch eine nachfolgende Hausdurchsuchung ausgelöste Retraumatisierung ist nicht die unmittelbare Folge der Mitwirkungsverweigerung, sondern der Hausdurchsuchung. Dies steht im Einklang mit BGE 137 IV 105, wonach bei Art. 54 StGB allein die Tathandlung massgebend ist, die unmittelbar zur Beeinträchtigung des Täters führt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b TSchV/LU bleibt bestehen. Weder der Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) noch die Strafbefreiungsgründe (Art. 52 und Art. 54 StGB) greifen durch. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für die Vollzugspraxis der Veterinärdienste: Es hält fest, dass eine veterinärdienstliche Kontrolle ihren verwaltungsrechtlichen Charakter behält, auch wenn die Polizei beigezogen wird, und dass die Mitwirkungspflicht des Tierhalters bereits ab dem Zeitpunkt der veterinärdienstlichen Aufforderung besteht, unabhängig von einem späteren Wechsel in das strafprozessuale Verfahren.