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Strafrecht  ·  Urteil 6B_905/2025  ·  vom 07.07.2026

Mehrfache Geldwäscherei; willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Kosten und Entschädigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Sachverhaltsirrtum eines Geldwäschers über die qualitative Natur der Vortat (Pfändungsbetrug vs. Verfügung über gepfändetes Vermögen) ist unerheblich, solange die vorgestellte Vortat ebenfalls ein Verbrechen darstellt und die Parallelwertung in der Laiensphäre die Kriminalität der Herkunft ergibt.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei bleibt bestehen; auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist bundesrechtskonform.
  • Bedeutung: Präzisierung der Unerheblichkeit des Sachverhaltsirrtums bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), wenn die irrigerweise vorgestellte Vortat gleichfalls ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt; Bestätigung, dass es keines spezifischen juristischen Wissens über die Konkurrenz von Art. 163 Ziff. 1 und Art. 169 StGB bedarf.

Sachverhalt

A.________ (Beschwerdeführer) stellte seiner Schwester in der Zeit zwischen Ende Juli 2014 und Ende November 2016 zwei Privatkonten zur Verfügung, damit insgesamt Fr. 58'400.-- darauf überwiesen werden konnten, welche die Schwester mit einer Komplizin betrügerisch vom Geschädigten B.________ erlangt hatte. A.________ hob davon Fr. 21'029.-- bar ab und übergab das Bargeld seiner Schwester. Zudem nahm er im November 2014 Fr. 7'300.-- bar von einer Drittperson entgegen und leitete auch diesen Betrag an seine Schwester weiter. Insgesamt betrug der nachgewiesene Deliktsbetrag Fr. 28'329.--.

Nach Freispruch durch das Bezirksgericht Bülach sprach das Obergericht Zürich A.________ am 24. November 2021 der mehrfachen Geldwäscherei schuldig (bedingte Geldstrafe von 143 Tagessätzen). Das Bundesgericht hiess eine erste Beschwerde gut (Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024) und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen rechtlichen Würdigung zurück. Das Obergericht verurteilte A.________ am 22. August 2025 erneut (bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen, Schadenersatz Fr. 28'329.--).

A.________ beschwert sich erneut beim Bundesgericht und beantragt Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, eventualiter günstigere Kosten- und Entschädigungsregelung.

Erwägungen

1. Subjektiver Tatbestand der Geldwäscherei und Sachverhaltsirrtum

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von rechtmässigen Provisionen seiner Schwester ausgegangen, die auf sein Konto überwiesen worden seien, um legales Geld dem Betreibungsamt bzw. Pfändungen zu entziehen. Er unterscheidet zwei Varianten: (1) Bei laufenden Pfändungen zur Zeit der Geldbezüge liege nur ein Vergehen nach Art. 169 StGB vor, welches keine taugliche Vortat der Geldwäscherei darstelle; (2) Bei bloss drohenden Pfändungen komme Art. 163 Ziff. 1 StGB (Pfändungsbetrug, Verbrechen) zur Anwendung, der eine taugliche Vortat wäre.

1.1 Massgebliche Rechtsgrundsätze

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Rechtsgrundsätze dar:

Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mindestens in der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b). Es genügt, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, und zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen (6B_763/2024; 6B_1180/2023; 6B_367/2020).

Beim Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1). Der Irrende wird nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage (Willkürprüfung); ob Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz vorliegt, ist Rechtsfrage (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1).

1.2 Unerheblichkeit des Sachverhaltsirrtums

Die Vorinstanz qualifiziert den vorgebrachten Irrtum als unerheblich: Selbst nach der Vorstellung des Beschwerdeführers habe er bewusst Vermögenswerte entgegengenommen und weitergeleitet, um Gläubigern Haftungssubstrat zu entziehen — was einen Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 1 StGB (Verbrechen, Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) erfülle. Da der Beschwerdeführer auch nach seiner eigenen Darstellung von einer strafbaren Vortat (Pfändungsbetrug) ausging, sei der Sachverhaltsirrtum unerheblich.

Art. 163 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)

«Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an: Der Beschwerdeführer stellt weder in Abrede, dass er nach seiner Vorstellung die inkriminierten Gelder entgegennahm, um diese dem Zugriff allfälliger Gläubiger zu entziehen, noch dass dieses vorgestellte Verhalten einen Pfändungsbetrug darstellt.

1.3 Abgrenzung Art. 163 Ziff. 1 und Art. 169 StGB

Das Urteil setzt sich vertieft mit dem Nebeneinander von Art. 163 Ziff. 1 StGB (betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Verbrechen) und Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Vergehen) auseinander:

Art. 169 StGB (SR 311.0)

«Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört, oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass nach zahlreichen Lehrmeinungen Art. 169 StGB als lex specialis gegenüber Art. 163 und Art. 164 StGB vorgehen soll, jedoch offen lässt, ob es sich der Konkurrenzfrage anschliesst (Verweis auf 6B_371/2025 E. 4.5).

Entscheidend ist jedoch: Der Beschwerdeführer verfügt weder über spezifisches juristisches Wissen über die Unterschiede der beiden Straftatbestände, noch über Kenntnis der konkreten betreibungsrechtlichen Situation seiner Schwester. Seine Aussage, er nehme an, dass der Lohn seiner Schwester gepfändet worden sei («Ich nehme es an»), bleibt ohne zeitliche Erläuterung und geht über eine blosse Vermutung nicht hinaus. Damit fehlt es an der sachverhaltlichen Grundlage für die geltend gemachte rechtliche Differenzierung.

Das Bundesgericht folgert: Da der Beschwerdeführer mangels juristischer Fachkenntnisse und konkreter Kenntnis der Betreibungslage die differenzierte rechtliche Analyse nicht vornehmen konnte und auch nach seiner Vorstellung eine schwere Vortat (Pfändungsbetrug) vorlag, fällt der Sachverhaltsirrtum unerheblich ins Gewicht. Die Anklage muss die Vortat nicht nach Art. 163 vs. Art. 169 StGB aufschlüsseln, wenn der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen von einer strafbaren Vortat ausging.

2. Kosten- und Entschädigungsregelung

Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Prozesskosten auf ca. 20 % und eine Erhöhung seiner Parteientschädigung auf 80 %. Er macht geltend, dass nur 4 von 16 angeklagten Vorgängen nachgewiesen wurden.

Das Bundesgericht wendet Art. 426 Abs. 1 StPO (Kostentragungspflicht bei Verurteilung) und Art. 428 StPO (Kostentragung im Rechtsmittelverfahren) an:

Art. 426 Abs. 1 StPO (SR 312.0)

«Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.»

Es hält fest: Der Schuldspruch der mehrfachen Geldwäscherei blieb unverändert. Die Tathandlungen stehen in einem engen und direkten sachverhaltlichen Zusammenhang, und der Untersuchungsaufwand ist nicht klar nach einzelnen Handlungen abgrenzbar. Die Vorinstanz hat die Kosten bereits auf drei Viertel reduziert, weil eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug «von vornherein nicht in Frage» kam. Diese Regelung erweist sich als eher grosszügig und verletzt das Ermessen nicht.

Art. 428 Abs. 1 StPO (SR 312.0)

«Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zum subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei und zum Sachverhaltsirrtum:

  1. Bestätigung von BGE 129 IV 238: Das Bundesgericht hatte bereits entschieden, dass ein Irrtum über die Einziehbarkeit von Drogengeld einen Sachverhaltsirrtum darstellt. Das vorliegende Urteil erweitert diesen Ansatz: Nicht nur der Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal der Vortat selbst ist erheblich, sondern auch der Irrtum über die qualitative Einordnung der Vortat. Liegt jedoch auch nach der irrigen Vorstellung eine taugliche Vortat (hier: Pfändungsbetrug als Verbrechen), so ist der Irrtum unerheblich.

  2. Präzisierung der Parallelwertung in der Laiensphäre: Bestätigung der ständigen Praxis (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b), dass es genügt, wenn der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht einer verbrecherischen Herkunft nahelegen. Der Irrtum über die genaue rechtliche Qualifikation der Vortat ist unbeachtlich, solange er in der Laiensphäre die Kriminalität der Herkunft erkannte.

  3. Neue Akzentuierung bei Art. 163 vs. Art. 169 StGB: Das Bundesgericht lässt die Konkurrenzfrage zwischen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB, Verbrechen) und Verfügung über gepfändetes Vermögen (Art. 169 StGB, Vergehen) ausdrücklich offen, präzisiert aber, dass es für den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht auf diese Differenzierung ankommt, wenn der Täter mangels juristischer Kenntnisse die Unterscheidung ohnehin nicht vornehmen konnte. Dies ist eine dogmatisch bedeutsame Präzisierung: Für die Parallelwertung in der Laiensphäre genügt das Wissen um eine «schwere Straftat», ohne dass der Täter die deliktische Qualifikation juristisch einordnen können muss.

  4. Kostenrechtliche Bestätigung: Die Praxis, dass bei einheitlichem Sachverhaltskomplex die Verfahrenskosten nicht nach einzelnen Anklagepunkten quotenmässig aufgeteilt werden müssen (6B_1346/2023; 6B_1145/2022), wird bestätigt.

Fazit

Das Urteil 6B_905/2025 bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zum Sachverhaltsirrtum bei der Geldwäscherei. Ein Irrtum des Geldwäschers über die qualitative Natur der Vortat (Pfändungsbetrug vs. Verfügung über gepfändetes Vermögen) ist unerheblich, wenn die vorgestellte Vortat ihrerseits ein Verbrechen darstellt. Massgebend ist die Parallelwertung in der Laiensphäre: Wer weiss, dass er Vermögenswerte entgegennimmt, um Gläubigern Haftungssubstrat zu entziehen, erkennt die kriminelle Herkunft und erfüllt den subjektiven Tatbestand des Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer kann aus der höchstrichterlich noch ungeklärten Konkurrenz zwischen Art. 163 Ziff. 1 und Art. 169 StGB nichts für sich ableiten, da ihm sowohl die juristischen Fachkenntnisse als auch die konkrete Kenntnis der Betreibungslage fehlten. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz hält sich im Rahmen des bundesrechtlichen Ermessens.