Executive Summary
- Kernpunkt: Nacherben erwerben einen Papier-Schuldbrief durch Universalsukzession und können sich nicht auf den gutgläubigen Erwerb nach Art. 862 Abs. 1 ZGB berufen — der öffentliche Glaube des Schuldbriefs schützt nur rechtsgeschäftliche Dritterwerber, nicht Gesamtrechtsnachfolger.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Nacherben wird abgewiesen; die Löschung ihrer Forderungen im Lastenverzeichnis und die Herausgabe des Schuldbriefs an die Alleinerbin bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei Universalsukzession auch für nachfolgende Universalsukzessoren (hier: Nacherben) gilt und nicht nur den ersten Rechtsnachfolger betrifft. Die Erbschaftsklage nach Art. 598 ZGB steht der Alleinerbin des Vorerben zu, auch hinsichtlich eines obligatorischen Herausgabeanspruchs.
Sachverhalt
Die Erblasserin D.________ setzte mit letztwilligen Verfügungen ihren Neffen E.________ als Vorerben (Zwei-Drittel-Quote) und dessen Söhne A.________ und B.________ (die späteren Beschwerdeführer) als Nacherben (je ein Sechstel) ein. Der Vorerbteil von E.________ wurde der Verwaltung eines Willensvollstreckers F.________ unterstellt, mit der Weisung, E.________ monatlich Fr. 10'000.-- auszuzahlen und dessen Schulden vorab zu tilgen. Nach dem Tod der Erblasserin (2001) löste F.________ die auf der Liegenschaft von E.________ lastende Hypothek (Fr. 800'000.--) mit Fr. 770'000.-- aus dem Vorerbschaftsvermögen ab und liess den Schuldbrief auf sich übertragen. E.________ gelangte vergebens um Herausgabe des Schuldbriefs. Nach dem Tod von E.________ (2016) schlugen die Nacherben die Erbschaft aus, sodass dessen Ehefrau C.________ (die Beschwerdegegnerin) Alleinerbin wurde. F.________ übertrug den Schuldbrief 2018 an die Nacherben.
Im Rahmen einer Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes wurde C.________ 2021 ein Lastenverzeichnis zugestellt, das zugunsten der Nacherben eine grundpfandgesicherte Forderung von insgesamt Fr. 923'572.20 auswies. C.________ bestritt die Forderungen und klagte auf Löschung im Lastenverzeichnis sowie auf Herausgabe des Schuldbriefs. Bezirksgericht und Obergericht gaben der Klage statt. Die Nacherben ziehen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Eintreten (E. 1–2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Streitwert von Fr. 932'000.-- übersteigt die Schwelle von Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG. Die Beschwerdeführer sind als Betroffene im Lastenverzeichnis beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an, prüft aber nur ausreichend substanziierte Rügen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen müssen Willkür oder andere qualifizierte Rechtsverletzungen dartun (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Qualifikation der Zahlung des Willensvollstreckers (E. 4)
Das Obergericht qualifizierte die Zahlung von Fr. 770'000.-- als Rückzahlung der durch den Schuldbrief gesicherten Schuld aus dem Vorerbschaftsvermögen, nicht als Forderungskauf durch den Willensvollstrecker. Die Beschwerdeführer brachten dies erstmals im Berufungsverfahren nicht hinreichend substanziiert vor. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Kaufvertrag einen übereinstimmenden Parteiwillen auf Erwerb gegen Kaufpreis voraussetzt (Art. 184 Abs. 1 OR; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 138 III 659 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass der festgestellte Sachverhalt einen solchen Willensschluss trägt — insbesondere nicht, warum die Zahlung aus dem Vermögen von E.________ und nicht aus demjenigen des Willensvollstreckers einen Forderungskauf begründen sollte. Die Rüge der Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO geht fehl, da nicht dargetan ist, dass die Vorinstanz diese Bestimmung falsch angewandt hat (vgl. Urteil 4A_532/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.1; BRUNNER et al., Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 146 f.).
Gutgläubiger Erwerb des Schuldbriefs und Universalsukzession (E. 5)
Dies ist der Kern der Entscheidung. Die zentralen Normen lauten:
Art. 862 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.»
Art. 849 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papierschuldbrief hervorgehen.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 862 Abs. 1 ZGB eine Ausdehnung des Grundsatzes des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) darstellt. Der gutgläubige Erwerb schützt jedoch nur rechtsgeschäftliche Dritterwerber, die den Schuldbrief aufgrund einer Einzelübertragung, einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts erhalten. Nicht erfasst werden Universalsukzessoren, namentlich Erben: Sie erwerben die Schuldbriefforderung unabhängig von jeder Übertragung des Besitzes am Schuldbrief und übernehmen die Rechte und Pflichten ihres Rechtsvorgängers; guter oder böser Glaube ist irrelevant (GEYER, Kurzkommentar ZGB, 3. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 848 ZGB; STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 849 ZGB; STEINAUER, Zürcher Kommentar, N. 301 zu Art. 842, N. 15 zu Art. 848 und N. 25 zu Art. 864 ZGB; SCHMID, ZBGR 2009 S. 111 ff., 114).
Die Beschwerdeführer stützten ihre Rechtsstellung allein auf ihre Eigenschaft als Nacherben, also auf Universalsukzession. Nacherben sind Erben des Erblassers (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.1, in: ZBGR 2018 S. 44) und erwerben die Nacherbschaft durch Universalsukzession (Urteil 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 5.1). Die Übertragung des Besitzes am und die Indossierung des Schuldbriefs durch den Willensvollstrecker stellt dabei nur das auf Universalsukzession beruhende Verfügungsgeschäft dar.
Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nicht nur den ersten, sondern auch spätere Universalsukzessoren betrifft: Soweit kein rechtsgeschäftlicher Erwerb stattgefunden hat, treten auch diese in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers ein, ohne dass es auf guten oder bösen Glauben ankäme.
Herausgabe des Schuldbriefs (E. 6)
Die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin von E.________ kann die Herausgabe des Schuldbriefs gestützt auf Art. 598 ZGB verlangen:
Art. 598 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.»
Der unbelastete Schuldbrief zählte zum freien Vermögen von E.________ und ging nach dessen Tod auf die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin über. Die Herausgabe an die Nacherben erfolgte ohne Rechtsgrund.
Verwirkung der Erbschaftsklage (E. 6.3)
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Erbschaftsklage sei erst nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 600 Abs. 1 ZGB erhoben worden. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein: Die Verwirkung war im kantonalen Verfahren unbestritten kein Thema und wurde erstmals vor Bundesgericht vorgebracht. Im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässlich (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Ein Hinweis auf amtswegige Prüfung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO genügt nicht, da nicht dargetan ist, dass der Mangel geradezu offensichtlich war (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb von Schuldbriefen (BGE 115 III 111 E. 3; 107 II 450 E. 3b; BGE 145 III 133 E. 6.2). Das Bundesgericht hat bereits wiederholt festgehalten, dass der öffentliche Glaube des Schuldbriefs (Art. 862 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 848 ZGB) nur rechtsgeschäftliche Dritterwerber schützt, nicht aber Universalsukzessoren (vgl. Urteil 5C.126/1997 vom 1. Juli 1997 E. 3). Die vorliegende Entscheidung präzisiert diese Dogmatik in zwei Hinsichten:
Erstens wird klargestellt, dass der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs auch Nacherben erfasst, die — wie Erben — durch Universalsukzession erwerben und nicht als rechtsgeschäftliche Dritterwerber qualifiziert werden können (Bestätigung von 5A_377/2016 und 5C.53/2006). Zweitens wird explizit ausgesprochen, dass der Ausschluss nicht nur den ersten Universalsukzessor, sondern auch spätere Universalsukzessoren trifft — der gute Glaube spielt bei keinem Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge eine Rolle.
Die Unterscheidung zwischen Singularsukzession (rechtsgeschäftlicher Erwerb, gutgläubiger Erwerb möglich) und Universalsukzession (kein gutgläubiger Erwerb) wird damit erneut bekräftigt und auf die Konstellation der Nacherbschaft angewendet. Die Dogmatik entspricht der herrschenden Lehre (STAEHELIN, STEINAUER, GEYER, SCHMID).
Fazit
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil bestätigt, dass Nacherben als Universalsukzessoren den Schuldbrief nicht gutgläubig erwerben können und persönlich-pfandrechtliche Einreden des Schuldners gegen den früheren Gläubiger auch ihnen entgegengehalten werden können (Art. 849 Abs. 1 ZGB). Der Erbschaftsanspruch der Alleinerbin auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund bei den Nacherben liegenden Schuldbriefs besteht zu Recht (Art. 598 ZGB). Die neu erhobene Verwirkungsrüge bleibt mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ausser Betracht.