bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_824/2025  ·  vom 03.07.2026

Contrainte sexuelle; expulsion; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Freispruch des Beschuldigten von sexueller Nötigung (erste Fellation) sowie den Verzicht auf die Landesverweisung auf und verweist die Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.
  • Entscheidung: Die kantonale Instanz hat das subjektive Element der sexuellen Nötigung willkürlich verneint; vorliegend liegt Eventualdolus vor. Zudem sind keine aussergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben, die ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum Einverständnis bei sadomasochistischen Praktiken: Vorbereitende Einverständniserklärungen oder vergangene Praktiken ersetzen nicht das konkret eingeholte Einverständnis zu einem neuen, intensiveren Szenario. Bei der Landesverweisung bekräftigt das Gericht die «Zweijahresregel» und verlangt konkrete, nicht bloss formelhafte Reintegrationsbemühungen.

Sachverhalt

A.________ und B.________ unterhielten eine rein sexuelle Beziehung mit sadomasochistischen Praktiken. Sie hatten keine konkreten Grenzen vereinbart und kein Safewort definiert. Am 1. September 2019 liess A.________ B.________ ihre Hände hinter dem Rücken zusammenbinden (obwohl sie Schmerzen äusserte und sich wehrte), ihr die Augen verbinden (obwohl sie dies ablehnte) und führte dann eine tiefe, von ihm dirigierte Fellation durch, bei der B.________ zu ersticken drohte und keine Möglichkeit hatte, sich zu wehren oder sich verbal mitzuteilen.

A.________, 1997 in Norwegen geboren, sri-lankischer Herkunft, im Alter von 6 Jahren in die Schweiz eingereist, war zuvor bereits achtmal verurteilt worden; drei weitere Strafverfahren waren hängig. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte ihm ein mittleres bis hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte.

Das kantonale Sachgericht hatte A.________ u.a. wegen sexueller Nötigung (erste Fellation), Vergewaltigung und Freiheitsberaubung verurteilt. Die Berufungsinstanz sprach ihn jedoch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung für die erste Fellation frei und verzichtete auf die Landesverweisung.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Der Ministère public du canton de Fribourg erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Freispruch von sexueller Nötigung (erste Fellation) und den Verzicht auf die Landesverweisung. Obwohl die Anträge rein kassatorisch formuliert waren, leitete das Bundesgericht daraus implizite Reformanträge ab und trat auf die Beschwerde ein (BGE 137 II 313 E. 1.3; 6B_1/2026 E. 1.2).

2. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) — Freispruch aufgehoben

2.1 Ausgangslage und kantonale Begründung

Die Vorinstanz hatte A.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung für die erste Fellation freigesprochen, weil sie das subjektive Element der Tat nicht als erfüllt erachtete. Sie gelangte zur Auffassung, A.________ habe nicht wissen müssen, dass B.________ nicht einverstanden war, da B.________ sich in früheren Nachrichten bereitwillig gezeigt hatte, Fellationen «bis zum Ersticken» auszuführen, und erklärt hatte, sie habe es genossen, wenn er sie «zum Blasen zwinge». Zudem habe B.________ während der ersten Fellation kein Zeichen des Widerstands gegeben.

2.2 Rechtliche Rahmengebung

Art. 189 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.»

Hinweis: Die Tat ereignete sich am 1. September 2019; damals galt die frühere Fassung von Art. 189 StGB (einzig Abs. 1: sexuelle Nötigung mit Nötigungsmitteln, Strafrahmen bis zu 10 Jahren). Die aktuellen Abs. 1–3 gelten seit dem 1. Juli 2024. Vorliegend werden die Grundsätze der neuen wie der alten Rechtsprechung herangezogen, da das Bundesgericht auf den neuen BGE 152 IV 1 sowie auf Art. 189a StGB (Zweckbestimmung, neu seit 1. Juli 2024) Bezug nimmt.

Art. 189a StGB (neu seit 1. Juli 2024) schützt die freie sexuelle Selbstbestimmung. Für eine sexuelle Nötigung muss die Tat gegen den Willen der verletzten Person geschehen, der Täter muss dies wissen oder in Kauf nehmen, und er muss ein wirksames Nötigungsmittel einsetzen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 133 IV 49 E. 4). Die Anforderungen an die Einwilligung sind bei sadomasochistischen Praktiken höher: Die Zustimmung zu bestimmten Praktiken zu einem früheren Zeitpunkt ersetzt nicht die konkrete Einwilligung zu künftigen, intensiveren Handlungen (BGE 152 IV 1 E. 4.5 und 4.6.2; 7B_644/2025 E. 2.3.3; 6B_617/2025 E. 2.3).

2.3 Willkür der kantonalen Würdigung

Das Bundesgericht hält die kantonale Würdigung des subjektiven Tatbestands für willkürlich und rechtsfehlerhaft:

Erstens: Die vorangegangenen Einverständniserklärungen und Praktiken (Nachrichten über tiefe Fellationen, frühere «dirigierte» Fellationen) begründen kein allgemeines und unbedingtes Einverständnis mit dem konkreten Szenario vom 1. September 2019. Das Szenario jenes Abends war substantiell anders und intensiver: Hände auf dem Rücken zusammengebunden, Augen verbunden, keine verbale Äusserung möglich. Es gab weder eine vorherige Besprechung noch eine Absprache über dieses spezifische Szenario.

Zweitens: B.________ hatte bereits im Vorfeld mehrfach Grenzen gesetzt — sie hatte sich gegen das Zukleben des Mundes ausgesprochen, sie erklärte, dass die Fesseln an den Handgelenken schmerzten, und sie wehrte sich gegen das Verbinden der Augen. A.________ missachtete diese Grenzen.

Drittens: In einer Situation totaler physischer Unterordnung — gefesselt, blind, stimmlos — ohne jegliche vorherige Absprache oder Sicherheitsvorkehrung (Safewort) hatte A.________ Anlass, sich über das Einverständnis seiner Partnerin zu vergewissern. Er unterliess dies vielmehr und setzte die Handlung fort. Darin liegt Eventualdolus: Er hat die Eventualität in Kauf genommen, dass B.________ nicht einverstanden war (BGE 148 IV 234 E. 3.4; 6B_57/2026 E. 2.1.2).

Viertens: A.________ selbst gab an, er könne verstehen, dass B.________ habe «ersticken» können, er sei an jenem Abend «virulenter» gewesen und stärker «ins Spiel involviert». Gerade diese Intensitätssteigerung hätte ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit bezüglich des Einverständnisses verpflichtet, nicht zu einer Vermutung desselben.

Das Bundesgericht hebt den Freispruch auf und verurteilt A.________ wegen sexueller Nötigung (erste Fellation) — Reformentscheid nach Art. 107 Abs. 2 BGG.

3. Landesverweisung (Art. 66a StGB) — Verzicht aufgehoben

3.1 Rechtlicher Rahmen

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Landesverweisung ist bei Verurteilungen nach Art. 183 (Freiheitsberaubung), Art. 189 (sexuelle Nötigung), Art. 190 (Vergewaltigung) und Art. 191 StGB obligatorisch (Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Ein Absehen ist nur bei kumulativer Erfüllung beider Voraussetzungen von Abs. 2 möglich: schwerer persönlicher Härtefall UND Überwiegen des Privatinteresses.

3.2 «Zweijahresregel» und fehlende aussergewöhnliche Umstände

A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung (BGE 149 IV 231 E. 2.1; «Zweijahresregel») bedarf es bei einer Strafe von zwei Jahren oder mehr aussergewöhnlicher Umstände, damit das Privatinteresse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt.

Die Vorinstanz hatte die Härtefallklausel angewendet und auf die Landesverweisung verzichtet, weil A.________ in der Schweiz aufgewachsen sei, hier seine Familie lebe, eine feste Arbeitsstelle angetreten habe und sich zu einer ambulanten Therapie bereit erklärt habe. Das Bundesgericht hält diese Interessenabwägung für rechtsfehlerhaft:

Fehlende aussergewöhnliche Umstände: Die Anknüpfungspunkte (Mutter und Schwester in der Schweiz, Partnerin seit Ende 2024, fester Arbeitsvertrag seit Februar 2024) gehören zwar zum Privatinteresse, erreichen aber nicht die Schwelle «aussergewöhnlicher» Umstände. Die berufliche Integration ist erst kurz zurückliegend (Abschluss der Lehre 2019, danach nur sporadische Beschäftigung). Es fehlt an einer nuclear family im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Hohes öffentliches Interesse: A.________ hat eine Vielfalt schwerer Delikte begangen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzungen, Drohungen) gegen mehrere Opfer und aus egoistischen Motiven. Das Bundesgericht verweist auf seine besondere Strenge bei Delikten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; 6B_333/2025 E. 6.2.4; 6B_119/2025 E. 4.7.3).

Rückfalldisposition: Das psychiatrische Gutachten stuft das Rückfallrisiko als «mittel bis hoch» ein, namentlich für Gewalt- und Sexualdelikte. Seit der Entlassung aus der Haft vor über zwei Jahren wurde jedoch keine konkrete psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung umgesetzt — die blosse Bereitserklärung dazu genügt nicht als entscheidendes Reintegrationselement.

Reintegrationsprognose in Sri Lanka: A.________ ist jung, gesund, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung (Mechaniker) und spricht Tamil. Er hat nie in Sri Lanka gelebt. Diese Umstände schliessen eine zumutbare Reintegration nicht aus; eine wirtschaftlich günstigere Lage in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund für die Landesverweisung (6B_42/2024 E. 3.2.1; 6B_751/2023 E. 2.2).

Das Bundesgericht hebt den Verzicht auf die Landesverweisung auf und weist A.________ für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz aus. Die genaue Dauer wird der Vorinstanz überlassen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Sexuelle Nötigung bei sadomasochistischen Praktiken

Das Urteil steht in direkter Fortführung und Präzisierung der Rechtsprechung aus BGE 152 IV 1 (erste grosse BGE-Entscheidung zur Revision des Sexualstrafrechts, 2026). Während BGE 152 IV 1 die Grundsätze zum Einverständnis bei sexuellen Handlungen formulierte — namentlich, dass ein früheres Einverständnis kein allgemeines, unbedingtes Einverständnis für künftige Handlungen darstellt —, konkretisiert das vorliegende Urteil diese Grundsätze für den Kontext sadomasochistischer Praktiken:

  1. Kein Generalconsent: Vorab-Nachrichten und frühere Praktiken begründen kein Einverständnis zu einem substantiell neuen, intensiveren Szenario ohne konkretes Absprechen.
  2. Grenzen respektieren: Die Missachtung vorab geäusserten Widerstands (Schmerzen bei den Fesseln, Ablehnung der Augenbinde) begründet die Annahme von Eventualdolus.
  3. Erhöhte Sorgfaltspflicht bei SM: Je vulnerabler die unterworfene Person (gefesselt, blind, stimmlos), desto höhere Pflichten hat die dominante Person, sich des Einverständnisses zu versichern.

Dies bestätigt und verschärft die Tendenz aus 6B_399/2024 (E. 4.1.5, nicht veröffentlicht in BGE 152 IV 1) und 7B_644/2025 E. 2.3.3).

Landesverweisung: Strenge Anwendung der Zweijahresregel

Die Aufhebung des Verzichts auf die Landesverweisung bestätigt die konsequente Linie des Bundesgerichts: Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr sind aussergewöhnliche Umstände erforderlich, die hier nicht vorlagen. Insbesondere genügen nicht: - Blosse Aufwachsen-in-der-Schweiz-Verbindungen ohne Kernfamilie (BGE 149 IV 231 E. 2.1; 6B_228/2024 E. 13.2); - Eine kurze, noch nicht gefestigte berufliche Integration; - Eine formelhafte Therapiebereitschaft ohne konkrete Umsetzung.

Fazit

Das Bundesgericht reformiert das kantonale Urteil in zwei Punkten: (1) A.________ wird der sexuellen Nötigung (erste Fellation) schuldig gesprochen, da die Vorinstanz das subjektive Element willkürlich verneint hat — Eventualdolus liegt vor, weil A.________ bei einem substantiell neuen, intensiveren sadomasochistischen Szenario ohne vorherige Absprache und trotz geäusserten Widerstands der Partnerin das Einverständnis nicht sicherstellte. (2) Die Landesverweisung wird ausgesprochen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Absehen rechtfertigen würden, und das hohe öffentliche Interesse an der Ausweisung das Privatinteresse überwiegt. Die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung und die SIS-Eintragung werden an die Vorinstanz zurückverwiesen.