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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_88/2025  ·  vom 19.06.2026

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Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein volljähriger Sohn (Jg. 2006) begehrte ohne Erfolg die Erhöhung des Kindesunterhalts, die Bestellung eines Erziehungsbeistands nach Art. 308 ZGB und die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der reduzierten Masse ihrer Zulässigkeit als unbegründet ab. Die Vorinstanz hatte den Unterhaltsbeitrag von EUR 1'103.61 auf CHF 1'319.30 festgesetzt, die Privatschulkosten mehrheitlich nicht dem Vater angelastet und das hypothetische Einkommen der Mutter als Juristin auf CHF 5'400.-- festgelegt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Bestellung eines Erziehungsbeistands nach Volljährigkeit, zur Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO (Ermessensentscheid, nicht zwingend) und zu den Voraussetzungen für die Anrechnung von Privatschulkosten im Unterhaltsbeitrag.

Sachverhalt

A.________ (Jg. 2006) ist der uneheliche Sohn von B.________ (Vater, Jg. 1967, italienischer Staatsangehöriger) und C.________ (Mutter, Jg. 1979). Das Tribunale per i minorenni di Milano hatte den Vater 2010 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 1'035.-- (inkl. Schulkosten bis Primarschulabschluss, danach 50% der Schulkosten gegen Beleg) verpflichtet. Nach der Einleitung eines Verfahrens durch die Mutter im Juli 2019 setzte der Pretore di Mendrisio Nord den Beitrag per Januar 2023 auf CHF 1'319.30 monatlich fest und ordnete eine psychologische Begleitung für die Wiederannäherung zwischen Vater und Sohn an. Beide Parteien appellierten an das Tribunale d'appello des Kantons Tessin, welches den Beitrag bestätigte, den Antrag des Sohnes auf Erhöhung abwies und den Antrag des Vaters auf Herabsetzung zurückwies.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2025 begehrte A.________ vor Bundesgericht eine deutliche Erhöhung des Unterhalts (CHF 3'194.20 bzw. CHF 3'342.10 bzw. CHF 2'422.10 monatlich), die Bestellung eines Erziehungsbeistands nach Art. 308 ZGB und eines Vertreters nach Art. 299 ZPO sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren (E. 1)

Das Bundesgericht stellte die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde als Endentscheid in einer nichtvermögensrechtlichen Zivilsache fest (Art. 75, 90, 72 BGG). Es wies zahlreiche neue Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück: Eigene Sachverhaltsdarstellungen, die nicht den kantonalen Feststellungen entsprechen und nicht die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG behaupten (E. 1.3); Dokumente, die nach dem angefochtenen Urteil eingereicht wurden (E. 1.4); Beweisanträge, die das Bundesgericht nicht im Inquisitionsverfahren nach Art. 296 ZPO erhebt (E. 1.4). Auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, da es kurz vor Ablauf der Frist eingereicht wurde und das Verfahren keine weiteren Instruktionshandlungen erforderte (E. 1.5). Der Antrag auf Ernennung eines Erziehungsbeistands für das Bundesgerichtsverfahren war unzulässig, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig war (E. 1.6).

Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (E. 2)

Art. 308 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.»

Die Vorinstanz hatte die Anordnung eines Erziehungsbeistands als gegenstandslos erachtet: Nach Vollendung der Volljährigkeit entfallen die Massnahmen zum persönlichen Verkehr und zum Kindesschutz; zudem wäre ein Beistand mit ähnlichen Aufgaben wie die bereits bestellte Psychologin redundant gewesen. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander, weshalb die Rüge nicht geprüft werden konnte.

Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO (E. 3)

Art. 299 ZPO (SR 272) «1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: […] 5 des Unterhaltsbeitrags; b die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; c es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1 erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder 2 den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. 3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.»

Das Bundesgericht präzisierte die Rechtslage: Im selbständigen Unterhaltsprozess hat das Kind Parteistellung (Art. 279 bzw. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Nach Vollendung der Volljährigkeit handelt das Kind selbst (BGE 142 III 155 E. 5; BGE 136 III 365 E. 2.2). Nach Art. 299 Abs. 3 ZPO ist die Vertretung bei einem Antrag des urteilsfähigen Kindes zwingend anzuordnen; nach Abs. 2 hingegen prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine Vertretung notwendig ist, die Anordnung aber nicht automatisch erfolgt, sondern im Ermessen des Gerichts steht (Bestätigung von 5A_153/2013 E. 3.1; BGE 145 III 393 E. 2.7). Eine Kindesvertretung ist nur erforderlich, wenn sie dem Gericht eine tatsächliche zusätzliche Hilfe bei der Beurteilung des Kindeswohls bieten kann (5A_208/2024 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer zeigte keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz auf: Er behauptete weder eine Interessenkollision (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7) noch andere Umstände, die eine Vertretung geboten hätten, und brachte nicht vor, dass das Gericht zusätzlicher Aufklärung bedurft hätte. Zudem wurde sein Antrag nach Art. 299 Abs. 3 ZPO erstmals vor Bundesgericht erhoben und war damit wegen fehlender kantonaler Erschöpfung unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).

Schulkosten und Privatschule (E. 4)

Das Bundesgericht hielt fest, dass Schulkosten zum Geldbedarf des Kindes gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2), für die Kosten einer Privatschule aber eine konkrete Notwendigkeit bestehen muss, die durch die öffentliche Schule nicht gedeckt ist. Die Frage, ob die Zustimmung beider Elternteile zur Privatschule erforderlich ist, liess das Gericht offen, da der Beschwerdeführer die übrigen Gründe der Vorinstanz (keine Gesundheitsgefährdung an der öffentlichen Schule, Erreichbarkeit des Studienziels auch über den beruflichen Weg) nicht widerlegte. Die Schulkosten der Privatschule wurden deshalb nicht dem Vater angelastet.

Der Beschwerdeführer verkannte zudem die Unterscheidung zwischen ordentlichen Schulkosten (im Unterhaltsbeitrag enthalten) und ausserordentlichen Bedürfnissen nach Art. 286 Abs. 3 ZGB: Letztere erfordern spezifische, quantifizierte und belegte Aufwendungen und können nicht pauschal eingeklagt werden.

Art. 286 Abs. 3 ZGB (SR 210) «Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.»

Hypothetisches Einkommen des Vaters (E. 5)

Die Vorinstanz bestätigte das monatliche Einkommen des Vaters von EUR 4'807.47 (CHF 4'807.47), bestehend aus Salär, hypothetischen Unternehmensgewinnen, notwendigen Zusatzeinkünften und Elternunterstützung. Der Beschwerdeführer machte ein hypothetisches Einkommen von mindestens EUR 25'000.-- geltend, setzte sich aber nicht mit der schrittweisen Begründung der Vorinstanz auseinander: Die Familienunternehmen gehörten nicht allein dem Vater; eine Umstrukturierung zur Erhöhung seines Anteils wäre willkürlich; die Bilanzen stammten von der italienischen Handelskammer und waren nicht widerlegt; die Doppelbesteuerung von Dividenden wurde berücksichtigt. Die Rüge war mithin ungenügend substanziiert.

Hypothetisches Einkommen der Mutter (E. 6)

Das Bundesgericht bestätigte den Grundsatz, dass ein hypothetisches Einkommen nur bei Zumutbarkeit (rechtliche Frage) und tatsächlicher Möglichkeit (Tatsachenfrage) angerechnet werden darf (BGE 147 III 308 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Die Vorinstanz hielt ein fiktives Einkommen als Juristin (CHF 5'400.-- monatlich) für zumutbar und möglich, da die Mutter die entsprechende Ausbildung besass, keine dauerhaften Gesundheitseinschränkungen nachwies und der Arbeitsmarkt im Tessin Juristinnenmöglichkeiten bietet.

Die Vorinstanz formulierte zusätzlich eine Hilfsbegründung (Einkommen im Detailhandel: mindestens CHF 4'000.--), mit der sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinandersetzte. Bei mehreren unabhängigen Begründungen muss der Beschwerdeführer jede einzelne entkräften, da das Bundesgericht sonst nicht auf die Rüge eintreten kann (BGE 149 III 318 E. 3.1.3).

Weitere Rügen (E. 7–8)

Die Rügen zur Miete (CHF 1'500.-- statt CHF 1'880.--), zum Betreuungsbeitrag, zur Erhöhung des Bedarfs um 20% wegen des Lebensstandards des Vaters und zur Überschussbeteiligung wurden sämtlich als unzulässig bzw. unbegründet abgewiesen. Die Rügen zum Betreuungsbeitrag und zur Überschussbeteiligung waren im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden und konnten erstmals vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Die Gesuche um Prozessführungsbefugnis (provisio ad litem) und unentgeltliche Rechtspflege blieben mangels substanziierten Widerspruchs gegen die kantonale Begründung ebenfalls erfolglos.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

  1. Erziehungsbeistandschaft nach Volljährigkeit: Mit dem Eintritt der Volljährigkeit entfallen Massnahmen nach Art. 308 ZGB und zum persönlichen Verkehr. Dies bestätigt die ständige Praxis (vgl. BGE 126 III 219 E. 2).

  2. Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO: Das Urteil schärft die Unterscheidung zwischen dem zwingenden Anspruch des urteilsfähigen Kindes (Abs. 3) und dem Ermessen des Gerichts bei amtswegiger Prüfung (Abs. 2) ein. Eine Vertretung ist nur erforderlich, wenn sie dem Gericht eine tatsächliche zusätzliche Hilfe bietet (5A_208/2024 E. 5.1; BGE 145 III 393 E. 2.7). Der Beschwerdeführer zeigte keinen Ermessensmissbrauch auf.

  3. Privatschulkosten im Unterhaltsbeitrag: Die Rspr. stuft Schulkosten als Teil des Geldbedarfs des Kindes ein (BGE 147 III 265 E. 7.2), fordert für die Privatschule aber eine konkrete Notwendigkeit, die die öffentliche Schule nicht erfüllt. Ob die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, bleibt offen (5A_789/2025 E. 4.2.2).

  4. Hypothetisches Einkommen: Die kumulative Voraussetzung von Zumutbarkeit und Möglichkeit wird bestätigt (BGE 147 III 308; 143 III 233; 137 III 102). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit trägt der Unterhaltsberechtigte.

  5. Mehrere unabhängige Begründungen: Bleibt eine Hilfsbegründung unbestritten, ist die Rüge insgesamt ungenügend (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der zulässigen Masse als unbegründet ab und bestätigt den Unterhaltsbeitrag von CHF 1'319.30 monatlich. Das Urteil illustriert die strengen Substanziierungsanforderungen des Bundesgerichts: Ein Beschwerdeführer, der sich nicht einzeln mit den unabhängigen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzt und stattdessen eigene Sachverhaltsdarstellungen in den Vordergrund stellt, kann nicht durchdringen. Praktisch relevant ist namentlich die Präzisierung, dass Art. 299 Abs. 3 ZPO (zwingende Anordnung bei Antrag des urteilsfähigen Kindes) im kantonalen Verfahren geltend zu machen ist und nicht erstmals vor Bundesgericht, sowie die Bestätigung, dass die Privatschulkosten einer spezifischen Begründung bedürfen, die über die bessere Eignung hinausgehen muss.