Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen rentenabweisenden Entscheid auf, weil das Gutachten der estimed AG mangels handchirurgischer Expertise und fehlender Auseinandersetzung mit abweichenden Vorakten nicht beweiskräftig ist.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde (teilweise); Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Rentenfrage und Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines handchirurgischen Administrativgutachtens.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Fachdisziplinenwahl bei bidisziplinären Gutachten nach Art. 44 ATSG namentlich bei seltenen Krankheitsbildern und Bestätigung, dass die fehlende Auseinandersetzung mit diametral abweichenden Vorberichten den Beweiswert eines Gutachtens entkräftet.
Sachverhalt
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin, die als Küchenangestellte resp. Köchin tätig war, leidet an einem angeborenen Fehlbildungssyndrom der Hände in Form einer Windmühlenflügelstellung der Finger beidseits. Nachdem eine Operation am 9. November 2021 keine Besserung brachte, meldete sie sich im April 2022 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau liess eine bidisziplinäre Begutachtung durch die estimed AG durchführen, und zwar durch einen Neurologen und einen Orthopäden/Traumatologen des Bewegungsapparats -- ohne handchirurgische Fachkompetenz, obwohl die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Gutachten vom 9. April 2024 attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob die Verfügung teilweise auf (betreffend berufliche Massnahmen), wies die Beschwerde aber hinsichtlich der Rentenfrage ab (Entscheid vom 18. Juni 2025). Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches -- Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht stellt zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde sicher. Der vorinstanzliche Entscheid stellt insoweit, als er den Rentenanspruch abschliessend verneint, einen Teilentscheid nach Art. 91 BGG dar; insoweit ist die Beschwerde zulässig. Hingegen betrifft die Rückweisung betreffend berufliche Massnahmen einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nicht selbstständig anfechtbar ist.
Massgebliches Recht (E. 3)
Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2022 erfolgte, sind die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG massgeblich (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG).
Rentenentscheid vor Abschluss beruflicher Massnahmen (E. 4)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Rentenanspruch könne erst nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen beurteilt werden. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits aktuell nicht gegeben ist. Die Vorinstanz ging von 27 % Invalidität aus, was unter der Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) liegt. Ob diese Beurteilung zutrifft, hängt jedoch von der Beweiskraft des Gutachtens ab.
Beweiswert medizinischer Gutachten -- Grundsätze (E. 5-6)
Das Bundesgericht wiederholt die bewährte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten: Einem solchen kommt Beweiswert zu, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; [BGE 134 V 231 E. 5.1]).
Zentral ist im vorliegenden Fall die Frage der fachärztlichen Qualifikation der Gutachter:
Art. 44 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. [...] 5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.»
Nach Art. 44 Abs. 5 ATSG werden bei mono- und bidisziplinären Gutachten die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger abschliessend festgelegt. Das Bundesgericht stellt fest, dass je seltener und spezifischer ein Krankheitsbild ist, desto höhere Anforderungen an die einschlägige Expertise der begutachtenden Fachpersonen zu stellen sind. Der Verzicht der IV-Stelle auf den Beizug handchirurgischer Fachkompetenz trotz entsprechenden Hinweises der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Fehlende Auseinandersetzung mit abweichenden Vorakten (E. 7)
Das Kernproblem des Gutachtens liegt jedoch tiefer: Der Handchirurg Dr. med. C.________ hatte in seinem Bericht vom 21. September 2022 (zuhanden des Krankentaggeldversicherers) eine praktisch funktionslose rechte Hand und lediglich einen «Pinchgriff» als möglich eingestuft sowie erklärt, es gebe momentan «keine Option» für zumutbare Verweistätigkeiten. Diese diametral entgegengesetzte Beurteilung zu den estimed-Gutachtern, die eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit annahmen, wurde im Gutachten mit keinem Wort thematisiert.
Das Bundesgericht betont unter Verweis auf [BGE 143 V 124 E. 2.2.2] und [BGE 135 V 465 E. 4.4], dass die Pflicht zur Auseinandersetzung mit Vorakten nicht nur das blosse Auflisten umfasst, sondern die eingehendere Befassung damit -- gerade wenn diese sich in entscheidwesentlichen Punkten gegensätzlich äussern. Zwar haben die EKQMB-Qualitätsindikatoren keinen normativen Charakter (BGer 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2); die Pflicht zur Befassung mit abweichenden Vorberichten ergibt sich aber bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung.
Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann. Der handchirurgischen Beurteilung des Dr. med. C.________ kommt damit ein höheres fachliches Gewicht zu als den nicht-handchirurgischen Einschätzungen der estimed-Gutachter. Auch die Bezugnahme der Vorinstanz auf die behandelnde Oberärztin Dr. med. F.________ verfängt nicht, da diese lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einem Beruf «ohne schweren Handeinsatz rechts» als «denkbar» einstufte und diese von beruflicher Eingliederung abhängig machte.
Unpassende Literaturgrundlage (E. 8)
Rund die Hälfte der 14 im Gutachten aufgeführten Literaturquellen betraf Disziplinen, die gar nicht begutachtet wurden (Rheumatologie und Psychiatrie), oder nicht einschlägige Beschwerdebilder (chronische Schmerzen, neuropsychologische Störungen). Fachpublikationen zu seltenen angeborenen Handfehlbildungen fehlten vollständig. Auch dieser Aspekt weckt Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens.
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (E. 9)
Das Bundesgericht äussert zudem Zweifel an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die 46-jährige, italienischsprachige Versicherte ohne nennenswerte anderweitige Berufsausbildung, die an beiden Händen eingeschränkt ist (rechts stärker als links), hat äusserst limitierte Ressourcen für einen Wechsel zu Tätigkeiten ohne Handeinsatz. Bereits die faktische Einhändigkeit oder eine massgebliche Beschränkung der dominanten Hand auf Zudienfunktion bedeutet eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (BGer 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 3).
Ergebnis (E. 10)
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das angefochtene Urteil auf einem in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtig (unvollständig) festgestellten Sachverhalt beruht, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) darstellt. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein handchirurgisches Administrativgutachten einholt, das sich zum funktionellen Leistungsvermögen und zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit ausspricht.
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11)
Die Rückweisung an den Versicherungsträger gilt als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ([BGE 141 V 281 E. 11.1]; [BGE 132 V 215 E. 6.1]). Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 3'000.- entschädigt. Die Sache wird zudem zur Neuverlegung der kantonalen Kosten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie zur Beweiswürdigungspraxis im Sozialversicherungsrecht ein, präzisiert diese aber in mehrfacher Hinsicht:
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Fachdisziplinenwahl bei seltenen Krankheitsbildern: Das Bundesgericht bestätigt und verschärft den Grundsatz, dass je seltener und spezifischer ein Krankheitsbild ist, desto höhere Anforderungen an die fachärztliche Qualifikation der Gutachter gestellt werden müssen. Der im Urteil formulierte Satz, dass es «keines vertieften Sachverständnisses» bedürfe, dass «gerade bei Vorliegen eher aussergewöhnlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine entsprechend aus- und weitergebildete ärztliche Fachperson befähigter ist, diese und deren Auswirkungen -- auch prognostisch -- verlässlich erfassen und beurteilen zu können», stellt eine klare richtungsweisende Aussage für die Praxis der Gutachterauswahl nach Art. 44 Abs. 5 ATSG dar.
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Auseinandersetzungspflicht mit abweichenden Vorakten: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründung von Diskrepanzen zwischen Gutachten und Vorberichten. Die blosse Auflistung eines abweichenden handchirurgischen Berichts in der Aktenzusammenfassung -- ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der diametral entgegengesetzten Einschätzung -- genügt den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Dies bestätigt und verstärkt die Grundsätze aus BGE 143 V 124 sowie BGE 135 V 465.
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Fachärztliche Entkräftung fachärztlicher Einschätzungen: Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass eine fachärztliche Beurteilung grundsätzlich nur durch eine ebenfalls fachärztlich qualifizierte abweichende Beurteilung entkräftet werden kann. Die handchirurgische Expertise des Dr. med. C.________ konnte durch die nicht-handchirurgischen estimed-Gutachter nicht substituiert werden.
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EKQMB-Qualitätsindikatoren: Das Urteil bestätigt, dass die Qualitätsindikatoren der EKQMB blosse Empfehlungen ohne normativen Charakter sind (BGer 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2), stellt aber klar, dass die dort formulierten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Diskrepanzen zu Vorberichten bereits aus den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen fliessen.
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Verwertbarkeit bei Handfehlbildungen: Die Bezugnahme auf BGer 8C_248/2014 vom 29. August 2014 bestätigt die Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder eine massgebliche Beschränkung der dominanten Hand die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erheblich erschwert.
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Rentenentscheid vor Eingliederungsmassnahmen: Das Urteil bestätigt, dass ein Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden darf, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits aktuell nicht gegeben ist (BGer 9C_42/2025 vom 4. August 2025).
Fazit
Das Urteil 9C_468/2025 vom 15. Juli 2026 ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die Gutachterpraxis der Invalidenversicherung. Es macht deutlich, dass die IV-Stellen bei der Festlegung der Fachdisziplinen nach Art. 44 Abs. 5 ATSG die Spezifität des Krankheitsbilds angemessen berücksichtigen müssen: Je seltener die Erkrankung, desto höher die Anforderungen an die spezialisierte Expertise der Gutachter. Zudem wird klargestellt, dass die blosse formelle Kenntnisnahme von abweichenden Vorberichten ohne inhaltliche Auseinandersetzung nicht genügt -- insbesondere dann nicht, wenn die abweichende Einschätzung von einem Facharzt der einschlägigen Disziplin stammt. Das Urteil stärkt die Stellung der versicherten Personen bei der Geltendmachung von Gutachtenmängeln und zwingt die IV-Stellen zu einer sorgfältigeren, fachlich begründeten Auswahl der Gutachterdisziplinen.