Executive Summary
- Kernpunkt: nigerianischer Staatsangehöriger wird für Hehlerei, Betäubungsmitteldelikte und Verbotspelverletzung verurteilt; das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche, beanstandet aber die fehlende Begründung zum Strafaufschub und weist die Sache zurück.
- Entscheidung: Teilweise Gutheissung des Rekurses; Aufhebung des kantonalen Entscheids hinsichtlich Verweigerung des Strafaufschubs und Rückweisung an die Vorinstanz; Bestätigung der Schuldsprüche (Hehlerei, Art. 19 LStP, Art. 119 LEI) und der Landesverweisung (Art. 66abis StGB).
- Bedeutung: Präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht beim Strafaufschub (Art. 112 BGG) und die Grenzen des Verzichts auf Übersetzung bei Polizeibefragungen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO); bestätigt die restriktive Handhabung aussergesetzlicher Rechtfertigungsgründe (Art. 14 StGB) bei Verbotspelverletzungen.
Sachverhalt
A.________, nigerianischer Staatsangehöriger (geb. 1994), besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel. Er wurde am 5. November 2024 vom Tribunal de police Genf wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d LStP), Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Ziff. 1 StGB) sowie Missachtung eines Rayonverbots (Art. 119 Abs. 1 LEI) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bedingt: frühere Strafen), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 20 CHF und einer Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Die Cour de justice bestätigte das Urteil am 6. Oktober 2025 mit marginalen Modifikationen (Verzicht auf SIS-Eintrag, Verrechnung beschlagnahmter Beträge).
Die relevanten Sachverhaltsfeststellungen umfassen drei Ereignisse: (1) Am 1. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer mit gestohlenen AirPods und Betäubungsmitteln (2,72 g Kokain, 1,38 g Ecstasy, 3,52 g Cannabis) angetroffen; er gab an, die AirPods für 40 CHF pro Paar gekauft zu haben. (2) Am 12. März 2024 wurde ein Drogenverkauf (eine Kokainkugel für 70 CHF) beobachtet; beim Beschwerdeführer wurden 3'841,25 CHF gefunden. (3) Am 28. März und 9. April 2024 hielt er sich trotz Rayonverbot im Kanton Genf auf.
Erwägungen
1. Verwertbarkeit der Polizeiauditionen (Art. 68 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte, dass seine drei Polizeibefragungen (1. Januar, 12. und 28. März 2024) mangels Übersetzers unverwertbar seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO mit grosser Zurückhaltung anzuwenden sei, und äusserte Zweifel, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt seien, zumal die Schwere der Taten (Verbrechen der Hehlerei, Drogendelikte, Landesverweisung) die Annahme einfacher Sachverhalte fragwürdig erscheinen lasse. Indes konnte dies offenbleiben: Der Beschwerdeführer hatte alle drei Protokolle unterzeichnet und sich nicht über Übersetzungsprobleme beklagt. Das Bundesgericht qualifizierte dieses Verhalten als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV): Wer bei drei Auditionen Protokolle unterzeichnet und erst im Bundesgerichtsverfahren Übersetzungsmängel geltend macht, handelt widerrechtlich (Bestätigung von BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).
Art. 68 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.»
2. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)
Der Beschwerdeführer bestritt die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der Hehlerei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Erstbekundungen (Kauf zu 40 CHF pro Paar) glaubhafter als die späteren (80 CHF pro Paar) einstufen durfte (BGE 143 V 175 E. 5.2.2). Beim Kauf von AirPods um 5 Uhr morgens zu einem Bruchteil des Marktwerts lag Eventualdolus nahe. Die Wertschwelle von 300 CHF nach Art. 172ter StGB war überschritten (Wert von 445 CHF), womit die Qualifikation als Verbrechen bestehen blieb.
3. Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d LStP)
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung für beide Ereignisse. Die Widerlegung der Konsumbehauptung (Ereignis vom 1. Januar 2024) durch die Gesamtwürdigung (Mengen, Bargeld, Ort, widersprüchliche Angaben) war nicht willkürlich. Für den Verkauf vom 12. März 2024 genügten die direkte Beobachtung eines Austauschs, die sofortige Kokainabgabe durch den Käufer und die nicht erklärbare Bargeldsumme von über 3'800 CHF. Die Nichteinvernahme des Käufers E.________ war verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Aussagen nicht einziges Beweisfundament bildeten und der Beschwerdeführer sich wirksam ohne Konfrontation hätte verteidigen können (BGE 148 I 295 E. 2.2).
4. Missachtung des Rayonverbots (Art. 119 Abs. 1 LEI)
Das Bundesgericht verwarf die Rüge mangelnder Notifikation: Die Dokumente trugen die Unterschrift einer Mitarbeiterin des Genfer Migrationsamts, die bescheinigte, sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers ins Englische übersetzt zu haben. Die Weigerung, die Dokumente zu unterzeichnen, begründete keine Unkenntnis. Die Berufung auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB i.V.m. extralegalen Rechtfertigungsgrund) für den Besuch am 9. April 2024 scheiterte: Der Beschwerdeführer hätte ein Saufconduit beantragen können und müssen, bevor er das Rayon verbotswidrig betrat. Die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes (Subsidiarität, Proportionalität, Notwendigkeit) waren nicht erfüllt (Bestätigung von BGE 147 IV 297 E. 2.7; 134 IV 216 E. 6.1).
Art. 14 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer handelt, wie das Gesetz es gebietet oder erlaubt, handelt nicht widerrechtlich, selbst wenn die Tat unter diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.»
5. Begründungsmangel beim Strafaufschub (Art. 112 BGG)
Die kantonale Instanz hatte die Strafaufschubsverweigerung mit einem einzigen Satz begründet: die Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei «angemessen, gesetzeskonform und wird bestätigt». Das Bundesgericht hielt fest, dass die Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verlangt, dass die massgebenden Gründe von Tatsache und Recht erkennbar sind. Die Motivation lacunaire zur Frage des Strafaufschubs verstiess gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Sache wurde insoweit an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6. Landesverweisung (Art. 66abis StGB)
Die fakultative Landesverweisung wurde bestätigt. Das Bundesgericht würdigte die Interessenabwägung nach Art. 66abis StGB i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Sechs strafrechtliche Verurteilungen innerhalb von zwei Jahren, wiederholte Rückschläge, hartnäckiger Drogenhandel und fehlende Integrationsperspektive in der Schweiz überwogen das private Interesse am Verbleib deutlich. Die Dauer von drei Jahren (Mindestmass nach Art. 66abis StGB) war nicht zu beanstanden.
Art. 66abis StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Richter kann einen Ausländer für eine Dauer von drei bis fünfzehn Jahren von dem Gebiet der Schweiz weisen, wenn dieser wegen eines Verbrechens oder eines nicht unter Art. 66a fallenden Vergehens zu einer Strafe verurteilt oder eine Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 getroffen wurde.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Rechtsprechungslinien:
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Verzicht auf Übersetzung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO: Das Bundesgericht schliesst sich der restriktiven Linie an (BGE 145 IV 197; 1B_564/2022) und betont, dass die Ausnahme bei Verbrechen und Delikten mit Landesverweisung kaum je anwendbar sein dürfte. Neu ist die deutliche Aussage, dass die Frage im vorliegenden Fall letztlich offenbleiben kann, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (dreimalige Unterzeichnung der Protokolle) nach Treu und Glauben verwirkt hat (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGE 138 I 97 E. 4.1.5).
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Beweiswürdigung bei Drogendelikten: Die konvergierende Indizienbeweisführung (Beobachtung, sofortige Kokainabgabe, nicht erklärbare Bargeldsumme) ohne Einvernahme des Käufers wird als verfassungsrechtlich unbedenklich bestätigt, unter Verweis auf BGE 148 I 295 E. 2.2.
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Aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund: Die strenge Subsidiaritätsanforderung (kein alternatives milderes Mittel, hier: Saufconduit-Gesuch) bestätigt BGE 147 IV 297 E. 2.7 und 134 IV 216 E. 6.1. Das Urteil präzisiert, dass die Beantragung eines Saufconduits zwingend vor der Verbotspelverletzung erforderlich ist.
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Begründungspflicht beim Strafaufschub: Die Rückweisung wegen Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt der ständigen Praxis (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 135 IV 180 E. 2.1). Das Urteil unterstreicht, dass ein blosser Bestätigungsverweis ohne eigene Begründung ungenügend ist.
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Fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB: Die Interessenabwägung folgt der etablierten Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGer 6B_986/2025) und bestätigt, dass bei «kriminellem Tourismus» und wiederholten Delikten das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt.
Fazit
Das Bundesgericht weist den Rekurs teilweise gut, jedoch ausschliesslich bezüglich der mangelhaften Begründung der Verweigerung des Strafaufschubs. Die Schuldsprüche (Hehlerei, Betäubungsmitteldelikte, zweifache Verbotspelverletzung) und die fakultative Landesverweisung werden vollumfänglich bestätigt. Die Sache wird an die Cour de justice zurückgewiesen, damit diese den Strafaufschub ordnungsgemäss begründet. Das Urteil präzisiert insbesondere die Grenzen des Verzichts auf Übersetzung bei Polizeibefragungen (Verwirkung nach Treu und Glauben) und die strengen Voraussetzungen aussergesetzlicher Rechtfertigungsgründe beim Rayonverbot.