Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht verneint den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) für Teilnehmer einer nicht bewilligten Klimademonstration, bei der die Fassade einer Bank mit orangener Farbe besprüht wurde, und qualifiziert dies als «gewaltsame Absicht» im Sinne von Sachbeschädigung, die den friedlichen Charakter der Versammlung aufhebt.
- Entscheidung: Verwerfung der Beschwerde; die strafrechtliche Verurteilung nach Art. 10 LMDPu/GE wegen Nichteinholung einer Bewilligung bleibt bestehen.
- Bedeutung: Das Urteil zieht eine klare Grenze: Wer als Manifestant vorsätzlich Sachschaden verursacht (Farbspray auf Gebäudefassaden), kann sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen — selbst wenn die Farbe «abwaschbar» war und der Eigentümer seine Strafanzeige nach Kostenübernahme zurückzog. Die Unterscheidung zum Black-Friday-Urteil (6B_138/2023) wird explizit bestätigt.
Sachverhalt
Am 20. November 2023 bemalten vier Angehörige der Klimabewegung F.________ die Fassade des Gebäudes der Bank E.________ SA in V.________ (Kanton Genf) mit der orangenen Aufschrift «100 ans?» und verteilten Flugblätter. A.________, der Beschwerdeführer, trug eine orangene Weste und sah sich als «Friedenswächter», der für Gewaltfreiheit sorgen sollte. Die Aktion dauerte etwa dreissig Minuten, war friedlich im Sinne von physischer Gewalt gegen Personen und führte zu keinen Verkehrsbehinderungen. Die Reinigungskosten beliefen sich auf 876,86 CHF, die von den vier Manifestanten vollständig übernommen wurden, woraufhin der Eigentümer seine Strafanzeige zurückzog.
Das Tribunal de police sprach A.________ am 30. Januar 2025 frei; die Cour de justice verurteilte ihn am 2. September 2025 jedoch wegen Verstosses gegen Art. 10 LMDPu/GE (Nichteinholung einer Bewilligung) zu einer komplementären Busse von nominell null Franken (unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft).
Erwägungen
1. Verfahrensrechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem Willkürmassstab (ATF 145 I 108 E. 4.4.1). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Art. 22, 29 Abs. 2, 36 BV sowie Art. 11 EMRK) muss substantiiert und detailliert vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; ATF 148 I 127 E. 4.3).
2. Die zentralen Normen
Art. 22 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.»
Art. 11 EMRK (SR 0.101) «1 Jede Person hat das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, einschliesslich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und solchen beizutreten. 2 Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verbrechensverhütung, den Schutz der Gesundheit oder der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss gesetzlich begründet sein. Schwerwiegende Einschränkungen müssen auf einem Gesetz beruhen. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und naher Gefahr. 2 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»
3. Die dogmatische Grundlage: Versammlungsfreiheit und Bewilligungspflicht
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Praxis, wonach es auf der Basis der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ein bedingtes Recht auf verstärkte Nutzung des öffentlichen Grundes für Kundgebungen mit Publikumsappell gibt (BGE 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2). Solche Kundgebungen erfordern eine Benützungsordnung und damit eine Bewilligungspflicht (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; EGMR Kudrevicius u.a., § 147; Primov u.a. c. Russland, § 117).
Die Bewilligungspflicht als solche verstösst nicht gegen Art. 11 EMRK, sofern sie darauf abzielt, den ordnungsgemässen Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten (EGMR Sergueï Kouznetsov c. Russie, § 42). Die Behörden müssen bei der Bewilligungserteilung die Interessen der Organisatoren an Versammlung und Meinungsäusserung gegen die Interessen der Allgemeinheit und Dritter abwägen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Diese Abwägung muss auf objektiven Kriterien beruhen und verhältnismässig sein (BGE 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; BGer 6B_112/2025 E. 4.6.1.2; 1C_28/2024 E. 3.3.5 und 5.4).
4. Toleranzgebot und Grenzen bei unbewilligten Versammlungen
In Abwesenheit von Gewalthandlungen müssen die Behörden ein gewisses Mass an Toleranz gegenüber unbewilligten friedlichen Versammlungen walten lassen (EGMR Kudrevicius u.a., § 151; BGer 6B_112/2025 E. 4.6.1.4; 6B_1098/2022 E. 6.1.3; 6B_246/2022 E. 3.2.4; EGMR Laguna Guzman c. Espagne, § 50; Navalnyy et Yashin, § 63; Bukta u.a. c. Hongrie, § 37; Oya Ataman c. Turquie, §§ 41-42). Die Freiheit, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, ist von solcher Bedeutung, dass eine Person für die blosse Teilnahme nicht sanktioniert werden darf, sofern sie selbst kein reprehensibles Verhalten begeht (BGer 6B_112/2025 E. 4.6.1.4; 6B_1098/2022 E. 6.1.3; EGMR Solari c. République de Moldavie, § 37; Kudrevicius u.a., § 149; Navalnyy, § 128).
Gleichzeitig können Manifestanten, die absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Tätigkeiten Dritter stören, den Rahmen der normalen Ausübung der Versammlungsfreiheit überschreiten; solches Verhalten kann Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher, rechtfertigen (BGer 6B_1098/2022 E. 6.1.4; 6B_655/2022 E. 4.5; EGMR Batou c. Suisse, § 70; Kudrevicius u.a., §§ 173-174; Barraco, §§ 46-47). Natur und Schwere der verhängten Strafen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (EGMR Batou, § 84; Öztürk c. Turquie [GC], § 70).
5. Der entscheidende Punkt: Fehlender Friedlichkeitscharakter
Das Bundesgericht stellt auf den Friedlichkeitsmassstab ab. Für den Schutz durch die Versammlungsfreiheit müssen Versammlungen friedlich sein (BGE 147 IV 297 E. 3.1.1; BGer 6B_1298/2020 E. 4.2; 6B_1217/2017 E. 6.2 und 6.3). Die öffentliche Ordnung dulde keine militanten Versammlungen mit rechtswidrigen Handlungen wie Sachbeschädigungen (BGE 143 I 147 E. 3.2; 111 Ia 322 E. 6a; BGer 6B_1298/2020 E. 4; 6B_297/2023 E. 6.5).
Kern der Begründung: Die Manifestanten hatten sich zusammengeschlossen, um die Fassade des Bankgebäudes mit orangefarbener Farbe zu besprühen — eine Handlung, die das Gericht als «acte de vandalisme» qualifiziert. Das Besprühen von fremdem Eigentum mit Farbe sei ein Gewaltakt (vgl. BGer 6B_1298/2020 E. 4.3; BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 175 E. 4). Dass die Farbe «abwaschbar» war, sei irrelevant, da ein Schaden feststand (876,86 CHF Reinigungskosten). Die Absicht, fremdes Eigentum zu beschmutzen, stelle eine «intention violente» dar, die den friedlichen Charakter der Versammlung aufhebe.
Damit entfällt der Grundrechtsschutz der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) für den Beschwerdeführer. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Strafe im Sinne von Art. 36 BV bzw. Art. 11 Abs. 2 EMRK stellt sich nicht mehr (E. 6.1).
6. Abgrenzung zum Black-Friday-Urteil
Der Beschwerdeführer berief sich auf BGer 6B_138/2023 (Black Friday), wo das Bundesgericht eine Nötigungsanklage gegen Klimademonstranten, die den Haupteingang eines Einkaufszentrums blockierten, als unbegründet erachtete und die Versammlungsfreiheit schützte. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Sachlage sei nicht vergleichbar. Im Black-Friday-Fall blockierten die Demonstranten den Eingang, um auf die Überkonsum-Problematik aufmerksam zu machen, ohne Sachbeschädigung zu begehen. Im vorliegenden Fall liege hingegen eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch Farbspray vor, die den friedlichen Charakter der Versammlung zerstöre.
7. Verfahrensrüge: Rechtliches Gehör
Da der Beschwerdeführer den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen kann, wird auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gegenstandslos (E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Sachbeschädigungen den friedlichen Charakter einer Versammlung aufheben und den Grundrechtsschutz entfallen lassen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.1; BGer 6B_1298/2020 E. 4.2; 6B_1217/2017 E. 6.2). Es schliesst sich an BGer 6B_297/2023 (Klimakundgebung, E. 6.5) an, wonach bei Körperverletzungen oder Sachschäden die Versammlungsfreiheit nicht mehr eingreift.
Präzisierung im Verhältnis zum EGMR-Urteil Batou c. Suisse
Das Urteil steht in einem spannungsvollen Verhältnis zum kurz zuvor ergangenen EGMR-Urteil Batou c. Suisse (Nr. 30781/22, 7. Mai 2026), das in der vorliegenden Entscheidung in E. 3.1.10 zitiert wird. In Batou verurteilte der EGMR die Schweiz wegen Verletzung von Art. 11 EMRK: Eine Organisatorin einer Frauenkundgebung in Genf (8. März 2019) wurde wegen Nichtbeachtung der Bewilligungsauflagen (insb. inadäquater Ordnungsdienst) zu einer Busse von 200 CHF verurteilt. Der EGMR hielt fest, dass die Strafe unverhältnismässig sei, die nationale Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen habe und die Beschwerdeführerin kein reprehensibles Verhalten selbst begangen habe (Batou, §§ 70, 84).
Das Bundesgericht unterscheidet den vorliegenden Fall scharf: Anders als in Batou, wo die Organisatorin persönlich keine Gewalttat beging und die Strafe für die Nichteinhaltung von Bewilligungsauflagen verhängt wurde, ging es hier um vorsätzliche Sachbeschädigung durch Farbspray, die von den Manifestanten selbst begangen wurde. Das Gericht zitiert Batou denn auch nicht für eine tolerantere Haltung, sondern zur Stützung des Grundsatzes, dass reprehensibles Verhalten Strafen rechtfertigen kann (§ 70).
Präzisierung im Verhältnis zu 6B_112/2025
Das Urteil zitiert wiederholt BGer 6B_112/2025 (E. 4.6.1.1, 4.6.1.2, 4.6.1.3, 4.6.1.4), ein mit Veröffentlichung vorbehaltenes Urteil vom 21. August 2025, das die dogmatische Grundlage für die Toleranzpflicht bei unbewilligten Versammlungen vertieft. Der vorliegende Entscheid bestätigt dessen Grundsätze und wendet sie auf einen Sachverhalt an, in dem die Schwelle zur Gewalt überschritten wurde.
Dogmatische Bedeutung
Das Urteil klärt zwei Punkte: 1. Irrelevanz der «Abwaschbarkeit»: Dass aufgesprühte Farbe reinigbar ist, ändert nichts am Sachbeschädigungscharakter, solange tatsächliche Reinigungskosten entstehen. Dies schliesst ein Argumentationsmuster klimaaktivistischer Verteidigungslinien aus. 2. Klarstellung zum Friedlichkeitsmassstab: Die Absicht der Manifestanten, fremdes Eigentum zu beschädigen («intention violente»), hebt den friedlichen Charakter der Versammlung auf — unabhängig davon, ob die Botschaft an sich nicht anklagend ist («100 ans?» war nicht anklagend) und ob die Manifestanten zu Gewalt gegen Personen aufriefen.
Fazit
Mit BGer 6B_835/2025 hält das Bundesgericht an einer strengen Friedlichkeitsanforderung für den Versammlungsfreiheitsschutz fest. Wer als Manifestant fremdes Eigentum mit Farbe besprüht, verliert den Grundrechtsschutz der Versammlungsfreiheit, selbst wenn die Aktion kurz, friedlich im Hinblick auf Personen und ohne allgemeine Störung der öffentlichen Ordnung verläuft und der Eigentümer seine Strafanzeige nach Kostenerstattung zurückzieht. Das Urteil zeichnet die Grenze zum Black-Friday-Urteil (6B_138/2023) nach und positioniert sich im Einklang mit der EGMR-Rechtsprechung (Kudrevicius, Batou), wonach reprehensibles Verhalten den Toleranzanspruch aufhebt. Die Verurteilung nach Art. 10 LMDPu/GE bleibt bestehen; die Verhältnismässigkeitsprüfung entfällt, da der Grundrechtsschutz nicht eingreift.