Executive Summary
- Kernpunkt: Eine aus der Kantonalpartei rechtskräftig ausgeschlossene Politikerin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses, der sie aus Vorstand und Delegiertenversammlung entfernt hatte. Das Bundesgericht verneinte ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, da der Ausschluss aus der Kantonalpartei die Mitgliedschaft in den Vereinsorganen endgültig beendet hatte und pauschale Behauptungen politischer Nachteile nicht genügten.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an das Feststellungsinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO) bei Vereinsbeschlüssen: Genügend substanziierte Darlegung fortdauernder konkreter Nachteile ist erforderlich; blosse pauschale Behauptungen wirtschaftlicher und politischer Nachteile genügen nicht. Der nachträgliche Wegfall der Mitgliedschaft entzieht der Nichtigkeitsfeststellung eines Vereinsbeschlusses die Grundlage.
Sachverhalt
A.________ war bis am 31. Mai 2022 als Vertreterin der SVP Wahlkreisverband Thun im Grossen Rat des Kantons Bern. Bei der Wiederwahl am 27. März 2022 kandidierte sie nicht auf der SVP-Liste, sondern auf der Liste «Bürgerliche Stadt- und Landliste». Der Vorstand des SVP Wahlkreisverbands Thun stellte daraufhin fest, ihre Mitgliedschaft sei mit Ende der Legislatur «von Amtes wegen» erloschen; ihr Ausschluss aus dem Vorstand und der Delegiertenversammlung wurde ihr am 3. August 2022 mitgeteilt.
A.________ klagte am 13. Januar 2023 beim Regionalgericht Oberland auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 wurde sie aus der SVP Kanton Bern ausgeschlossen — ein Ausschluss, den sie nicht anfocht.
Das Regionalgericht schrieb die Klage als gegenstandslos geworden ab. Die Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. November 2025 ab, da das Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1-2)
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen: Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) betrifft eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 108 II 15 E. 1a), und die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des die Gegenstandslosigkeit bestätigenden Entscheids (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 3.1). Die Beschwerdeerhebung erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
Zur Begründungspflicht hielt das Gericht fest, dass sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden befasst (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Für verfassungsrechtliche Rügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Feststellungsinteresse (E. 3)
Rechtsgrundlagen
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;»
Die Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO setzt ein aktuelles und praktisches Interesse voraus. Das Bundesgericht betonte, dass das Prozessrecht nicht zur Verfügung steht, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 279 E. 3a). Das Feststellungsinteresse muss im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein (BGE 127 III 41 E. 4c) und ist von der klagenden Partei nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a).
Art. 75 ZGB (SR 210) «Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.»
Substanziierungsmängel
Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids die Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen war. Selbst eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses hätte ihr als Nichtmitglied kein Recht mehr auf Einsitz in die Vereinsorgane verschafft. Die Vorinstanz verneinte ein Feststellungsinteresse, da keine Ungewissheit über die Rechtsbeziehung mehr bestehe und die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachteile substanziiert dargelegt habe.
Vor Bundesgericht brachte die Beschwerdeführerin vor, der Ausschluss aus parteiinternen Organen entfalte schwerwiegende Auswirkungen auf ihre politische Glaubwürdigkeit, Reputation und Wiederwahlchancen. Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit vermöge diesen Wirkungen entgegenzuwirken und ihre politische und persönliche Integrität zu rehabilitieren.
Das Bundesgericht hielt dieser Argumentation entgegen, die Beschwerdeführerin begnüge sich — wie bereits vor Vorinstanz — damit, pauschal zu behaupten, der Ausschluss habe einen erheblichen Einfluss auf ihr politisches Fortkommen, die öffentliche Wahrnehmung und ihre Karrierechancen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschluss weiterhin auf ihre Rechtsstellung auswirken könnte, fehlten ebenso wie konkrete Nachteile, die ihr als Folge des Beschlusses drohten. Die blosse persönliche Wiedergutmachung durch eine Nichtigkeitsfeststellung genüge für ein Feststellungsinteresse nicht.
Ergebnis
Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und verneinte das schutzwürdige Interesse an der Feststellung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zur Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) und zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Bestätigung der etablierten Praxis zum Feststellungsinteresse: Das Bundesgericht hält an den bewährten Grundsätzen fest, dass das Feststellungsinteresse aktuell und praktisch sein muss (BGE 122 III 279 E. 3a; BGE 141 III 68 E. 2.3) und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41 E. 4c). Die Lockerung der Voraussetzungen nach BGE 141 III 68 betraf die negative Feststellungsklage im Betreibungsrecht und ist auf den vorliegenden Fall einer positiven Nichtigkeitsfeststellung bei Vereinsbeschlüssen nicht anwendbar.
Präzisierung der Substanziierungsanforderungen bei politischen Vereinsbeschlüssen: Mit diesem Urteil präzisiert das Bundesgericht, dass bei Wegfall der Mitgliedschaft die blosse Behauptung reputativer und politischer Nachteile ohne konkrete Substanziierung für ein Feststellungsinteresse nicht genügt. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber dem allgemeinen Massstab dar, wonach das Feststellungsinteresse auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 141 III 68 E. 2.3; BGE 136 III 523 E. 5).
Abgrenzung zu BGE 5A_205/2013: Während in BGE 5A_205/2013 das Feststellungsinteresse für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nach Art. 75 ZGB bejaht wurde, lagen die Dinge dort anders: Die Mitglieder hatten ihr Feststellungsinteresse an der Klärung ihrer Mitwirkungsrechte konkret dargelegt, und es bestand weiterhin eine Ungewissheit über ihre rechtliche Stellung im Verein. Im vorliegenden Fall fehlte diese Ungewissheit gerade wegen des rechtskräftigen Ausschlusses aus der Kantonalpartei.
Bestätigung der ständigen Praxis zum Wegfall des Feststellungsinteresses: Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass Gegenstandslosigkeit eintritt, wenn der mit der Klage verfolgte Zweck unmöglich wird (BGE 120 II 20 E. 2a; BGE 116 II 351 E. 3c). Der nachträgliche Wegfall der Mitgliedschaft entzieht der Nichtigkeitsfeststellung die Grundlage, da die Feststellung keine Auswirkungen mehr auf die Rechtsstellung der Klägerin haben kann.
Fazit
Das Urteil 5A_29/2026 präzisiert die Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Nichtigkeitsklagen gegen Vereinsbeschlüsse (Art. 75 ZGB i.V.m. Art. 88 ZPO). Wer den Ausschluss aus Vereinsorganen anficht, muss konkrete fortdauernde Nachteile für seine Rechtsstellung substanziiert darlegen. Pauschale Behauptungen reputativer oder politischer Nachteile genügen nicht, insbesondere wenn die Mitgliedschaft im Verein zwischenzeitlich rechtskräftig erloschen ist. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Feststellungsklage als Instrument der persönlichen Rehabilitation: Die Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses setzt voraus, dass die Feststellung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers entfalten kann — eine blosse Genugtuungsfunktion reicht nicht aus.