Executive Summary
- Kernpunkt: Philippinischer Staatsangehöriger begehrt nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Scheidung; Ehedauer unter drei Jahren und keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung.
- Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bleiben bestehen.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass Trennungsphasen ohne Fortbestehen des Ehewillens nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen sind und dass gescheiterte wirtschaftliche Integration einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht begründet.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1967), philippinischer Staatsangehöriger, reiste 1993 erstmals in die Schweiz ein. Nach mehreren gescheiterten Ehen und einer strafrechtlichen Verurteilung (2006: versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohungen; 36 Monate Freiheitsstrafe, 5 Jahre Landesverweisung) wurde er 2007 in die Philippinen ausgeschafft. 2015 reiste er erneut ein und heiratete am 23. Februar 2016 seine frühere Partnerin B.________. Die Ehe bestand rechtlich bis zur rechtskräftigen Scheidung am 24. Januar 2023, wobei die Eheleute bereits ab 1. Januar 2017 getrennt lebten. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis 1. November 2022 verlängert.
Der Beschwerdeführer ist seit 1. April 2025 als Hilfskoch unbefristet angestellt, hat Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und wies zum massgeblichen Zeitpunkt 42 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 196'207.79 sowie eine strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (2018) auf. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn weg; kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Erwägungen
Eintreten (E. 1-2)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch vermitteln und somit die Ausnahme von der Beschwerdezulässigkeit nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 1.2; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.2).
Sachverhaltsrüge (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Dauer des gemeinsamen Haushalts. Das Bundesgericht hielt fest, dass er lediglich seine eigene Sicht darlege, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dies genüge weder den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch zeige es Willkür auf (BGE 151 V 88 E. 6.2.1). Der vorinstanzliche Sachverhalt bleibt daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG — Dreijährige Ehegemeinschaft (E. 5)
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder»
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Berechnung: Die Eheleute heirateten am 23. Februar 2016, hoben den gemeinsamen Haushalt am 1. Januar 2017 auf, nahmen das Zusammenleben am 20. Oktober 2019 wieder auf und trennten sich definitiv am 1. November 2021. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit zwei Jahre und 319 Tage. Massgeblich ist, dass Trennungsphasen nur bei Fortbestehen des Ehewillens zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.3; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.3; 136 II 113 E. 3.2; Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 5.2; 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1). Das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft ist nicht erfüllt.
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG — Nachehelicher Härtefall (E. 6)
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: [...] c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein nicht für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4). Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist gescheitert: hohe Verschuldung (42 Verlustscheine über Fr. 196'207.79), strafrechtliche Verurteilungen und nur Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Tiefe soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung konnten nicht festgestellt werden.
Zur Wiedereingliederung auf den Philippinen erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer erst mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei und seine lebensprägenden Jahre auf den Philippinen verbracht habe. Er habe zwischen 2007 und 2015 nach 14-jähriger Abwesenheit wieder in seiner Heimat gelebt und sich dort reintegriert, weshalb ihm dies erneut zuzumuten sei (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 u. 2). Entscheidend sei, ob die Wiedereingliederung stark gefährdet sei — nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3).
Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers waren nicht belegt und jedenfalls nicht so gravierend, dass eine Rückkehr medizinisch unhaltbar erschiene (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3).
Art. 8 EMRK — Privat- und Familienleben (E. 7)
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Das Bundesgericht bestätigte, dass ein rechtmässiger Aufenthalt von über 10 Jahren einen Aufenthaltsanspruch begründen kann (BGE 144 I 266 E. 3.9), wobei dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert zukommt (BGE 149 I 66 E. 4.4) und ein früherer Aufenthalt nicht anzurechnen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3; 149 I 72 E. 2.1.3; 149 I 66 E. 4.6, 4.8; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 1.3). Der Beschwerdeführer kann keinen rechtmässigen zehnjährigen Aufenthalt vorweisen; sein Aufenthalt seit der Bewilligungsverweigerung beruht nur auf der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Privatleben ist daher nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer ein Recht auf Familienleben geltend macht, begründet er dies nicht; zudem sind seine Kinder volljährig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 50 AIG in mehrfacher Hinsicht:
Dreijährige Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG): Das Gericht wendet die etablierte Praxis an, wonach Trennungsphasen nur bei Fortbestehen des Ehewillens zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 345; 138 II 229; 137 II 345). Die Berechnung der Ehedauer von zwei Jahren und 319 Tagen bestätigt die strenge Auslegung der Dreijahresfrist.
Nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG): Das Urteil präzisiert, dass gescheiterte wirtschaftliche Integration (hohe Verschuldung, Straffälligkeit) nicht nur den Härtefall nicht begründet, sondern diese Umstände positiv gegen eine erfolgreiche Integration sprechen. Die bereits früher gelungene Wiedereingliederung im Herkunftsland zwischen 2007 und 2015 ist ein gewichtiges Indiz gegen eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung.
Art. 8 EMRK — Aufenthaltsdauer: Das Urteil schliesst sich der konsequenten Linie an, dass früherer Aufenthalt und prozeduraler Aufenthalt nicht an die Zehnjahresfrist anzurechnen sind (BGE 149 I 207; 149 I 72; 149 I 66). Die Volljährigkeit der Kinder entlastet zusätzlich die familiäre Lebenssphäre.
Das Urteil steht im Einklang mit der Tendenz der neueren Rechtsprechung (2C_141/2024; 2C_505/2024; 2C_18/2025), die strenge Anforderungen an den nachehelichen Aufenthaltsanspruch stellt und die Integrationsleistung als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung betrachtet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) ab. Der Beschwerdeführer hat weder einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer unter drei Jahren) noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (kein nachehelicher Härtefall) noch nach Art. 8 EMRK (kein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich als bundes- und konventionsrechtskonform. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.