Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer fuhr mit einem Elektro-Stehroller (1'200 W, 55 km/h) ohne Haftpflichtversicherung und ohne Führerausweis (dieser war 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden). Er rügt willkürliche Beweiswürdigung und macht Strafbefreiung nach Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG geltend, da ein drohender lebenslanger Führerausweisentzug unverhältnismässig sei.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung sind bei 7 Vorstrafen (4 svg-relevant) und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften nicht erfüllt. Der drohende Führerausweisentzug ist keine strafmindernd zu berücksichtigende Straffolge und begründet keine Abstandnahme von einer Bestrafung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu Art. 52 StGB (Bagatellstrafbarkeit erfordert Fehlen jeglichen Strafbedürfnisses) und klärt, dass der Führerausweisentzug als Administrativmassnahme im Strafverfahren — entgegen BGE 120 IV 67 — bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist, sondern den spezialpräventiven Gesichtspunkten zuzuordnen bleibt. Die Abstandnahme von einer Bestrafung allein zur Vermeidung von Straffolgen ist rechtsfehlerhaft.
Sachverhalt
Ausgangslage
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit Strafbefehl vom 16. April 2024 zur Last gelegt, am 3. Juli 2023 um ca. 20:30 Uhr als Lenker eines Elektro-Stehrollers ("Joyor S8 S", Antrieb 1'200 W, Höchstgeschwindigkeit 55 km/h) auf dem Trottoir der U.________strasse in V.________ gefahren zu sein. Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hatte nicht bestanden. Zudem war dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 15. August 2016 auf unbestimmte Zeit und für sämtliche Kategorien entzogen worden, was er wusste.
Vorinstanzliches Verfahren
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Urteil vom 3. September 2024) und auf Berufung das Obergericht des Kantons Aargau (Urteil vom 20. August 2025) sprachen A.________ des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig und verurteilten ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.--.
Beschwerdebegehren
A.________ beantragt sinngemäss Freispruch von beiden Vorwürfen, eventualiter Abstandnahme von einer Bestrafung, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Rüge 1: Willkürliche Beweiswürdigung und Verfahrensrügen
Sachverhaltsfeststellung und Willkür
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt einzig gestützt auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten B.________ und C.________ als erstellt erachtet, obschon er deren Glaubwürdigkeit bestreite. Er beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 10 Abs. 3 StPO (Unschuldsvermutung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die übereinstimmenden, nachvollziehbaren und detaillierten Schilderungen der Polizeibeamten als glaubhaft erachtete. Die Polizisten hatten dem Beschwerdeführer seinen gleichentags entwendeten Elektro-Stehroller zurückgegeben und anschliessend beobachtet, wie er damit davongefahren sei. Die abweichende Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er den Roller lediglich gestossen habe, war wenig überzeugend. Ein Belastungsmotiv der Polizeibeamten, die den Beschwerdeführer nur von diesem Vorfall kannten und unter Wahrheitspflicht aussagten, lag nicht vor. Ein Irrtum des Polizisten B.________ — er hatte dem Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgehalten, es sei videomässig erstellt, dass er gefahren sei — wurde von B.________ bereits im Polizeibericht vom 11. November 2023 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 eingeräumt und transparent offengelegt. In diesem Verhalten sah die Vorinstanz keinen Hinweis auf eine Falschbeschuldigung.
Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nachkommt. Er wiederholt lediglich seine bisherigen Vorbringen, legt nicht dar, wieso eine angeblich zweifelhafte Glaubwürdigkeit des Polizisten B.________ auch jene des Polizisten C.________ in Frage stelle, und setzt sich nicht mit der aussagepsychologisch massgeblicheren Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussagen auseinander. Auf ungenügend begründete Rügen und allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Unschuldsvermutung und in dubio pro reo
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Da eine willkürliche Beweiswürdigung zu verneinen ist, ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers hätte haben müssen.
Rechtliches Gehör
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht ins Leere. Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandergesetzt, den massgeblichen Vorfall (falscher Vorhalt des Polizisten B.________) aufgegriffen und die Glaubwürdigkeit nicht als vermindert erachtet. Den Schwerpunkt legte die Vorinstanz jedoch zu Recht auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussagen, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung grössere Bedeutung zukommt.
Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung nach Art. 96 Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht an.
Rüge 2: Strafbefreiung nach Art. 52 StGB und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG
Voraussetzungen der Strafbefreiung
Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht gestützt auf Opportunitätsüberlegungen von einer Bestrafung abgesehen und die drastischen Straffolgen in Form eines drohenden lebenslangen Entzugs des Führerausweises nicht berücksichtigt. Er rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sowie einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV).
Art. 52 StGB (SR 311.0) «Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»
Das Bundesgericht erläutert, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Würdigung des Verschuldens richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt — vom Verschulden wie von den Tatfolgen her — als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Feld für die Anwendung von Art. 52 StGB ist relativ eng begrenzt.
Art. 95 Abs. 1 SVG (SR 741.01) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;»
Art. 96 Abs. 2 SVG (SR 741.01) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.»
Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Abstand genommen werden. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen: Von einer Busse soll nur Abstand genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe als stossend erschiene. Das Sachgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein.
Subsumtion im konkreten Fall
Die Vorinstanz ging zwar von einem leichten Verschulden aus, verneinte aber die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung mit Blick auf die subjektive Tatkomponente (Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes) und die Täterkomponente (7 Vorstrafen, davon 4 Widerhandlungen gegen das SVG). Das Bundesgericht erachtet den Schluss der Vorinstanz, dass ein Strafbedürfnis gegeben sei, als nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass neben der objektiven Tatschwere auch die Täterkomponente — insbesondere sein Vorleben mit 7 Vorstrafen — zu berücksichtigen ist.
Drohender lebenslanger Führerausweisentzug als Argument
Die Kernfrage des Urteils betrifft die Berücksichtigung eines drohenden lebenslangen Führerausweisentzugs im Rahmen der Strafzumessung und der Opportunitätsprüfung.
Art. 100 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) «Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Abstand genommen.»
Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung nach BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3: Ein sich aus einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zwingend ergebender Entzug des Führerausweises darf unter spezialpräventiven Gesichtspunkten — bei der Beurteilung, ob der Täter inskünftig den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes die notwendige Beachtung schenken wird — mitberücksichtigt werden, etwa bei der Wahl der Strafart. Eine Pflicht des urteilenden Gerichts, den Entzug des Führerausweises bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Diese Praxis steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung, belastende Straffolgen bei der Strafzumessung generell nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 151 IV 249 E. 5.3.4 zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB). Aus dieser Rechtsprechung — nach welcher das Gericht den Führerausweisentzug bei der Strafzumessung zwar strafmindernd berücksichtigen darf, dies aber nicht zwingend tun muss — kann nicht abgeleitet werden, dass das Gericht gestützt auf eine Opportunitätsregelung wie Art. 52 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer angezeigten Bestrafung gänzlich absehen müsste, um der verurteilten Person die belastende Straffolge einer Administrativmassnahme zu ersparen. Dadurch kämen die spezialpräventiven Gesichtspunkte infolge Strafbefreiung gerade nicht zum Tragen.
Nachdem die Vorinstanz unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ohnehin nur eine minimale Geldstrafe von 10 Tagessätzen ausfällen konnte, war auch keine Unverhältnismässigkeit bei der — als solche unangefochten gebliebenen — Strafzumessung erkennbar. Sollte die Administrativbehörde im Nachgang tatsächlich einen lebenslangen Entzug des Führerausweises verfügen, wäre die behauptete Unverhältnismässigkeit im entsprechenden Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 52 StGB
Das Urteil steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung zur Strafbefreiung nach Art. 52 StGB. Es bestätigt BGE 135 IV 130 (Leitentscheid zur Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen), BGE 146 IV 297 E. 2.3 (Quervergleich und offensichtliches Fehlen der Strafbedürftigkeit) und die aktuellen Folgeentscheide 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023, 6B_477/2022 vom 25. August 2022 sowie 6B_519/2020 vom 27. September 2021. Die Kernbotschaft ist konstant: Bei Bagatelldelikten mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen ist eine Strafbefreiung nur bei offensichtlichem Fehlen jeglichen Strafbedürfnisses gerechtfertigt, und die Täterkomponente (Vorstrafen, Vorleben) ist integraler Bestandteil der Würdigung.
Präzisierung zur Berücksichtigung des Führerausweisentzugs
Die dogmatisch wichtigste Aussage des Urteils betrifft das Verhältnis von strafrechtlicher Sanktion und administrativem Führerausweisentzug. Das Bundesgericht vollzieht hier eine deutliche Akzentuierung gegenüber der älteren Rechtsprechung, die in BGE 120 IV 67 E. 2b noch erwog, ein Führerausweisentzug sei als zusätzliche Sanktion bei der Festsetzung der Strafe "grundsätzlich zu berücksichtigen". Neuere Entscheide wie 6B_117/2010 vom 1. April 2010, 6S_405/2005 vom 22. November 2005 und 6P_161/2004 vom 16. März 2005 hatten eine Nichtberücksichtigung des Führerausweisentzugs bei der Strafzumessung bereits nicht als Bundesrechtsverletzung qualifiziert.
Mit BGE 151 IV 249 E. 5.3.3.3 wurde die dogmatische Grundlage geklärt: Der Entzug darf spezialpräventiv mitberücksichtigt werden, aber eine Pflicht zur strafmindernden Berücksichtigung bei der Strafhöhe besteht nicht. Das vorliegende Urteil bestätigt und verschärft diese Linie: Nicht nur muss das Gericht den Entzug nicht strafmindernd anrechnen — es darf auch nicht von einer Bestrafung gänzlich absehen, nur um die Administrativmassnahme zu verhindern, da dies den spezialpräventiven Sinnzweck der Strafe unterlaufen würde.
Diese dogmatische Positionierung steht in einer Linie mit der allgemeinen Rechtsprechung, belastende Straffolgen bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen, so etwa bei der Landesverweisung nach Art. 66a StGB (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4) und beim Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB (6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11).
Abgrenzung von Strafzumessung und Opportunitätsprüfung
Das Urteil klärt eine bislang offen gebliebene Frage: Die spezialpräventive Berücksichtigungsbefugnis des Führerausweisentzugs bei der Strafzumessung kann nicht umgekehrt werden zu einer Pflicht, von einer Strafe gänzlich abzusehen. Opportunitätsvorschriften (Art. 52 StGB, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) prüfen das Strafbedürfnis unabhängig von Administrativmassnahmen; eine "Gegenrechnung" — Verzicht auf Strafe zur Vermeidung von Administrativmassnahmen — ist dogmatisch verfehlt, da die spezialpräventiven Gesichtspunkte, die Sinn und Zweck der Berücksichtigungsrechtsprechung bilden, bei einer Strafbefreiung gerade nicht zum Tragen kämen. Die Verhältnismässigkeit einer Administrativmassnahme ist im Verwaltungsverfahren zu prüfen, nicht im Strafverfahren vorwegzunehmen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung — gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Polizeibeamten — ist nicht willkürlich und verletzt weder die Unschuldsvermutung noch den Gehörsanspruch. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sind bei 7 Vorstrafen (davon 4 svg-relevant) und der festgestellten Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften nicht erfüllt; der weite Ermessensspielraum der Vorinstanz wurde nicht überschritten. Der drohende lebenslange Führerausweisentzug begründet weder eine Pflicht zur strafmindernden Berücksichtigung bei der Strafzumessung noch eine Pflicht zur Abstandnahme von der Strafe nach Opportunitätsvorschriften. Etwaige Unverhältnismässigkeit der Administrativmassnahme ist im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Die unbedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.-- bleibt bestätigt; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.