Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die einer gerichtlichen psychiatrischen Expertise volle Beweiskraft zugeschrieben hatte, obwohl die Expertin sich für die Beurteilung der opioidbedingten Nebenwirkungen als inkompetent erklärte und gleichwohl daraus eine Arbeitsunfähigkeit ableitete.
- Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die AI, weil weder die bidisziplinäre Expertise (2023) noch die gerichtliche Expertise (2025) die konkreten Auswirkungen der Schmerzmitteltherapie auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hinreichend abgeklärt hatten.
- Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an die Beweiskraft gerichtlicher Expertisen: Eine Expertise, die in sich widersprüchlich ist (Inkompetenzbekenntnis vs. conclusio zur Arbeitsfähigkeit), kann nicht als Grundlage für eine Rente dienen. Ferner wird klargestellt, dass CIM-10-Z-Codes (Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen) keine gesundheitsrechtlich massgebliche Beeinträchtigung im Sinne des IVG darstellen und die Indikatoren-Prüfung nach BGE 141 V 281 nur bei einer psychiatrischen Diagnose erfolgt.
Sachverhalt
A.________, geboren 1963, erlitt 2009 einen Sturz und stellte im Dezember 2009 einen Antrag auf IV-Leistungen, den die IV-Stelle Genf (nachfolgend: IV-Stelle) 2017 ablehnte, nachdem unter anderem berufliche Massnahmen gewährt worden waren.
Im November 2018 reichte A.________ einen neuen Antrag ein, wobei er eine Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018 angab. Die IV-Stelle lehnte diesen am 7. Oktober 2020 ab. Die Genfer Cour de justice hob diese Entscheidung teilweise auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 27. Oktober 2021). Das Gericht verlangte eine Abklärung der psychiatrischen und pharmakologischen Aspekte des Gesundheitszustands des Versicherten, die bis anhin nicht untersucht worden waren.
Die IV-Stelle liess eine bidisziplinäre Expertise (Rheumatologie und Psychiatrie) am CEMed Nyon erstellen (Bericht vom 7. September 2023). Diese kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten physisch bei 100 % (mit 20 % Leistungsabfall) und psychisch bei 100 % liege. Eine dauerhaft invalidierende Beeinträchtigung wurde verneint. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch des Versicherten auf eine Rente daraufhin am 10. November 2023 ab.
A.________ zog erneut vor Gericht. Die Cour de justice ordnete eine persönliche Anhörung an (Protokoll vom 29. Mai 2024) und eine neue psychiatrische Expertise an (Expertise der Dr. E.________ vom 16. Juli 2025). Gestützt darauf sprach sie A.________ eine Dreiviertelsrente der Invalidität ab dem 1. Juli 2019 zu (Urteil vom 10. Dezember 2025).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der IV-Stelle in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es stützt sich auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ausser wenn diese offensichtlich unrichtig oder im Sinne von Art. 95 BGG rechtswidrig sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Art. 95 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Le recours peut être formé pour violation: a. du droit fédéral; b. du droit international; c. de droits constitutionnels cantonaux; d. de dispositions cantonales sur le droit de vote des citoyens ainsi que sur les élections et votations populaires; e. du droit intercantonal.»
Übergangsrecht und anwendbares Recht
Die im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (Änderung vom 19. Juni 2020) vorgenommenen Gesetzesänderungen traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht das frühere Recht für die Periode bis zum 31. Dezember 2021 und das neue Recht ab dem 1. Januar 2022 angewendet hat, soweit der Versicherte zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19. Juni 2020; BGE 150 V 323 E. 4.2).
Invaliditätsbegriff und Beweiskraft medizinischer Berichte
Das angefochtene Urteil legt die rechtlichen Grundsätze zum Invaliditätsbegriff und zur Invaliditätsbeurteilung korrekt dar. Die massgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 8 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Est réputée invalidité l'incapacité de gain totale ou partielle qui est présumée permanente ou de longue durée. 2 Les assurés mineurs sans activité lucrative sont réputés invalides s'ils présentent une atteinte à leur santé physique, mentale ou psychique qui provoquera probablement une incapacité de gain totale ou partielle. 3 Les assurés majeurs qui n'exerçaient pas d'activité lucrative avant d'être atteints dans leur santé physique, mentale ou psychique et dont il ne peut être exigé qu'ils en exercent une sont réputés invalides si l'atteinte les empêche d'accomplir leurs travaux habituels. L'art. 7, al. 2, est applicable par analogie.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Pour évaluer le taux d'invalidité, le revenu que l'assuré aurait pu obtenir s'il n'était pas invalide est comparé avec celui qu'il pourrait obtenir en exerçant l'activité qui peut raisonnablement être exigée de lui après les traitements et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équilibré.»
Art. 28a IVG (SR 831.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 L'évaluation du taux d'invalidité des assurés exerçant une activité lucrative est régie par l'art. 16 LPGA. Le Conseil fédéral fixe les revenus déterminants pour l'évaluation du taux d'invalidité ainsi que les facteurs de correction applicables. 2 Le taux d'invalidité de l'assuré qui n'exerce pas d'activité lucrative, qui accomplit ses travaux habituels et dont on ne peut raisonnablement exiger qu'il entreprenne une activité lucrative est évalué, en dérogation à l'art. 16 LPGA, en fonction de son incapacité à accomplir ses travaux habituels. 3 Lorsque l'assuré exerce une activité lucrative à temps partiel ou travaille sans être rémunéré dans l'entreprise de son conjoint, le taux d'invalidité pour cette activité est évalué selon l'art. 16 LPGA. S'il accomplit ses travaux habituels, le taux d'invalidité pour cette activité est fixé selon l'al. 2. Dans ce cas, les parts respectives de l'activité lucrative ou du travail dans l'entreprise du conjoint et de l'accomplissement des travaux habituels sont déterminées; le taux d'invalidité est calculé dans les deux domaines d'activité.»
Bezüglich der Beweiskraft medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3) und gerichtlicher Expertisen gilt der Grundsatz, dass der Richter sich von den Schlussfolgerungen einer gerichtlichen Expertise nur aus zwingenden Gründen abwendet. Mögliche Gründe dafür sind Widersprüche in der Expertise, eine gerichtlich angeordnete Zweitexpertise, welche die Schlussfolgerungen überzeugend widerlegt, oder abweichende Stellungnahmen anderer Spezialisten, die die Schlussfolgerungen des Experten ernsthaft zweifelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.4; 8C_711/2020 vom 2. Juli 2021 E. 3.2).
Widersprüchlichkeit der gerichtlichen Expertise (Dr. E.________, 16. Juli 2025)
Die Vorinstanz hatte der Expertise der Dr. E.________ volle Beweiskraft zugeschrieben und daraus eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (minus 20 % Leistungsabfall, also 40 %) abgeleitet. Das Bundesgericht folgt dieser Würdigung nicht.
Die gerichtliche Expertise weist einen schwerwiegenden Widerspruch auf: Einerseits erklärt die Expertin, sie könne sich als Psychiaterin nicht zur Beurteilung der Auswirkungen der Opioidtherapie (Temgesic) bei chronischen Schmerzen ohne psychiatrische Suchtkriterien äussern. Sie bestätigt, dass der Versicherte keine eigentliche psychische Störung aufweist, sondern lediglich unter den Nebenwirkungen einer langfristigen Einnahme von opioiden Schmerzmitteln leidet. Sie präzisiert, dass die Beurteilung der Behandlung des Versicherten ausserhalb ihrer Kompetenz liege und die Innere Medizin betreffe. Anderseits stellt sie die Feststellung der bidisziplinären Expertise (2023) in Frage, wonach eine niedrige Dosierung keine Nebenwirkungen auslösen könne, und verweist auf die wissenschaftliche Literatur, wonach Temgesic dauerhaft Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schläfrigkeit, Konzentrationsstörungen oder Verwirrtheit verursachen könne. Sie folgert daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Das Bundesgericht stellt fest, dass es widersprüchlich ist, einerseits die Kompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen der Schmerzmitteltherapie abzulehnen und anderseits eben daraus eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten. Die gerichtliche Expertise ist mithin nicht tragfähig.
Keine Anwendung der Indikatoren-Prüfung nach BGE 141 V 281 mangels psychiatrischer Diagnose
Die Vorinstanz und der Versicherte berufen sich auf die Rechtsprechung zu den Indikatoren bei psychischen Beschwerden (BGE 143 V 409 E. 4.5; BGE 143 V 418 E. 6 und 7; BGE 141 V 281). Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde.
Eine Diagnose nach der ICD-10-Klassifikation unter dem Code Z79.891 (langfristige Einnahme von opioiden Schmerzmitteln) entspricht nicht dem Begriff der gesundheitsrechtlich massgeblichen Beeinträchtigung im Sinne des IV-Rechts. Z-Codes erfassen Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, jedoch keine eigentliche Krankheit oder Störung darstellen (vgl. 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Ohne psychiatrische Diagnose ist eine Beurteilung anhand der normativen und strukturierten Evaluationsmatrix nach BGE 141 V 281 nicht erforderlich (vgl. 9C_176/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.2).
Diese Abgrenzung ist von zentraler dogmatischer Bedeutung: Die Indikatoren-Prüfung gemäss BGE 141 V 281 setzt eine vom Experten gestellte psychiatrische Diagnose voraus. Der Arzt entscheidet über die Diagnosestellung nach medizinischen Kriterien, der Richter beurteilt das invaliditätsbedingte Gewicht der Diagnose anhand der entwickelten Indikatoren. Ist die Diagnose — wie hier — eine reine Z-Klassifikation ohne psychiatrische Krankheitswertigkeit, entfällt die Indikatoren-Prüfung.
Unzureichende Abklärung der Auswirkungen der Schmerzmitteltherapie
Die einzige verbleibende Frage ist, ob die Schmerzmitteltherapie des Versicherten Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat und ob diese Therapie angepasst werden kann. Weder die bidisziplinäre Expertise vom 7. September 2023 noch die gerichtliche Expertise vom 16. Juli 2025 ermöglichen eine Beantwortung dieser Frage. In beiden Fällen stützten sich die Experten im Wesentlichen auf wissenschaftliche Artikel und allgemeine Erwägungen, ohne sich konkret auf die Umstände des Einzelfalls zu beziehen.
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass bei dem aktuellen Aktenstand nicht festgestellt werden kann, ob die Schmerzmitteltherapie dem Versicherten tatsächlich Konzentrationsstörungen verursacht, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken, und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Die Vorinstanz durfte sich daher nicht auf die gerichtliche Expertise stützen, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten abzuleiten.
Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit eine neue Expertise eingeholt wird, bei der beispielsweise ein Facharzt für Innere Medizin — wie von der gerichtlichen Expertin selbst vorgeschlagen — oder ein Pharmakologe oder ein anderer kompetenter Spezialist die konkreten Auswirkungen der Schmerzmitteltherapie auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie die Möglichkeiten einer Anpassung der Therapie zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung beurteilt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Beweiskraft gerichtlicher Expertisen im Sozialversicherungsrecht. Es bestätigt und präzisiert die in BGE 125 V 351 E. 3 und BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 aufgestellten Grundsätze: Eine gerichtliche Expertise, die in sich widersprüchlich ist (Inkompetenzbekenntnis vs. conclusio zur Arbeitsfähigkeit), verliert ihre Beweiskraft.
In dogmatischer Hinsicht leistet das Urteil eine wichtige Präzisierung zur Abgrenzung zwischen psychiatrischen und nicht-psychiatrischen Beeinträchtigungen im IV-Recht: Die in BGE 141 V 281 entwickelte Indikatoren-Prüfung bei psychischen Beschwerden setzt eine psychiatrische Diagnose voraus. ICD-10-Z-Codes stellen keine gesundheitsrechtlich massgebliche Beeinträchtigung im Sinne des IV-Rechts dar. Damit wird die schon in 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2 und in 9C_176/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.2 formulierte Rechtsprechung bestätigt.
Hervorzuheben ist ferner die Anforderung an die Konkretisierung von Expertisen: Allgemeine Verweise auf die wissenschaftliche Literatur ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls genügen nicht, um die Auswirkungen einer medikamentösen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Das Bundesgericht verlangt eine individualisierte Beurteilung durch einen in der jeweiligen Fachrichtung kompetenten Experten — hier insbesondere einen Facharzt für Innere Medizin oder Pharmakologie. Diese Anforderung steht im Einklang mit dem in BGE 135 V 465 E. 4.4 und 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 6.2 betonten Grundsatz, dass die Auswirkungen medikamentöser Therapien konkret und einzelfallbezogen zu beurteilen sind.
Das Urteil ist schliesslich auch eine Bestätigung der Rückweisungspraxis: Wenn der Aktenstand eine abschliessende Beurteilung nicht zulässt, ist die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, damit die notwendigen Abklärungen getroffen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Rückweisung kommt hier Entscheidcharakter zu, was sich auf die Kostenfolge auswirkt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Fazit
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf, mit dem der Versicherte eine Dreiviertelsrente der Invalidität ab dem 1. Juli 2019 zugesprochen erhalten hatte, und weist die Sache an die IV-Stelle zurück. Die gerichtliche psychiatrische Expertise wies einen grundlegenden Widerspruch auf: Die Expertin erklärte sich für die Beurteilung der opioidbedingten Nebenwirkungen als inkompetent, leitete aber gleichwohl daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab. Mangels psychiatrischer Diagnose (lediglich ICD-10-Z-Code) war die Indikatoren-Prüfung nach BGE 141 V 281 nicht anwendbar. Die Auswirkungen der Schmerzmitteltherapie auf die Arbeitsfähigkeit waren von keiner der beiden Expertisen hinreichend konkret abgeklärt worden. Die IV-Stelle muss eine neue Expertise durch einen kompetenten Facharzt (Innere Medizin, Pharmakologie) einholen, welche die konkreten Auswirkungen der Therapie sowie allfällige Anpassungsmöglichkeiten beurteilt.